- Reaktion auf geänderte Bautechnik und EuGH-Rechtsprechung
- Die wichtigsten Reformpunkte im Überblick
- Neue Vertragstypen stärken den Schutz des Verbrauchers
- Änderungen im Kaufvertragsrecht
- Kritikpunkte an der Bauvertragsrechtsreform

Bild: MEV Verlag GmbH, Germany
Grund zu guter Laune: Sonderregelungen für die bauenden Verbraucher.
Die Reform, deren Gesetzesentwurf nun vorliegt, generiert verschiedene neuen Vertragstypen und ordnet ihnen Sonderregelungen zum Schutze des bauenden Verbrauchers, wie Belehrungs- und Informationspflichten, zu.
Die Reform, deren Gesetzesentwurf nun vorliegt, generiert verschiedene neuen Vertragstypen und ordnet ihnen Sonderregelungen zum Schutze des bauenden Verbrauchers, wie Belehrungs- und Informationspflichten, zu.
Bauvertrag
- § 650 a BGB enthält eine Legaldefinition des Bauvertrages.
- § 650 b u. c BGB schlagen ein Anordnungsrecht des Bestellers einschließlich Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen vor.
- § 56 f BGB führt bei einer Verweigerung der Abnahme ein Recht des Unternehmers ein, vom Besteller die Mitwirkung an einer Zustandsfeststellung zu verlangen.
- § 650 g schreibt für die Kündigung eines Bauvertrages die Schriftform vor.
Verbraucherbauvertrag
- Zum besonderen Schutz der Verbraucher wird der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher vor Vertragsabschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die definierten Mindestanforderungen entsprechen muss.
- Die vorvertraglich übergebene Baubeschreibung wird grundsätzlich Inhalt des Vertrages und ist im Zweifel zu Gunsten des Verbrauchers auszulegen, § 650 j BGB.
- § 650 j Abs. 3 BGB schreibt für Bauverträge zwingend vor, dass diese verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Vollendung des Baus enthalten.
- Gemäß § 650 k BGB erhält der Verbraucher das Recht, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss zu widerrufen.
- § 650 l BGB setzt Obergrenzen für Abschlagszahlungen.
- § 650 m BGB gibt dem Verbraucher ein Recht, Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften bzw. Bauunterlagen, die zur Erlangung eines Kredits benötigt werden, vom Werkunternehmer zu verlangen.
Architekten- und Ingenieurvertrag
- Die vertragstypischen Pflichten des Architekten bzw. Ingenieurs werden in § 650 o BGB normiert.
- § 650 q BGB normiert ein Sonderkündigungsrecht des Bestellers und unter bestimmten Voraussetzungen auch des Architekten oder des Ingenieurs am Ende der Zielfindungsphase
- Gemäß § 650 s BGB wird ein Vorrang der Nacherfüllung durch den bauausführenden Unternehmer vorgeschlagen, um eine überproportionale Beanspruchung des Architekten bzw. des Ingenieurs im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung abzumildern.