Miterbe klagt trotz Widerspruch der übrigen Erbengemeinschaft

Nach dem Urteil des OLG Frankfurt ist eine Klage wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn ein Miterbe Ansprüche aus einem Nachlass für alle Erben geltend macht, die übrigen Miterben einer Klageerhebung aber schon widersprochen widersprochen haben.

Oft stehen einer Erbengemeinschaft Ansprüche gegen andere Personen zu, die ein Miterbe nach § 2039 BGB auch alleine einklagen kann. Er muss lediglich die Leistung an alle Miterben verlangen. Einen solchen Fall hatte nun das OLG Frankfurt zu entscheiden.

Miterben haben einer Klage widersprochen

Dort machte der Antragsteller Ansprüche geltend, die zu dem Nachlass seines im April 2007 verstorbenen Bruders gehörten. Er war jedoch nicht Alleinerbe, sondern Miterbe neben zwei weiteren Personen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge. Die beiden Miterben hatten bereits nach einem vom Antragsteller vorgelegten Rechtsanwaltsschreiben ausdrücklich erklärt, dass von Ihnen kein Prozess gegen die Antragsgegnerin geführt werden soll.

Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt – fehlende Erfolgsaussichten

Der Erbe beantragte daraufhin Prozesskostenhilfe, welche ihm in erster Instanz vom LG Limburg abgelehnt wurde. Die sofortige Beschwerde wegen der Ablehnung der Prozesskostenhilfe wies das OLG Frankfurt mangels Erfolgsaussichten zurück. Nach dessen Ansicht wäre eine Klage wegen Missbrauchs der Prozessführungsbefugnis unzulässig.

Kläger missbraucht seine Prozessführungsbefugnis

Zwar stehe einem Miterben gem. § 2039 BGB grundsätzlich das Recht zu, Nachlassforderungen selbständig geltend zu machen und die Leistung an alle Erben gemeinschaftlich zu verlangen. Vorliegend hatten die Miterben einer Klageerhebung jedoch ausdrücklich widersprochen. Daher stelle die Klageerhebung ein Missbrauch der Prozessführungsbefugnis dar, der zur Abweisung der Klage als unzulässig führe.

(OLG Frankfurt, Urteil v. 23.03.2012, 19 W 2/12).

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