
Das OLG Frankfurt am Main hat einem Pflichtverteidiger eine Erhöhung seiner gesetzlichen Gebühren für Vorverfahren und Hauptverfahren abgelehnt, obwohl die Verteidigung das Lesen von über 24.000 Aktenseiten erforderte. Dagegen hat der Verteidiger Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Der Tatvorwurf an den Angeklagten:
- mitgliedschaftliche Beteiligung an einer im Ausland bestehenden Vereinigung,
- in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum schweren Raub und mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- sowie in zwei weiteren Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Totschlag.
Eine Menge Holz
Der Antragsteller war neben einem weiteren Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger des Angeklagten tätig und verwies auf den Aktenumfang, der knapp 24.400 Blatt erreicht hatte. Außerdem seien Ermittlungs- und Zwischenverfahren geprägt gewesen von zahlreichen Anträgen, die die Art und Weise der Verteidigung und die Kontakte des Beschuldigten bzw. Angeschuldigten zu seiner Familie betroffen hätten.
Angeschuldigten 17 Mal in der JVA besucht
Bis zum Beginn der Hauptverhandlung hatte er den Angeschuldigten 17 Mal in der JVA Frankfurt am Main besucht.
- Angesichts des Gesamtumfangs seiner Tätigkeit hält der Antragsteller im Hinblick auf den außergewöhnlichen zeitlichen, intellektuellen und psychischen Aufwand eine Pauschgebühr von mindestens 15.000 EUR für angemessen.
- Für das Hauptverfahren, das rund 7 Monate dauerte und an 23 Hauptverhandlungstagen durchgeführt wurde, hält der Antragsteller eine weitere Pauschgebühr von 12.000 EUR für angemessen.
Gericht beklagt doppelte Pflichtverteidigergebühren
Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht gegeben:
„Nach §§ 42, 51 RVG ist eine Pauschgebühr zu bewilligen, wenn die im Vergütungsverzeichnis bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind.
Das ist der Fall, wenn sich die gesetzlich verlangte Tätigkeit des Verteidigers auch bei Berücksichtigung der strukturellen Kompensation als Sonderopfer darstellt, wobei der Anwendungsbereich bei § 42 RVG durch die Betragsrahmengebühr noch weiter eingeschränkt ist als bei § 51 RVG mit seiner Festgebühr.“
24 000 Aktenseiten, kein Problem für 2 Pflichtverteidiger
Soweit der Antragsteller den erheblichen Aktenumfang anführt, habe das Gericht dieser Besonderheit des vorliegenden Verfahrens bereits dadurch Rechnung getragen, dass dem Angeklagten zwei Pflichtverteidiger beigeordnet worden seien.
„Insoweit fallen durch die Doppelpflichtverteidigung bereits Pflichtverteidigergebühren in doppelter Höhe an, obgleich bei natürlicher Betrachtung die Arbeitsbelastung der Pflichtverteidiger aufgeteilt werden kann und dadurch für den Einzelnen geringer wird“,
meinte das Gericht reichlich realitätsfern.
„Dies mag zwar im Einzelfall auch eine zusätzliche Abstimmung verlangen, trägt aber im Ergebnis zur Verminderung des Aufwandes bei, der vorliegend insbesondere in der Durchsicht der Akten lag. Im Übrigen erlaubte diese Handhabung auch eine leichtere Einarbeitung in die rechtlichen Besonderheiten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren“,
befand das Gericht lapidar. Im Klartext heißt das für den Pflichtverteidiger: Für das Vorverfahren erhält er nach Nr. 4100, 4101 VV RVG nur 162 Euro. Seine Verfassungsbeschwerde scheint also konsequent.
(OLG Frankfurt a. Main, Beschluss v. 10.02.2016, 2 ARs 56/15).
Vgl. auch:
Pflichtverteidiger hat Anspruch auf Kostenerstattung von Besuchsreisen in die JVA
Bei erforderlicher Akteneinsicht ist zwingend ein Pflichtverteidiger zu bestellen