Rechtsmittelfrist durch Fax-Eingang bei der Justizkasse versäumt

Wird eine Rechtsmittelschrift versehentlich an die in einer Nebenstelle ansässige Justizkasse gefaxt, befindet sich der Schriftsatz auch dann nicht in der Verfügungsgewalt des Gerichts, wenn die Justizkasse eine Organisationseinheit des Rechtsmittelgerichts bildet. Außerdem gilt: Die Richtigkeit der Faxnummer ist aktuell zu überprüfen.

Bei diesem Fax-Frist-Unfall schreiben die Karlsruher Richter der Anwaltschaft zweierlei ins Stammbuch:

  1. Fast getroffen ist beim Faxen auch noch oft daneben.
  2. Die Faxnummer muss gründlich und aktuell überprüft werden

Kontrolle des Sendeberichts und der Faxnummer

Beim Absenden einer Rechtsmittelschrift in Form eines Telefaxes darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen.

Der Abgleich hat vielmehr an Hand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können.

Beschwerdebegründung auf Abwegen

In dem entschiedenen Fall wandte sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

  • Das Amtsgericht hatte seinen Antrag auf Abänderung eines zwischen ihm und seinen minderjährigen Kindern, den Antragsgegnern, geschlossenen Unterhaltsvergleichs abgewiesen.
  • Die Begründung der Beschwerde dagegen ist am letzten Tag der Frist per Telefax bei der Oberjustizkasse eingegangen, die in einer Nebenstelle des Oberlandesgerichts ansässig war.
  • Tags darauf ging die Beschwerdebegründung postalisch beim Oberlandesgericht ein.

Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hatte der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut die Beschwerde begründet. Doch er konnte weder die Frist retten, noch die Behörden - OLG und Oberjustizkasse - zielführend zusammenbringen.

Büroorga versenkt Wiedereinsetzung

Im Büro seiner Verfahrensbevollmächtigten bestehe die Anweisung, bei fristwahrenden Schriftsätzen, die per Telefax abgesandt würden, nach deren Versendung den Sendebericht abzuwarten und die ordnungsgemäße und vollständige Versendung des Schriftstücks zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall habe die geschulte und zuverlässige Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte seiner Verfahrensbevollmächtigten die Begründung gefaxt und den Sendebericht abgewartet. Da dieser einen „Ok-Vermerk“ aufgewiesen und eine ordnungsgemäße Übermittlung eines vierseitigen Schriftsatzes bestätigt habe, sei er sodann nach Kontrolle zur Akte genommen worden.

Doch das Gericht hätte sich hier noch eine genauere Beschäftigung mit der Faxnummer an Hand eines aktuellen Verzeichnisses gewünscht. Fristfaxen ohne Organisationsverschulden will gelernt sein!

Verwaltungsvorschrift zur Einrichtung gemeinsamer Posteingangsstelle fehlt

 Das OLG Hamm hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller an den Bundesgerichtshof. Doch seine Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

  • Allein der Umstand, dass die in einer Nebenstelle ansässige Oberjustizkasse seinerzeit eine Organisationseinheit des OLG bildete, lasse nicht den Rückschluss darauf zu, dass dort eingehende Schriftsätze in die Verfügungsgewalt des OLG gelangt seien.
  • Dies setze vielmehr die Einrichtung einer gemeinsamen Posteingangsstelle auf Grundlage entsprechender Verwaltungsvorschriften wie etwa entsprechender Geschäftsordnungsregelungen voraus.

Nach den Feststellungen des OLG war eine solche gemeinsame Eingangsstelle indessen nicht eingerichtet.

 (BGH, Beschluss v.  1.6.2016, XII ZB 382/15).



Hintergrundwissen:

Bei Fristfaxen ist insbesondere zu beachten:

  1. Die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze muss sich entweder – für alle Fälle – aus einer allgemeinen Kanzleianweisung
  2. oder – in einem Einzelfall – aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben.
  3. Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle nicht entbehrlich.
  4. Begeht der Anwalt bei der Unterschriftsleistung einen Fehler, ist dieser dem Mandanten trotz insgesamt ordnungsgemäßer Organisation der Kanzlei als persönliches Verschulden des Anwalts zuzurechnen, auch wenn die Kanzleianordnung nicht geeignet war, diesen Anwaltsfehler zu vermeiden.
  5. Der Rechtsanwalt muss für eine Büroorganisation sorgen, die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet .
  6. Auch hat der Anwalt durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass nachgefragt wird, wenn das Gericht nicht im zeitlichen Rahmen einer beantragten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist reagiert.
  7. Bei Absendung eines Dokumentes per Telefax legt die Rechtsprechung Wert auf einen auf Übermittlungsstörungen und die entsprechende Seitenzahl geprüften Sendebericht; ein Sammel-Sendebericht genügt durchaus.
  8. Es muss insoweit eine Anweisung zur Überprüfung des Sendeberichts bei Telefaxübermittlung als Teil der ordnungsgemäßen Organisation vorhanden sein.
  9. Bei fristwahrenden Schriftsätzen muss die Seite mit der Unterschrift vor Mitternacht beim Empfänger ausgedruckt werden; "00.02 Uhr" ist nach der Rechtsprechung zu spät.

( Quelle: Deutsches Anwalt Office Premium)