
Bleibt der Betroffene in einer Ordnungswidrigkeitssache ohne genügende Entschuldigung der Verhandlung fern, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch laut § 74 II OWiG ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Weil das die Gefahr sachlich unrichtiger Urteile birgt, darf „genügende Entschuldigung“ nicht zu eng ausgelegt werden.
Eine Bußgeldstelle hatte gegen einen Fahrer wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h eine Geldbuße von 160 Euro festgesetzt und zugleich ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.
Wegen Arbeitsunfähigkeit nicht zur Verhandlung erschienen
Seinen Einspruch hat das AG in Abwesenheit des Fahrers und seines Verteidigers mit Urteil vom 21.7.2011 nach § 74 II OWiG verworfen, obwohl sein Verteidiger am Vortage dem Gericht per Telefax-Schreiben eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) für den Zeitraum vom 20.7.2011 bis „voraussichtlich [...] einschließlich 22.07.2011“ wegen eines Darmvirus übermittelt hatte.
Kein Attest über Verhandlungsunfähigkeit beigebracht
Allerdings war der Verteidiger der Aufforderung des Gerichts vom 20.7.2012 nicht nachgekommen, eine ärztliche Bescheinigung beizubringen, die die Verhandlungsunfähigkeit des Mandanten bescheinigen sollte. Hiergegen wehrte sich der Betroffene erfolgreich mit dem eingelegten Rechtsmittel.
Gericht muss selbst aufklären
Den Betroffenen trifft hinsichtlich des Entschuldigungsgrundes grundsätzlich keine Pflicht zur Glaubhaftmachung oder zum lückenlosen Nachweis. Das Gericht hat vielmehr, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt oder Zweifel an einer genügenden Entschuldigung bestehen, dem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht - gegebenenfalls im Wege des Freibeweises – nachzugehen.
Die Nachforschungsverpflichtung des Gerichts ist andererseits nicht grenzenlos. Ihre Auslösung setzt (wenigstens) voraus, dass der Betroffene vor der Hauptverhandlung schlüssig einen Sachverhalt vorträgt, der geeignet ist, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen.
Arzt durch Attest von Schweigepflicht automatisch entbunden
Liegt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, besteht regelmäßig ein konkreter Hinweis auf die Existenz eines berechtigten Entschuldigungsgrunds, sofern nicht Gründe dafür vorliegen, dass das Attest als erwiesen falsch oder sonst als offensichtlich unrichtig oder unzureichend anzusehen ist.
Im vorliegenden Fall war das AG nach Ansicht der OLG-Richter aufgrund der konkreten Hinweise auf einen berechtigten Entschuldigungsgrund gehalten, diesem im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachzugehen,
- insbesondere gegebenenfalls fortbestehende Zweifel selbst durch eine Anfrage bei dem behandelnden und aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hervorgehenden Arzt abzuklären.
- Denn in der Vorlage des Attests durch den Betr. liegt regelmäßig zugleich die Entbindung des ausstellenden Arztes von seiner Schweigepflicht.
Ausbleiben nicht als unentschuldigt hätte angesehen werden
Gründe dafür, dass das Attest als erwiesen falsch oder sonst als offensichtlich unrichtig oder unzureichend, etwa aufgrund der Art der attestierten Erkrankung anzusehen wäre, sind nicht ersichtlich.
Bei dieser Sachlage war das AG zur Annahme einer ungenügenden Entschuldigung schließlich auch nicht deshalb berechtigt, weil der Betroffene bzw. seine Verteidigung der Aufforderung vom 20.7.2011, eine gerade „Verhandlungsunfähigkeit“ am Terminstage attestierende Bescheinigung vorzulegen, nicht nachgekommen ist.
Nach alledem blieb für das Gericht letztlich offen, ob das Erscheinen unter Berücksichtigung der attestierten Krankheit und der Bedeutung der Sache tatsächlich nicht zumutbar oder nicht möglich war, weshalb das Ausbleiben nicht als unentschuldigt hätte angesehen werden dürfen.
(OLG Bamberg, Beschluss v. 28.11.2011, 3 Ss OWi 1514/11).