Welche Aktenkopien sind dem Strafverteidiger zu erstatten?

Das AG Iserlohn hat anwaltsfreundlich entschieden, dass Strafverteidiger den gesamten Akteninhalt kopieren können, ohne ihn vorab darauf durcharbeiten zu müssen, welche Schriftstücke für das Verfahren relevant sein könnten. Dies erfordern der Beschleunigungsgrundsatz sowie die sachgerechte Interessenwahrnehmung der Verteidigung. Nur bei umfangreichen Beiakten sei eine grobe Sichtung nötig.

In dem Fall hatte sich ein Pflichtverteidiger gegen einen Festsetzungsbeschluss mit dem Rechtsmittel der Erinnerung zur Wehr gesetzt, wonach ihm geltend gemachte 63,67 Euro Kopierkosten von der Rechtspflegerin gestrichen worden waren.

Er hatte einen Angeklagten verteidigt, dem betrügerisches Verhalten in dem der Strafakte als Sonderband beigefügten Abstammungsverfahren vorgeworfen worden war. Das Amtsgericht Iserlohn hielt die Erinnerung für begründet.

Was darf oder muss der Strafverteidiger kopieren?

Nach Nr. 7000 Ziff. 1 VV RVG beträgt die Kopierpauschale für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 Euro

und für jede weitere Seite 0,15 Euro.

  • Es entspreche der örtlichen Spruchrichterpraxis, dass Gesprächsinhalte, tatsächliche Feststellungen, Veränderungen pp. betreffend Staatsanwaltschaft, Verteidigung, Polizei, Zeugen pp. nicht chronologisch,
  • sondern jeweils konkret und auch nachträglich an der Stelle in der Akte vermerkt würden, wo sie relevant seien.
  • Das bedeute, so das Gericht, dass die relevanten Inhalte in der gesamten Akte stehen könnten — also insbesondere auch auf Rückseiten.
  • Insofern könnten Kopien bestimmter Schriftstücke wie Anklageschriften, Verteidigerschriftsätze etc. oder der Aktendeckel auch nicht pauschal als nicht erstattungsfähig angesehen werden.

Gleiches gelte für Beiakten, wie das vorliegende Sonderband Abstammungsverfahren, dass allein bereits aufgrund des Tatvorwurfes von besonderer Bedeutung gewesen sei.

Daher sei ein vollständiges Kopieren des gesamten Akteninhaltes einschließlich der Beiakte als gerechtfertigt anzuerkennen und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Strafverteidigung auch geboten. 

Frühe Sichtung der Akten widerspricht Beschleunigungsgrundsatz

  • Das Amtsgericht Iserlohn betonte zudem, dass es einem Strafverteidiger auch nicht zuzumuten sei, die Akte bereits bei Erhalt durchzuarbeiten,
  • nur um entscheiden zu können, welche Schriftstücke möglicherweise noch relevant für das weitere Verfahren sein könnten.

Denn die Frage der Fallrelevanz lasse sich in einem frühen Verfahrensstadium, in dem oftmals auch noch keine Besprechung mit dem Mandanten stattgefunden hat, nicht ohne Weiteres beurteilen. Dies führe für den Anwalt zu einer nicht vertretbaren Mehrarbeit, die vollkommen ineffektiv sei und die dem im Strafverfahren gebotenen Beschleunigungsgrundsatz zuwiderlaufe.

Rückgabefrist lässt keine Zeit zur Aktensichtung

Dem Verteidiger werde bei Akteneinsicht regelmäßig aufgegeben, die Akte binnen 3 Tagen zurückzusenden. Dies lasse nur eine grobe Sichtung der Akte zu.

Dazu komme, dass viele Strafverteidiger aufgrund ständiger (Auswärts-)Termine überhaupt nicht die Möglichkeit hätten, die Akten bei Eingang durchzusehen. Sie - und damit auch das Gericht - seien für eine zügige Rücksendung darauf angewiesen, dass die Akten vom Kanzleipersonal eigenständig kopiert würden. Die Prüfung im Einzelfall, welche Seiten tatsächlich benötigt werden, lasse sich auch nicht vorab vom Verteidiger auf seine Mitarbeiter übertragen. Zumal eine solche Prüfung im Regelfall selbst dem Verteidiger laut Richterspruch nicht abschließend möglich sein wird. Häufig offenbare erst der Termin zur mündlichen Hauptverhandlung, welche Akteninhalte für den Verfahrensfortgang von entscheidender Wichtigkeit sein dürften.

Grobe Sichtung nur bei umfangreichen Fremd- und Beiakten

Etwas anderes gilt nach Ansicht des Gerichts nur, wenn, was vorliegend nicht gegeben ist, umfangreiche Fallakten, Fremdakten, Beiakten oder Sonderbände vorliegen, die den vertretenen Angeklagten nicht sofort klar erkennbar betreffen, Abgrenzungen zu anderen Angeklagten vonehmen oder augenscheinlich ohne Relevanz sind.

  • Als Beispiel nennt das Gericht Abhörprotokolle, die einen gesondert verfolgten Angeklagten betreffen.
  • Diese bedürften der vorläufigen groben Sichtung durch den Pflichtverteidiger mit der Bestimmung dessen, was zu kopieren sei.
  • Auch dabei sei ein großzügiger Maßstab anzulegen, um eine sachgerechte Verteidigung zu gewährleisten.

Beschleunigungsgrundsatz und sachgerechten Interessenwahrnehmung

Zu berücksichtigen sei auch hier, dass im Strafverfahren der gesteigerte Beschleunigungsgrundsatz gelte. Konsequenz: Das Kopieren des vorliegenden Sonderbandes Abstammungsverfahren diente vorliegend ersichtlich der sachgerechten Interessenwahrnehmung aus Verteidigersicht.

 (Amtsgericht Iserlohn, Beschluss v. 16.9.2016, 5 Ls 614 Js 153/15 – 103/15).

Kopien sorgen bei der Kostenerstattung nicht selten für Probleme - oft wird die Notwendigkeit größerer Kopiemengen in Frage gestellt:

Zu hohe Kopierkosten eines Anwalts

Notwendige Prozesskosten: Detektiv ja! Kopiermarathon nein!

Auch in Beratungshilfesachen darf Anwalt erforderliche Kopien abrechnen

Hintergrund

Der Anspruch auf Festsetzung der Kopierkosten folgt aus § 1 RVG in Verbindung mit Nr. 7000 VV RVG. Gemäß Nr. 7000 Nr. 1 a.) VV RVG sind die Kosten für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten zu ersetzen, soweit die Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung geboten war.

Zur Erforderlichkeit von Fotokopien

Grundsätzlich sind alle Auslagen des beigeordneten Anwaltes, mithin auch die Kosten für das Anfertigen von Aktenauszügen, als für eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten bzw. Angeklagten notwendig und erforderlich anzusehen und es obliegt der Staatskasse nachzuweisen, welche Auslagen im konkreten Einzelfall für die sachgerechte Interessenwahrnehmung nicht geboten waren.

Dies gilt indes nicht, wenn gewichtige Anhaltspunkte ersichtlich sind, nach denen einzelne Auslagen unnötig verursacht wurden. In diesen Fällen obliegt es dem Rechtsanwalt, die Erforderlichkeit der Auslagen zu belegen, wobei ihm allerdings ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen ist (KG, Beschluss v. 20. 06. 2005, 3 Ws 20/05).

Schlagworte zum Thema:  Akteneinsicht, Strafverteidiger