Missbrauchsgebühr für Falschangabe einer Anwältin zu G 20-Video

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Anwältin, die in einer Verfassungsbeschwerde unrichtige Tatsachen vorgetragen hat, mit einer Missbrauchsgebühr belegt: Nachdem die Beschwerde als unzulässig abgewiesen wurde, bekam das Gericht noch das von der Anwältin falsch beschriebene G 20-Video zu Gesicht, auf dem die Verfassungsbeschwerde aufbaute - und reagierte ungehalten. 

Im Zusammenhang mit den Ausschreitungen anlässlich des „G-20 Gipfels“ in Hamburg hatte das zuständige Amtsgericht gegen einen Demonstranten Haftbefehl erlassen. Dessen Anwalt legte dagegen Verfassungsbeschwerde ein.

Keine Steine?

Begründung der Verfassungsbeschwerde: Auf dem polizeilichen Video, das das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde legte, seien keine Steinwürfe zu erkennen. Aus der Menschenmenge seien lediglich Bengalos und Böller geworfen worden.

Verfassungsbeschwerde zunächst als unsubstantiiert abgelehnt

Die Karlsruher Richter wiesen die Verfassungsbeschwerde bereits als unzulässig ab, weil sie in ihren Ausführungen den aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht wurde. 

Bundesverfassungsrichter schauen sich Polizeivideo an

Womit die Anwältin wohl nicht rechnete, war die Tatsache, dass den Bundesverfassungsrichtern nach der Entscheidung noch das Video bekannt wurde, auf das sich die Verfassungsbeschwerde bezog und das ihr bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht vorlag.

Das Video lässt deutlich erkennen, dass aus der Menschenmenge auch mehrere Steine in Richtung der eingesetzten Polizeibeamten geworfen wurden. So reagierte das Gericht:

Dieses Video (Gesamtlänge 12:28 Minuten) lässt deutlich erkennen, dass aus der schwarz gekleideten Menschenmenge auch mehrere Steine in Richtung der eingesetzten Polizeibeamten geworfen worden sind und keineswegs nur, wie die Verfassungsbeschwerde behauptet hat, „Bengalos und zwei Böller“.

Der Vortrag der Bevollmächtigten zum Inhalt des Videos, mit dem zugleich der Eindruck erweckt wird, das Video in Augenschein genommen zu haben, erweist sich mithin in einem wesentlichen Aspekt als unrichtig. 

Tatsachen vorenthalten bzw. falsche Angaben gemacht

Das Bundesverfassungsgericht machte seinem Ärger in der Entscheidung deutlich Luft: Das Gericht müsse es nicht hinnehmen, wenn ein Anwalt dem Gericht wesentliche Tatsachen vorenthält bzw. falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden.

Deshalb verhängte das Gericht gegen die Anwältin eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 600 Euro. Die sei angemessen, aber auch erforderlich, um die Prozessvertreterin nachdrücklich zur sorgfältigen Prüfung der Richtigkeit seines Beschwerdevortrags anzuhalten.

Wann kann Missbrauchsgebühr wegen falschem Vortrag drohen?

Eine Missbrauchsgebühr kann etwa dann verhängt werden, wenn in der Verfassungsbeschwerde der Versuch unternommen wird, dem Bundesverfassungsgericht die Kenntnis von für die Entscheidung offensichtlich bedeutsamen Tatsachen vorzuenthalten.

Dasselbe gilt, wenn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden.

Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt, ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich.

(BVerfG Beschluss vom 27.09.2017 - 2 BvR 1691/17).

Anmerkung: Zwar ist die Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach § 34 Absatz 1 BVerfGG kostenfrei, weil sich eben grundsätzlich jede Bürgerin und jeder Bürger an das Verfassungsgericht wenden können soll. Deshalb existiert beim Bundesverfassungsgericht auch kein Anwaltszwang.

Allerdings kann das Bundesverfassungsgericht nach § 34 Absatz 2 BVerfGG eine Gebühr von bis zu 2.600 Euro verhängen,wenn die Verfassungsbeschwerde missbräuchlich erhoben wird.  

Ein Missbrauch liegt unter anderem vor,

  • wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist
  • und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt.

 Insgesamt verhängen die Karlsruher Richter nur höchst selten, d.h. in weniger als 0,5 Prozent aller Verfassungsbeschwerden, eine Missbrauchsgebühr (BVerfG Beschluss vom 02.04.2015 - 1 BvR 470/15).


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Hintergrund:

Juristische Aufarbeitung des G-20-Gipfels

Bis Mitte Oktober wurden 14 gewalttätige Demonstranten verurteilt. In drei Fällen wurden Gefängnisstrafen ohne Bewährung verhängt, in den übrigen Prozesse wurden Bewährungsstrafen zwischen sechs und 21 Monaten verhängt. Die härteste Verurteilung erfolgte Ende August im ersten G-20-Prozess mit zwei Jahren und sieben Monaten Haft für einen 21-jährigen Niederländer. Ca. 2000 Ermittlungsverfahren laufen noch.

Das Dezernat Interne Ermittlungen (DIE) ermittelt in 100 Verfahren wegen insgesamt 114 vorgeworfenen Straftatbeständen gegen Polizisten, die beim G-20-Gipfel im Einsatz waren, zumeist wegen Körperverletzung im Amt.

Schlagworte zum Thema:  Bundesverfassungsgericht, Rechtsanwalt