
Das Bundeskabinett hat am 29.8.2012 den Gesetzesentwurf eines 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz beschlossen. Damit werden die Gerichtsgebühren auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Rechtsanwalts- und Notargebühren, Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzerhonorare, sowie die Entschädigungen für ehrenamtliche Richter an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Der Entwurf muss noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und vom Bundestag verabschiedet werden.
Der Entwurf ist ein Teil einer umfassenden Kostenstrukturreform. Nach der Neugestaltung des Gerichtskostengesetzes, des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz von 2004 soll mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nunmehr die Kostenordnung von einem modernen Gerichts- und Notarkostengesetz und die Justizverwaltungskostenordnung von einem modernen Justizverwaltungskostengesetz abgelöst werden. Hauptpunkte der geplanten Neuregelungen sind ein neues Gerichts- und Notarkostengesetz (Art. 1 2. KostRMoG) und ein neues Justizverwaltungskostengesetz (Art. 2 2. KostRMoG).
Wichtigstes Ziel der Kostenstrukturreform ist die Vereinfachung des Kostenrechts. Hierdurch sollen die Gerichte so weit wie möglich von der sehr umfangreich gewordenen Kostenrechtsprechung entlastet werden.
Der Deutsche Anwaltverein sowie die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßen die mit dem Gesetzentwurf beschlossene lineare Anhebung der Rechtsanwaltsgebühren sowie die strukturellen Korrekturen am derzeitigen Vergütungssystem; sehen diese aber noch nicht als ausreichend an.
„Die Anhebung der linearen Gebührentabellen ist dringend notwendig, um die Kanzleien an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben zu lassen, die auch die gestiegenen Kosten für Mitarbeiter, Mieten, Energie und vieles mehr finanzieren müssen“, erläutert Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins.
„Die Schaffung einer Zusatzgebühr an dieser Stelle ist zumindest ein Einstieg in die richtige Richtung, wenn auch in der Höhe noch nicht ausreichend“, so BRAK-Präsident Axel C. Filges. Sie berücksichtige aber den deutlich erhöhten Aufwand von forensisch tätigen Rechtsanwälten bei Beweisaufnahmen, wenn viele Zeugen vernommen und Sachverständige zu umfangreichen schriftlichen Gutachten gehört werden müssten. Wichtig wäre aber, dass diese Gebührenaufstockung für Beweiserhebungen aller Art gilt.
Kritik üben DAV und BRAK daran, dass die vorgesehenen Anpassungen der Werte der Gebührentabelle teilweise sogar zu einer Absenkung der Gebühren führen. „Verkürzte Gebühren in einzelnen Wertstufen sind für die Anwaltschaft nur dann hinnehmbar, wenn für diese Einbußen ein Ausgleich durch eine insgesamt höhere lineare Anpassung erfolgt“, so die Präsidenten der beiden Organisationen. „Das ist bisher nicht erkennbar.“
Schlagworte zum Thema: Gerichtskosten, Notarkosten, Anwaltshonorar
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