Gesetz zur Entlastung der Zivilgerichte tritt am 1. Juli in Kraft

Die zum 30.6.2018 auslaufende Streitwertgrenze von 20.000 Euro für Nichtzulassungsbeschwerden zum BGH wird bis zum 31.12.2019 verlängert. Indirekt entlastet dies auch Landgerichte und die Zivilsenate der Oberlandesgerichte, denen ein entsprechend geringerer Rücklauf nach erfolgreichen Beschwerden droht.

Ziel der Verlängerung der Streitwertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden ist im wesentlichen der Schutz des BGH vor Überlastung und damit die Erhaltung der Funktionstätigkeit der Zivilsenate am BGH.

Mindestbeschwer für Nichtzulassungsbeschwerde läuft zum 30.6.2018 aus

Die letzte große Reform der Zivilprozessordnung ist zum 1.1.2002 in Kraft getreten.

Die zuvor stark angestiegene Belastung des BGH hatte sich nach Inkrafttreten des Gesetzes normalisiert. Inzwischen steigt die Belastung wieder deutlich an.

  • Ein besonderes Problem ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO.
  • Die für als Voraussetzung für die Nichtzulassungsbeschwerde geltende Beschwer von mehr als 20.000 Euro ist gemäß  § 26 Nr. 8 EGZPO bis zum 30.6.2018 befristet
  • und würde damit zum Monatsende auslaufen.

BGH-Präsidentin Limperg forderte Gesetzgeber massiv zum Handeln auf

Mit einer Verlängerung der Regelung hat der Gesetzgeber lange gezögert. Dies hat zu einem Aufschrei der Präsidentin des BGH, Bettina Limperg, geführt.

  • Sie befürchtet eine erhebliche Mehrbelastung des BGH bei Wegfall der Streitwertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden zur Jahresmitte,
  • aber auch eine nicht zu unterschätzende Rückwirkung auf die Landgerichte und die Zivilsenate der Oberlandesgerichte.
  • Die Präsidentin des BGH warnte, der BGH sei zu einer sinnvollen Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr der Lage, wenn der Gesetzgeber die Regelung zum 30.6.2018 auslaufen lassen würde.
  • Laut Schätzungen wären dann statt der jährlich ca. 5.000 Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden mit über 10.000 zusätzliche Verfahren beim BGH zu rechnen.
  • Das Folge seien dann Rechtsverweigerung statt Rechtsschutz, so die Präsidentin. 

Zögern in der Politik mit Rechtsschutzlücken begründet

In der Koalition existieren zur Frage der Streitwertgrenze unterschiedliche Auffassungen.

  • Innerhalb der SPD existiert teilweise die Ansicht, dass die Wertgrenze von 20.000 Euro zu hoch sei.
  • Eine ganze Reihe klassischer Verbraucherschutzverfahren würde durch die hohe Streitwertgrenze gar nicht erst bis zum BGH vordringen.
  • Die Richter am BGH verweisen demgegenüber darauf, dass die Instanzgerichte in verantwortungsvoller Weise von der Möglichkeit Gebrauch machen würden, auch bei Nichterreichen des Revisionsstreitwertes die Revision zum BGH in Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. 

Verschiedene Alternativen zur Nichtzulassungsbeschwerde in der Diskussion

Die Politik ist hinsichtlich der richtigen Maßnahmen noch uneins:

  • In der Diskussion sind eine Verringerung der Streitwertgrenze,
  • andere fordern zur Entlastung des BGH das genaue Gegenteil, nämlich eine Erhöhung der Streitwertgrenze.
  • Diskutiert wird auch die Möglichkeit der Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde unabhängig vom Streitwert bei besonders schwerwiegenden Verfahrensverstößen.
  • Problematisch gesehen wird auch die Regelung einer wertunabhängigen Nichtzulassungsbeschwerde in der ZPO, die dann im Einführungsgesetz zur ZPO relativiert wird.
  • Andere verweisen darauf, dass von der Nichtzulassungsbeschwerde teilweise ausufernd Gebrauch gemacht würde, was sich daran zeige, dass nahezu 95 % der Nichtzulassungsbeschwerden erfolglos sind.

Schutz des BGH vor Überlastung ist vordringlich

Vorläufig durchgesetzt hat sich die Auffassung, dass die Revision

  • nicht in erster Linie dem individuellen Rechtsschutz,
  • sondern vor allem dem allgemeinen Interesse an der Fortbildung des Rechts
  • und der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.
  • Deshalb müsse der BGH in der Lage sein, seine Verfahren in angemessener Zeit zu bewältigen und dürfe nicht durch eine Flut von Nichtzulassungsbeschwerden überlastet werden. 

Gesetzgebung auf den letzten Drücker

Der Gesetzgeber hat daher sozusagen in letzter Minute gehandelt und im Bundestag am 8. Juni die Verlängerung der bisherigen Streitwertregelung beschlossen. Der Bundesrat hat die Verlängerung einen Tag später durchgewunken, so dass das Gesetz nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten nun zum 1. Juli in Kraft treten kann. Bis zum 31.12.2019 haben die Gesetzgebungsorgane dann Zeit, Statistiken auszuwerten, die einzelnen Argumente nochmals durchzuspielen und eine nachhaltige Lösung zu präsentieren.

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