
Nach Verkehrsunfällen ist es üblich, dass Geschädigte ihre Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten an die Mietwagenfirma abtreten. Die Mietwagenfirmen ersparen ihren Kunden auf diese Weise den Papierkrieg mit den Versicherungen. Die Gerichte sahen hierin häufig eine unzulässige Rechtsdienstleistung. Dies könnte sich nach einer BGH-Entscheidung ändern.
Eine Autovermietungsfirma verlangte in einem solchen Abtretungsfall Zahlung restlicher Mietwagenkosten von der gegnerischen Versicherung aus einem Verkehrsunfall vom 03.04.2007.
Fehlender Aktivlegitimation
Die grundsätzliche Eintrittspflicht der Versicherung war zwischen den Beteiligten unstreitig. AG und LG wiesen die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der Mietwagenfirma ab.
Die Abtretung sei unwirksam, weil es der Mietwagenfirma untersagt sei, rechtliche Angelegenheiten ihrer Kunden zu besorgen.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Unfallereignis sei allein Sache der Geschädigten.
Nach dem RBerG war eine besondere Erlaubnis erforderlich
Nach Auffassung des OLG waren den Vorinstanzen bei Beurteilung des Falles einige Rechtsfehler unterlaufen. Zu beachten sei hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der erfolgten Abtretung das bis zum 30.06.2008 geltende Rechtsberatungsgesetz. Mietwagenfirmen, die geschäftsmäßig Schadensregulierungen für ihre Kunden durchführten, bedurften hiernach einer besonderen Erlaubnis nach Art 1 § 1 Abs 2 RBerG. Dies galt auch für die Fälle der Abtretung solcher Forderungen erfüllungshalber.
Nach der Rechtsprechung des BGH war aber in den Fällen, in denen es der Mietwagenfirma bei Geltendmachung abgetretener Ansprüche gegenüber einer Versicherung hauptsächlich um die Durchsetzung des eigenen Sicherungsrechts ging (Sicherungsabtretung) nicht von der Besorgung eines Geschäftes des Kunden sondern von einem – auch ohne besondere Erlaubnis - wirksamen Eigengeschäft auszugehen, wobei der BGH auch das „Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugsvermieters“ berücksichtigte (BGH Urteil v 04.04.2006, VI ZR 338/04).
Beachtlicher Rechtsfehler
Der Senat sah eine fehlerhafte Einschätzung des Berufungsgerichts insbesondere darin, dass das Berufungsgericht eine Fremdgeschäftsführung der Mietwagenfirma daraus abgeleitet hatte, dass die Mietwagenfirma nicht zunächst versucht hatte, den Rechnungsausgleich unmittelbar von ihrem Kunden zu verlangen. Nach Auffassung des Senats stand für die Klägerin trotzdem die Begleichung ihrer eigenen Rechnung im Vordergrund ihres Interesses, was schon daraus zu schließen sei, dass die Klägerin sich andere Ansprüche als die auf Ersatz der Mietwagenkosten nicht hatte abtreten lassen. Eine unmittelbare Inanspruchnahme der Versicherung habe an dem Willen der Klägerin, ein eigenes Geschäft zu führen, nichts geändert. Die gegenteilige Annahme des LG sei rechtsfehlerhaft.
Die Einziehung der Forderung richtet sich nach dem RDG
Dabei ist der rechtliche Maßstab für die Geltendmachung der Forderung nach Auffassung des OLG-Senats das seit dem 01.07.2008 geltende RDG. Selbst wenn in der Geltendmachung eine Rechtsdienstleistung zu sehen sei, sei dies nach der Rechtsprechung des BGH zu § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG als Annex der zum Betrieb einer Mietwagenfirma gehörenden Tätigkeiten gestattet (BGH, Urteil v. 31.01.2012, VI ZR 143/11). Dass die Mietwagenfirma hierbei auch im rechtlichen Bereich tätig werde, ändere hieran nichts.
Ein Mietwagenunternehmen müsse heute über rechtliche Grundkenntnisse verfügen und ihre Kunden nach Verkehrsunfällen beispielsweise rechtlich darüber beraten, welcher Wagentyp als Mietfahrzeug erstattungsfähig sei (BGH Urteil v. 12.04.2011, VI ZR 300/09). Ansonsten könne es sogar auf einem Teil seiner Kosten sitzen bleiben. Der Senat hielt die Klägerin also für berechtigt, die Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegenüber der Versicherung geltend zu machen. Da das LG zur Höhe der zu erstattenden Kosten kein Feststellungen getroffen hatte, wurde die Sache zur Klärung der Höhe des Erstattungsanspruchs an das LG zurück verwiesen.
(BGH, Urteil v 11.09.2012, VI ZR 297/11).