Parteien haben Anspruch auf mündliche Sachverständigenanhörung

Das Gericht darf einen Parteiantrag auf mündliche Sachverständigenanhörung nicht selbstherrlich ablehnen – etwa weil es sich davon wenig verspricht oder vielleicht Angst hat, dass das schriftliche Gutachten Mängel aufweist und sich der Prozess damit in die Länge zieht. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs hervor. Damit würde das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Fall betraf eine Klägerin, die an Krebs erkrankt war und deren Krankenversicherung die Kostenübernahme für eine Immuntherapie mit dendritischen Zellen in Höhe von über 20.000 Euro ablehnte, weil sie die medizinische Notwendigkeit bestritt.

Teuere Behandlung für Krebspatientin verweigert

Eine Chemotherapie lehnte die Klägerin ab, weil sie an einer Interferon-Unverträglichkeit litt. Ein Sachverständiger kam dennoch zu dem Ergebnis, dass die Interferon-Behandlung die richtige Therapie für die Klägerin sei.

  • Daraufhin brachte die Klägerin eine gegenteilige Stellungnahme ihres Hausarztes und eines Psychologen in den Prozess ein.
  • Außerdem beantragte sie über ihren Anwalt, den gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung anzuhören.

Gericht stellte nur schriftliche Zusatzfragen

Das Gericht stellte daraufhin im schriftlichen Verfahren Zusatzfragen an den Sachverständigen, die sich auf die Aussagen des Hausarztes und des Psychologen bezogen. Nachdem der Sachverständige die Fragen beantwortet hatte, sah das Gericht von einer Befragung in der mündlichen Verhandlung ab.  Zu Unrecht, wie der BGH feststellte. 

Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt

Die angefochtene Entscheidung verletze die Klägerin schon deshalb in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Artikel 103 Absatz 1 GG, weil ihren Anträgen auf Anhörung des Sachverständigen in mündlicher Verhandlung nicht stattgegeben worden ist.

  • Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht
  • oder ob zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert.
  • Weiter ist unerheblich, ob das schriftliche Gutachten Mängel aufweist.

„Die Parteien haben zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhörung stellen können. Dieses Antragsrecht der Parteien besteht unabhängig von § 411 Absatz 3 ZPO. Dabei kann von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht“,

 betonte das Gericht. Es liege auch kein konkludenter Verzicht der Klägerin auf die Anhörung des Sachverständigen vor. Hier musste also nochmal in die Verhandlungen eingetreten werden.

(BGH, Beschluss vom 19.11.2014, IV ZR 47/14).

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