Kontenpfändung, die Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig

Soweit eine Kontenpfändung auch die Corona-Soforthilfe umfasst, ist sie rechtswidrig. Der Pfändungsgläubiger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Beträge, die der Milderung der finanziellen Notlage durch die Corona-Pandemie dienen, denn die Zweckbindung des Billigkeitszuschusses würde durch die Pfändung unterlaufen.

Das Finanzamt kann nicht wegen alter Steuerschulden auf die Soforthilfe zugreifen, die einem von der Corona-Pandemie betroffenen Kleinstunternehmer gewährt wird.

Finanzamt hat wegen Steuerschulden gepfändet

In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall setzte sich der Antragsteller gegen eine vom Finanzamt erwirkte Pfändung seines Girokontos zur Wehr. Er betreibt einen Reparaturservice und hat aus den Jahren 2017 bis 2019 noch Steuerschulden beim Finanzamt. Wegen der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen erhielt er keine Reparaturaufträge mehr und beantragte zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebes eine Soforthilfe von 9.000 EUR. Der Betrag wurde auf sein Girokonto überwiesen, das mit der Pfändung des Finanzamtes belastet war. Die Bank weigerte sich daher, die Soforthilfe an ihn auszuzahlen.

Corona-Hilfeempfänger bewirkte Einstweilige Einstellung der Kontenpfändung

Auf seinen Antrag hin hat das Finanzgericht die einstweilige Einstellung der Kontenpfändung angeordnet. Die Soforthilfe dient nach Auffassung des Gerichts ausschließlich der Milderung der finanziellen Notlage durch die Corona-Pandemie. Diese Zweckbindung des Billigkeitszuschusses wird durch die Pfändung unterlaufen.

Das Geld steht nicht für Gläubiger zur Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung, die bereits vor dem 01.03.2020 bestanden. Für einen Zeitraum von drei Monaten, für den die Soforthilfe bewilligt wurde, ist die Kontenpfändung daher einstweilen einzustellen und das Geld an den Antragsteller auszuzahlen.

(FG Münster, Beschluss vom 13.05.2020, 1286/20 AO).

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Hintergrund: Erleichterter Zugang zur Grundsicherung

Für Arbeitnehmer, Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige, die infolge der Coronakrise in eine finanzielle Notlage geraten, wird für den Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2020 der Erhalt von Grundsicherung erleichtert.

  • Für Neuanträge, die in dem Zeitraum 01.03.2020 bis 30.6.2020 gestellt werden, entfällt die Prüfung der Vermögensverhältnisse. Erforderlich ist lediglich eine Versicherung des Antragstellers, dass er über kein erhebliches Vermögen verfügt.
  • Die monatlichen Ausgaben für Wohnung und Heizung werden im Zeitraum 01.03.2020 bis 30.06.2020 in ihrer tatsächlichen Höhe anerkannt, ohne dass es auf die Größe der Wohnung oder ähnliche sonst geltenden Voraussetzungen ankommt.

Hinweis: Die Bundesagentur für Arbeit stellt auf ihrer Homepage Antragsformulare zum Download zur Verfügung.

Schlagworte zum Thema:  Pfändung, Coronavirus