Wie Anwälte Organisationsverschulden bei Fristen-Fax vermeiden

Besteht die allgemeine Kanzleianweisung an die Büroangestellten, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen, hat der Anwalt alles richtig gemacht.

Im konkreten Fall war die zweite Seite eines Schriftsatzes zur Berufungsbegründung durch das Telefaxgerät nicht übertragen worden. Auf dieser Seite waren u.a. die Unterschrift des Anwalts und die Erklärung, dass Berufung eingelegt werden soll. Der vollständige Schriftsatz ging erst einige Tage nach Fristablauf bei Gericht ein.

Keine Nachtschicht über' m Sendeprotokoll

Die gute Nachricht für Anwälte: Laut BGH muss der Rechtsanwalt das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht - erneut - inhaltlich überprüfen. Er darf sich, bei richtigen Vorgaben an seine Mitarbeiter, ein Stück weit auch auf sie verlassen.

Nicht zurechenbares Versäumnis des Büroangestellten

Der BGH stellte hier fest, dass das Versäumen der Frist nicht auf auf einem Organisationsverschulden des Rechtsanwalts beruhte. Vielmehr sah er ein nicht zurechenbares Versäumnis eines Büroangestellten bei der Versendung vor.  Was hatte (zumindest) der Anwalt bei der Ausgangskontrolle richtig gemacht?

  • Die Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes stellt eine einfache Bürotätigkeit dar, mit der jedenfalls ein voll ausgebildeter und erfahrener Rechtsfachangestellter beauftragt werden darf.
  • Der Rechtsanwalt kam hier seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nach,
  • weil er die Weisung erteilte, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen,
  • auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen
  • und die Notfrist danach zu löschen.

„Nur dann, wenn diese allgemeine Kanzleianweisung fehlt, kann nicht von einer insoweit bereits durchgeführten wirksamen Ausgangskontrolle durch die Büroangestellten ausgegangen werden und nur dann muss die Prüfung der Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend auch eine inhaltliche Prüfung des Sendeprotokolls umfassen“,

betonte das Gericht.

Zur Zuständigkeit für die Fristenkontrolle

Im Übrigen könne auch die Zuständigkeit für die Fristnotierung und Fristüberwachung innerhalb eines Arbeitstages wechseln. Zu fordern sei nur, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt feststeht, welche Fachkraft jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle zuständig ist. Das konnte der Anwalt durch entsprechende eidesstattliche Versicherungen seiner Mitarbeiter belegen.

(BGH, Beschluss vom 23.2.2016, II ZB 9/15).