Keine Kostenerstattung für anwaltlichen Zusatzversicherungsschutz

Mehr als die RVG-Vergütung gibt es vom unterlegenen Gegner für die Gewinnerseite bei der Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht. Auch die Versicherungsprämie für eine bei hohen Streitwerten sinnvolle Anschlussversicherung für Streitwerte bis 30 Mio. Euro muss von der unterlegenen Partei nicht getragen werden. Das hat kürzlich der BGH entschieden.

Zusätzliche Versicherungsprämien, angefallen wegen eines hohen Streitwerts, sind im Wege der Kostenerstattung nicht wieder reinzuholen. Für Rechtsanwälte ist das RVG der Deckel, soweit es die Erstattung der Kosten von der Gegenseite betrifft. Mit der eigenen Mandantschaft können zusätzliche Vergütungsvereinbarungen (§ 3a RVG) geschlossen werden.

Zusätzlicher Versicherungsschutz wegen hohem Streitwert

Bis vor den BGH hatte sich ein Rechtsanwalt geklagt, der einen Schadensersatzprozess für seine Mandantschaft auf Beklagtenseite gewonnen hatte.

  • Der Streitwert lag bei stattlichen 3,2 Mio. Euro.
  • Da die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nur Deckungssummen bis 2 Mio. Euro abdeckte,
  • hatte er eine Einzelfallabsicherung über weitere 1,5 Mio. Euro abgeschlossen.
  • Die Prämie hierfür schlug mit fast 5.000 Euro zu Buche.

Diese Kosten machte der Rechtsanwalt bei der Kostenfestsetzung zusätzlich zu den RVG-Gebühren geltend

  • Die Prozessbevollmächtigten hatten einen Stammvertrag bei ihrer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme i.H.v. 2 Mio. EUR.
  • Aufgrund des hohen Streitwertes in diesem Rechtsstreit hatten die Beklagten mit ihren Anwälten vereinbart, dass vorsorglich eine Einzelfallversicherung über weitere 1,5 Mio. EUR abgeschlossen werde und dass die hierauf entfallende Prämie Bestandteil der geschuldeten Vergütung sei.

Der Rechtspfleger des LG Schweinfurt ließ im Kostenfestsetzungsbeschluss diese Versicherungsprämie unberücksichtigt. Die Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen. Auch vor dem BGH hatte das Anliegen nach Erstattung der zusätzlichen Versicherungsprämie keinen Erfolg.

Versicherungsprämie bei Streitwert bis 30 Mio. Euro nicht erstattungsfähig

Nach Ansicht des BGH zählen die Versicherungskosten nicht zu den erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten (§ 91 ZPO), und zwar nach folgendem Schema:

  • Die Geschäftskosten sind grundsätzlich durch die Gebühren abgegolten (Vorbemerkung 7 Abs.1 RVG-VV, Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG),
  • es sei denn aus Nr. 7000 bis 7008 RVG-VV ergibt sich etwas anderes.
  • Nr. 7007 RVG-VV bejaht die Erstattung von Haftpflichtversicherungsprämien, soweit sie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. Euro entfällt.

BGH argumentiert mit Historie der Gebührenordnungen

30 Mio. Euro ist und bleibt die magische Grenze. Für Haftungssummen unterhalb dieser Schwelle soll die unterliegende Partei nicht zahlen müssen. So will es das Gesetz und der BGH möchte daran - auch mit Blick auf die Gesetzeshistorie - nichts ändern. In ihrer Begründung blicken die obersten Richter knapp 1 ½ Jahrhunderte zurück auf die damalige

  • „Civilprozeßordnung“ vom 30.1.1877,
  • sodann die Fassung vom 1.1.1990 und
  • die Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 5.7.1927, wonach in § 94 ausgeschlossen wurde, dass Kosten außerhalb der gesetzlichen Anwaltsgebühren auf die unterliegende Partei abgewälzt werden können.
  • Die 1957 in Kraft getretene BRAGO enthielt so eine ausdrückliche Regelung nicht mehr, aber in § 91 Abs.2 S.1 ZPO wurde dafür das Wörtchen „gesetzlichen“ eingefügt, mit der Absicht den alten § 94 hier zu integrieren.
  • In dem die BRAGO ablösenden RVG 2004 sah der BGH keinerlei Anhaltspunkte für eine Abweichung vom Status quo was die Kostenerstattung betrifft,
  • ebenso wenig in dem im Jahr 2008 eingefügten § 3a RVG, der den Hinweis enthält, dass die rechtssuchende Mandantschaft die Kosten, die die gesetzliche Vergütung übersteigen, grundsätzlich selbst zu tragen hat. 

Prozessverlierer müssen nicht mit zusätzlichen Kosten rechnen

Das Ergebnis ihrer Prüfung gefällt den BGH-Richtern gut. Was sie letztlich verhindert wissen möchten, ist ein Anreiz für Rechtsanwälte, Haftpflichtversicherungsschutz nur noch bis zur vorgeschriebenen Deckungssumme (250.000 Euro) vorzuhalten und für höhere Gegenstandswerte Vergütungsvereinbarungen abzuschließen, um so allgemeine Geschäftskosten auf den Prozessgegner zu verlegen. Das ist mit dieser Entscheidung erreicht. Und der ohnehin frustrierte Prozessverlierer ist so vor noch höherer Kostenerstattung geschützt.

(BGH, Urteil v. 24.1.2018, VII ZB 60/17).

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Schlagworte zum Thema:  Anwaltsgebühren, RVG, Versicherung