
Seit 1.1.2016 gibt es das Schutzschriftenregister. Sobald eine Schutzschrift im Register eingestellt ist, gilt sie als bei allen ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten eingereicht. Schon zuvor war elektronische Einreichung Standard, jetzt ist sie zwingend: Ab dem 1.1.2017 sind Rechtsanwälte berufsrechtlich verpflichtet, die Schutzschriften elektronisch einzureichen.
Schon bisher sollten Schutzschriften elektronisch zum Schutzschriftenregister eingereicht werden, doch ab 2017 gibt es hier kein Pardon und keine Ausnahmen mehr.
- Ab dem 01.01.2017 werden laut § 49 c BRAO alle Rechtsanwälte verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich elektronisch zum Schutzschriftenregister nach § 945 ZPO einzureichen.
- Einreichung von Schutzschriften in Papierform bei einzelnen Gerichten ist nicht länger zulässig.
Noch eine Übergangsfrist
Das bisher nutzbare Online-Formular wird ab dem 01.03.2017 in der Ausprägung „elektronischer Versand“ nicht mehr über die Funktion einer Web-Signatur verfügen. Die entsprechenden Browser-Plugins werden dann nicht mehr unterstützt. Es ist daher dann zwingend erforderlich, mindestens das Schutzschriftendokument vorher zu signieren.
Schutzschriften sind vorbeugende Schriftsätze zur Verteidigung gegen erwartete Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder auf Erlass eines Arrestes. Bisher waren sie oft mit einem Unsicherheitsfaktor verbunden.
Arreste oder einstweilige Verfügungen können von den angerufenen Gerichten ohne vorherige mündliche Anhörung des Antragsgegners erlassen werden. Die vorbeugenden Verteidigungsmöglichkeiten der betroffenen Antragsgegner hiergegen waren bisher begrenzt.
SchutzschriftenregisterVO zum 1.1.2016 in Kraft getreten
Wer den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes gegen sich erwartete, war früher gezwungen eine so genannte vorbeugende Schutzschrift bei jedem Gericht einzureichen, das als mögliches Antragsgericht in Betracht kam.
Daneben existiert zwar noch ein privat betriebenes zentrales Schutzschriftenregister der EEAR. Diesem sind jedoch nicht alle Gerichte angeschlossen. Darüber hinaus war es relativ ungewiss, ob im Falle der Einreichung eines Antrages auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung das zuständige Gericht von der betreffenden Schutzschrift tatsächlich Kenntnis erhielt.
Zugriff für alle ordentlichen Gerichte und alle Arbeitsgerichte
Seit dem 1.1.2016 wurde ist diese Gefahr deutlich minimiert, denn laut §§ 945 a, b ZPO führt nun die Landesjustizverwaltung Hessen ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften, auf das alle Gerichte über ein automatisiertes Abrufverfahren zugreifen können. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und die Führung des Registers, die Einzelheiten der Datenübermittlung und der Datenspeicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit werden auf der Grundlage des § 945b ZPO durch Verordnung geregelt.
Schutzschrift im Register = Einreichung bei allen Gerichten
- Gemäß § 945 a Abs. 2 ZPO gilt eine Schutzschrift als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder sowie den Arbeitsgerichten eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist.
- Die Gerichte sind verpflichtet, das Schutzschriftenregister nach Schutzschriften abzufragen, bevor sie eine einstweilige Verfügung oder einen Arrest erlassen.
Die Abfrage kann hierbei über eine so genannte tolerante Suchfunktion erfolgen. Diese ermöglicht es, bei nicht exakt übereinstimmenden Parteibezeichnungen nach klanglich oder im Schriftbild ähnlichen Parteibezeichnungen zu suchen.
Informationspflichten gegenüber dem Einreicher der Schutzschrift
Sobald eine Schutzschrift einem Verfahren zugeordnet wird, erhält der Einreicher der Schutzschrift hierüber
- drei Monate nach dem Abruf eine Mitteilung, die
- das Gericht benennt, bei dem ein Antrag auf Erlass einer einseitigen Verfügung oder eines Arrestes gestellt wurde
- sowie die Mitteilung des Aktenzeichens dieses Verfahrens.
Hierdurch wird der Betroffene in die Lage versetzt,
- Akteneinsicht zu verlangen,
- sich über den weiteren Verlauf zu informieren und
- gegebenenfalls einen Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen.
Notwendiger Inhalt des Registers
Die Schutzschriftenregisterverordnung (SRV) konkretisiert die Umsetzung des § 945 a ZPO. Gemäß § 1 SRV notiert das Register
- die Bezeichnung der Parteien,
- die bestimmte Angabe des Gegenstandes
- sowie das Datum der Einreichung der Schutzschrift.
Schutzschriften grundsätzlich nur auf elektronischem Wege
Gemäß § 2 SRV können Schutzschriften grundsätzlich nur als elektronische Dokumente, die für die Bearbeitung durch das Register geeignet sind, eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein.
Nach § 49c BRAO sind Rechtsanwälte ab dem 1.1.2017 berufsrechtlich verpflichtet, Schutzschriften elektronisch zum Register einzureichen. Das ist nach § 2 IV SchutzschriftenregisterVO (SRV) mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen "sicheren Übermittlungsweg" möglich.
- Die Einstellung in das Register erfolgt gemäß § 3 SRV unverzüglich nach Einreichung zum elektronischen Abruf und Ausdruck.
- Berechtigt zum Abruf aus dem Register sind nur die durch Gesetz befugten Gerichte. Dies ist eine zwingende Vorschrift, da Schutzschriften personenbezogene Daten enthalten und die Verwendung der Daten auf das zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken ist.
- Gemäß § 5 SRV ist jeder Abruf unter Angabe des Gerichts, des gerichtlichen Aktenzeichens und der Suchanfrage zu registrieren und zu protokollieren.
- 6 Monate nach ihrer Einstellung werden Schutzschriften gemäß § 6 SRV gelöscht.
- Der Betreiber des Registers hat sicherzustellen, dass die eingereichten Daten während ihrer Übermittlung und Abrufbarkeit unversehrt und vollständig bleiben sowie gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter geschützt sind, § 7 SRV.
- Gemäß 9 SRV muss für blinde und sehbehinderte Personen ein barrierefreier Zugang zum Register gewährleistet werden
Seit 1.1.2016 effektiverer Schutz gegen einstweilige gerichtliche Maßnahmen
Die SRV ist zugleich mit § 945 a ZPO und §§ 62 Abs. 2 Satz 3, 85 Abs. 2 Satz 3 ArbGG am 1.1.2016 in Kraft getreten. Das Procedere ist zwar nicht ganz unkompliziert, jedoch bietet das Schutzschriftenregister deutlich verbesserte Möglichkeiten, sich vorbeugend gegen einstweilige gerichtliche Maßnahmen zu schützen.