- Ein befreiendes Urteil und eine Mollath-Chronologie
- Staatsanwaltschaft lehnte Ermittlungen ab, Bank bestätigt Schwarzgeldvorwürfe
- Wiederaufnahmeanträge durch Verteidigung und Staatsanwaltschaft
- Nichts von den Mollath-Vorstellungen ist laut Gericht bewiesen
- Es ist noch nicht vorbei
- Gustl Mollath ist frei und vom Bundesverfassungsgericht gestärkt

Das OLG Nürnberg traf seine Entscheidung überraschend schnell. Nicht einmal 2 Wochen hatte es gebraucht, um Mollath auf freien Fuß zu setzen. Das Bundesverfassungsgericht brauchte dagegen 2 Jahre, kam aber im Prinzip zum selben Ergebnis.
Es steht fest: Das LG Regensburg ist der Causa Mollath nicht gerecht geworden. Die Gründe des OLG Nürnberg
(OLG Nürnberg, Beschluss v. 06.08.2013, 1 Ws 354/13 WA) sind einfach: Das Urteil des LG Nürnberg, das die Unterbringung Mollaths in der Psychiatrie anordnete, beruht auf einer unechten Urkunde.
Unechtes Attest
Das ärztliche Attest, das die Verletzungen der Ehefrau Mollaths bescheinigte, war unecht, weil es nicht von der untersuchenden Ärztin selbst unterschrieben worden war, sondern von deren Sohn. Das LG Regensburg hatte nach mehrfacher Vergrößerung des Attests vor der Unterschrift den Zusatz „i. V.“ ausmachen können und das Attest deshalb für echt erklärt. Diese Art der Beweiswürdigung war nach Auffassung des OLG völlig verfehlt. Ein ärztliches Attest beruhe auf höchst persönlichen Wahrnehmungen des Arztes und müsse von diesem höchstpersönlich unterschrieben sein. Sei dies nicht der Fall, sei das Attest falsch.
Klarer Wiederaufnahmegrund
Beruht ein Urteil auf einer unechten Urkunde, so ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Ziff. 1 StPO zulässig. Damit hat das OLG in einem Handstreich sämtliche übrigen Aspekte des Falls zur Seite geschoben und die Wiederaufnahme des Verfahrens allein darauf gestützt, dass die Unterbringungsanordnung u.a. auf eine unechte Urkunde gestützt wurde. Zu den gesamten übrigen Verfahrensfragen musste das Gericht daher nicht Stellung nehmen. Nur auf diese Weise war eine so schnelle Entscheidung möglich.
Bayerische Justizministerin Merk reklamiert den Erfolg für sich
Am 30.11.2012 hatte Beate Merk der Generalstaatsanwaltschaft die Weisung erteilt, einen Wiederaufnahmeantrag im Fall Mollath zu stellen. Dies war sicherlich ein entscheidender Schritt. Tatsächlich hatte Merk aber zuvor - Mollath war immerhin 7 Jahre in der Psychiatrie – immer wieder darauf hingewiesen, dass die Gemeingefährlichkeit Mollaths gerichtlich festgestellt sei und sie keine Fehler im Verfahren erkenne. Ein Jahr vor der Wahl wurde der öffentliche Druck aber offensichtlich so stark, das Merk sich der verbreiteten öffentliche Meinung anschloss.
Die begrenzte Freiheit Mollaths
Zwar konnte Gustl Mollath noch am Dienstag die psychiatrische Anstalt in Bamberg verlassen, ob er damit aber wirklich frei ist, sei dahingestellt. Die Wiederaufnahmeanordnung des OLG bedeutet schließlich, dass der gesamte Prozess neu aufgerollt wird mit allen psychischen und physischen Belastungen eines solchen Verfahrens.
Einweisungsgründe auf dem Prüfstand
Nach diesem Verfahren stellt sich die grundsätzliche Frage, ob die geltenden Vorschriften zur Einweisung in eine psychiatrische Anstalt einem Rechtstaat tatsächlich angemessen sind. Hätte Gustl Mollath die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Körperverletzungen der Sachbeschädigung im damaligen Prozess schlicht eingeräumt, hätte ihm kaum mehr als eine Bewährungsstrafe gedroht. So aber wurde Mollath für sieben Jahre seiner Freiheit beraubt, weil er angeblich für die Allgemeinheit gefährlich war. Bisher kam er unter anderem auch deshalb nicht frei, weil er letzteres nicht einsehen wollte - ein Teufelskreis. Nach Meinung maßgeblicher Juristen gehört das Unterbringungsrecht daher dringend insgesamt auf den Prüfstand.
Beschwerden gegen Beschlüsse vor BVerfG erfolgreich - Mollaths Grundrecht verletzt
Am 5.9.2013 waren Mollath und seine Anwälte mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth und des Oberlandesgerichts Bamberg war erfolgreich.
Laut BVerfG verletzten die Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth und des OLG Bamberg Mollaths Grundrecht auf Freiheit der Person in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die Verfassungsrichter warfen den beiden Gerichten vor, bei ihre Würdigungen nicht detailliert genug vorgetragen zu haben, sondern sich mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt zu haben: "Die in den Beschlüssen des Jahres 2011 aufgeführten Gründe genügen nicht, um die Fortdauer der Unterbringung zu rechtfertigen"
(BVerfG, Beschluss v. 26.8.2013, 2 BvR 371/12).
Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen.
- Zurück
- Weiter
Schlagworte zum Thema: Prozessrecht, Urkunde, Steuerhinterziehung, Schwarzgeld, HypoVereinsbank
- Anwalt darf auf erstmalige Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung vertrauen
- Pflichten des Gerichtsvollziehers beim Durchführen schwieriger Herausgabevollstreckung
- Gericht darf seinem Urteil keinen anderen Klagegrund zugrunde legen
- Richter verkündet Urteil in verschlossenem Sitzungssaal und protokolliert falsch: egal
- Unpfändbarkeit unselbstständiger Nebenrechte zur Durchsetzung einer Forderung
- Abweichende Würdigung erfordert erneutes Beweisverfahren
- Die Richter des Bundesverfassungsgerichts haben sich einem Verhaltenskodex verpflichtet
- Großes „W“ reicht nicht als Unterschrift des Richters unter einem Urteil
- Trotz falscher Rechtsmittelbelehrung des Gerichts keine Wiedereinsetzung
- EU-Kommission leitet Rechtsstaatsverfahren gegen Polen ein
- Ladung führen nicht selten zu Missverständnissen
- Neues Bauvertragsrecht seit dem 1.1.2018
- Räumungsfrist des Mieters bei fristloser Kündigung: (k)ein Dach über dem Kopf?
- Wie kann die Verjährung verhindert werden?
- Wann haften die Vereinsmitglieder mit ihrem Privatvermögen?
- Die Grenze zum Nachbarn ignoriert - Überbau und Konsequenzen
- Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
- Nutzungsausfall bei Totalschaden - wie viel Zeit hat der Geschädigte
- Was ist eine ARGE? Rechtsnatur, Bedeutung, Zielrichtung
- Welche Gewährleistungsansprüche bestehen bei Lärmbelästigung im Urlaub
Um einen Kommentar zu schreiben, melden Sie sich bitte an.
Jetzt anmelden