Live-Übertragung von Gerichtsverfahren seit 19.4.2018 möglich

Das strikte Verbot von Aufnahmen in Gerichtssälen wurde gelockert. Richter können den Ton ihrer Verhandlung live zu Medienvertretern schalten. In zeitgeschichtlich wichtigen Verfahren können Tonaufnahmen der Verhandlung zulässig sein, wenn oberste Bundesgerichte ihre Entscheidungen verkünden. Nun hat der BGH Vorgaben für Aufnahmen konkretisiert.

Zumindest bei Medienvertretern und Öffentlichkeit hat das am 19.10.2017 in Kraft getretene "Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte" (EMöGG) Freude auslösen. Richter und auch manche Anwälte sind weniger euphorisch gewesen. Nun hat der BGH die Voraussetzungen für Live-Mitschnitte konkretisiert.

BGH hat Vorgaben für Aufnahmen im Gerichtssaal konkretisiert

Dass die Pressefreiheit im Gerichtssaal nicht reibungslos erweitert werden würde, war absehbar. Nun hat der BGH mit Beschluss v. 09.05.2018, 1 StR 159/17 folgende Vorgaben für Funk- und Fernsehaufnahmen entschieden, um die Verfahren nicht zu sehr zu beeinträchtigen.

  1. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts von der Verlesung der Urteilsformel – Entscheidungstenor – (§§ 268 Abs. 2 Satz 1, 356 StPO) werden nicht zugelassen. Die entsprechenden Aufnahmen dürfen erst mit der Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden (§§ 268 Abs. 2 Satz 1, 356 StPO) beginnen.
  2. Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf Stativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind geräuscharme Kameras zu verwenden.
  3. Es wird ein Akkreditierungsverfahren, gegebenenfalls mit der Bildung von Medienpools, angeordnet. Das Verfahren wird durch die Pressestelle des Bundesgerichtshofs durchgeführt. Es gelten die auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen.
  4. Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn der Verkündung einer Entscheidung abzuschließen.
  5. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras an ihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen eine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist, darf je Kamera eine Person bei der Kamera verbleiben. Ein Hin- und Herlaufen dieser Person ist zu unterlassen.
  6. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörer sind nicht zugelassen.
  7. Nach Ende der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras unverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals (insbesondere Sitzungswachtmeister, Mitarbeiter der Pressestelle) ist Folge zu leisten.

Hintergrund: Seit April 2018 gehen Prozesse auf Sendung

Seit dem 19. April 2018 gilt in neu anlaufenden Prozessen nicht mehr das seit 1964 bestehende, uneingeschränkte Verbot für Ton-, Fernseh-Rundfunk- und Filmaufnahmen (§ 169 S.2 GVG a.F.).

Der Gesetzgeber orientiert sich damit am Puls der Zeit unserer Mediengesellschaft. Die Rufe nach Modernisierung waren schon lange zu hören; den letzten Anstoß gaben Forderungen der Medienvertreter in dem Münchener NSU-Prozess. Gleichzeitig wird Sprach-und Hörbehinderten mit einem erweiterten Einsatz von Dolmetschern geholfen.

Live-Ton-Übertragung in einen Medienarbeitsraum

Bisher war der Zugang von Presseleuten zu öffentlichen Verhandlungen durch die Kapazitäten des Gerichtssaals beschränkt; eine Tonübertragung in einen weiteren Raum war nicht zulässig. Die neue Gesetzeslage sieht vor, dass ein Arbeitsraum außerhalb des Gerichtssaals eingerichtet werden kann. Dieser ist ausschließlich Personen zugänglich, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder andere Medien berichten. In diesen Raum wird der Ton der laufenden mündlichen Verhandlung übertragen. Dort allerdings sind Ton- und Filmaufnahmen weiter verboten. Es darf weder mitgeschnitten noch aufgenommen werden.

Übertragung als Ermessensentscheidung des Gerichts

Ob so ein Raum zugelassen wird, darf das erkennende Gericht für seinen Prozess eigenständig entscheiden.

  • Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits
  • und die Persönlichkeitsrechte der am Prozess Beteiligten anderseits
  • sind dabei vom Vorsitzenden gegeneinander abzuwiegen.

Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass ein faires Verfahren und die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege gewährleistet sind. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Tonaufnahmen in für die BRD zeitgeschichtlich besonders bedeutsamen Verfahren

Tonaufnahmen während des gesamten Verfahrens inklusive der Urteilsverkündung können in zeitgeschichtlich besonders interessanten Verfahren zugelassen werden, dies jedoch ausschließlich zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken. Das Verfahren muss bedeutsam sein für gesamte Bundesrepublik, eine regionale Relevanz reicht nicht aus. Die Einschätzung und Entscheidung, ob es sich um ein zeitgeschichtlich besonders bedeutsames Verfahren handelt, liegt wiederum im Ermessen des Gerichts und ist unanfechtbar. Jede Instanz entscheidet das neu für sich. Sind Beteiligte oder Dritte zu schützen, kann die Aufzeichnung teilweise untersagt werden.

Der NSU-Prozess dürfte ein Paradebeispiel für eine Tonaufnahmen-Erlaubnis sein.

Tonaufnahmen gehen ins Bundes- oder Landesarchiv

Die Tonaufnahmen dürfen nicht

  • zu den Akten genommen,
  • herausgegeben oder
  • für dieses oder ein anderes Verfahren genutzt oder verwertet werden.

Sobald die Instanz abgeschlossen ist, muss das Gericht seine Aufnahmen dem Bundes- bzw. Landesarchiv übersenden und zur Übernahme anbieten. Übernimmt das Archiv, gelten ab sofort die archivrechtlichen Bestimmungen, auch was eine mögliche Veröffentlichung angeht. Lehnt das Archiv die Übernahme ab, müssen die Aufnahmen gelöscht werden.

Aufnahmen von Urteilsverkündungen der obersten Bundesgerichte

Entscheidungen oberster Bundesgerichte haben wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung eine besonders starke Breitenwirkung. Daher ist für sie in besonderen Fällen eine Aufnahme zum ausdrücklichen Zweck der Veröffentlichung vorgesehen.

  • Die Aufnahmen können in Form von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen
  • sowie Ton- und Filmaufnahmen zugelassen werden.

Ob ein besonderer Fall vorliegt, obliegt der unanfechtbaren Entscheidung des Gerichts, ebenso ein teilweises Aufnahme- oder Übertragungsverbot. Möglich ist auch, dass das Gericht Auflagen erteilt, von denen die Aufnahme oder Übertragung abhängig gemacht wird.

Kommunikationshilfe für hör- und sprachbehinderte Menschen in Prozessen

Mit dem Gesetz wird auch hör- und sprachbehinderten Menschen, die an einem Verfahren beteiligt sind geholfen. Bisher konnten solche Prozessteilnehmer nur einen Dolmetscher in der Verhandlung bewilligt bekommen. In Zukunft soll eine Übersetzungshilfe für das gesamte Verfahren zugestanden und die Kosten hierfür erstattet werden. Das gilt ab dem 19.10.2017 für alle Verfahren.



Hintergrund:

Bereits in 2016 hatte das Bundesverfassungsgericht die Pressefreiheit bei Gerichtsverfahren gestärkt. Die bloße Lästigkeit der Anwesenheit von Presse und Rundfunk und damit verbundene Auswirkungen auf den flüssigen Verfahrensablaufs rechtfertigen das Verbot der Erstellung von Bildaufnahmen nicht (BVerfG, Beschluss v. 9.9.2016, 2 BvR 2022/16).

Nachdem im NSU-Prozess die ausländischen Medien bei der Sitzplatzverteilung außen vor blieben, hat ihnen das BVerfG im Wege des einstweiligen Rechtsschutze mindestens 3 Plätze gesichert. Zugleich hat es politische Sensibilität für Prozessbedingungen im Hinblick auf die Ptressefreiheit angemahnt (BVerfG, Beschluss v. 12.04.2013, I BvR 990/13).

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