Der ewige Kampf des Rechtsanwalts mit den Fristen

Wenn es um die Einhaltung von Berufungsfristen geht, kennt der BGH kein Pardon. Geht ein Berufungsbegründungsschriftsatz bei Gericht auch nur 11 Sekunden nach Ablauf der Frist ein, ist die Berufung verspätet und damit unzulässig. Für die Beurteilung einer Verspätung durch das Gericht gelten die Regeln des Freibeweises.

Ein solides Zeitmanagement gehört bei Rechtsanwälten zu den Grundregeln einer erfolgreichen Berufsausübung. In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder, dass einige Anwälte diese Regeln einfach nicht beachten und mitunter Sekunden über Einhaltung oder Nichteinhaltung einer wichtigen Frist entscheiden und damit auch über möglicherweise weitreichende Haftungsfragen.

Berufungsbegründung 2 Minuten vor Fristablauf fertig gestellt

Im konkreten Fall hatte der Anwalt am Abend vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist alles gegeben und noch bis kurz vor Mitternacht hektisch den Berufungsbegründungsschriftsatz verfasst.

Gerade noch geschafft

dachte er und setzte um 23.58 Uhr sein Faxgerät zur Übermittlung des Schriftsatzes an den Berufungssenat des OLG in Gang.

Faxgerät war zu langsam

Angekommen im Empfangsgerät des OLG war der Schriftsatz nach dem dortigen Eingangsjournal allerdings erst zwischen 0.01 und 0.02 Uhr. Das Berufungsgericht erteilte darauf einen Hinweis, dass die Berufung als unzulässig verworfen werden könne und verfuhr anschließend entsprechend.

Rechtsbeschwerde erfolglos

Die Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss wies der BGH als unzulässig zurück. Eine Entscheidung des BGH über die Rechtsbeschwerde sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO nicht notwendig und deshalb die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Bei Berufungsfristen ist der BGH pingelig

Der BGH stützte seine Entscheidung darauf, dass die Verwerfung der Berufung in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe. Bei Übersendung eines fristgebundenen Schriftsatzes mittels Telefax komme es nach gefestigter Rechtsprechung darauf an,

  • dass die digitalen Signale bis zum Ablauf der Frist,
  • also vor 0:00 Uhr von dem Telefaxgerät des Berufungsgerichts vollständig empfangen worden seien.
  • Vor 0:00 Uhr heißt nach dem Diktum des BGH vor Ablauf von 23:59:59 Uhr.
  • Dies folge daraus, dass zwischen 24 Uhr und 0:00 Uhr keine, auch keine logische Sekunde existiere (BGH Beschluss v. 19.01.2016, XI ZB 14/15).

War das Telefax-Zeitjournal des OLG ungenau?

Der BGH berücksichtigte bei seiner Entscheidung die Möglichkeit, dass die von einem Faxgerät angezeigte Uhrzeit von der gesetzlichen Uhrzeit abweichen könne. Tatsächlich ergaben sich beim Telefaxgerät des Berufungsgerichts Anhaltspunkte für Zeitabweichungen im Minutenbereich. Aus diesem Grunde hatte die Vorinstanz von dem Wartungsunternehmen der Telefonanlage der Telefonzentrale des Gerichts einen Einzelverbindungsnachweis erstellen lassen. Daraus ergab sich,

  • dass über das zentrale Empfangsgerät der Telefonzentrale mit der Übermittlung der digitalen Daten der Berufungsbegründung um 23:58:59 Uhr begonnen wurde, beendet gewesen sei die Datenübermittlung um 00:00:34 Uhr.
  • Ferner stellte das Wartungsunternehmen fest, dass die Uhrzeit der zentralen Telefonanlage zu einem etwas später gelegenen Zeitpunkt um 23 Sekunden von dem Funkuhrsignal abgewichen sei.
  • Übertragen auf den Tag des Eingangs der Berufungsbegründungsschrift folgte hieraus ein möglicher Eingang der Berufungsbegründung um 00:00:11 Uhr, somit nur noch 11 Sekunden zu spät

Zweifel gehen zu Lasten des Rechtsmittelführers

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, nach diesen Feststellungen sei nicht auszuschließen, dass die Uhr der Telefonanlage am Tag des Eingangs der Berufungsbegründungsschrift in noch höherem Maße von dem Funk-Signal abgewichen und damit die Berufungsbegründung doch noch vor 0:00 Uhr eingegangen sei, ließ der BGH nicht gelten. Insoweit verbleibende Restzweifel gingen nach gefestigter Rechtsprechung zulasten des Rechtsmittelführers (BGH, Beschluss v. 19.01.2016, XI ZB 14/15)

Wiedereinsetzungsantrag ebenfalls verspätet

Den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnte der BGH ebenfalls ab, weil auch dieser Antrag zu spät bei Gericht eingegangen war.

Wiedereinsetzungsantrag nicht hinreichend begründet

Im übrigen sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nicht hinreichend begründet. Der Anwalt habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht,

  • dass er im Rahmen der Faxübermittlung der Berufungsbegründungsschrift das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan habe, d.h. er mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen habe, dass unter normalen Umständen mit dem Abschluss der Übertragung vor 0:00 Uhr zu rechnen gewesen wäre (BGH, Urteil v. 25.11.2004, VII ZR 320/03).
  • Nach ständiger Rechtsprechung treffe den Anwalt dann kein Verschulden an einem verspäteten Eingang, wenn die Telefaxübermittlung wegen technischer Störungen am Empfangsgerät oder in der Leitung einen längeren Zeitraum als üblich beanspruche (BGH Beschluss v. 10.07.2012, VIII ZB 15/12). 

Anwalt muss Zeitreserve einplanen

Der Vortrag des Anwalts, er habe mit der Übertragung kurz vor 23:58 Uhr begonnen, reichte zur Darlegung der Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht nicht aus. Eine gewisse Zeitreserve muss der Anwalt nach Ansicht des Senats bei einer Faxübermittlung wegen der grundsätzlichen Möglichkeit schwankender Übertragungsgeschwindigkeiten einkalkulieren.

  • 30 Sekunden pro Seite seien üblich,
  • im konkreten Fall bei einem 5-seitigen Schriftsatz also 2 Minuten und 30 Sekunden.

Arbeite das Faxgerät des Anwalts infolge einer höherwertigen Ausstattung deutlich schneller, so sei dies in einem Wiedereinsetzungsantrag dezidiert vorzutragen und glaubhaft zu machen. Auch hieran mangle es hier.

Ergebnis: Eine durch fehlerhaftes Zeitmanagement verschuldete Fristversäumnis, ein wahrscheinlich äußerst verärgerter Mandant, Anwaltshaftung nicht ausgeschlossen.

(BGH, Beschluss v. 27.09.2018, IX ZB 67/17).

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Hintergrund:

Was tun, wenn es Mitternacht geschlagen hat?

Zeichnet sich ab, dass die Einhaltung der Frist nicht mehr möglich ist, gereicht es dem Anwalt (und seiner Partei) nicht zum Nachteil, wenn er es in der Nacht überhaupt nicht mehr versucht, denn an der Versäumung der Frist kann ein Einwurf nach 24 Uhr nichts mehr ändern, und für die Wiedereinsetzung hat er die Frist von 2 Wochen (bzw von einem Monat in den Fällen des § 234 I 2 ZPO), die er wiederum ausnutzen darf (BGH, Beschluss v. 13.01.1988, IVa ZB 13/87).

Es empfiehlt sich in einem solchen Fall, an einem der nächsten Arbeitstage in Ruhe den vollständigen Wiedereinsetzungsantrag einschließlich der Glaubhaftmachung zu erstellen und zusammen mit dem schriftgebundenen Schriftsatz einzureichen.

Aus: Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar im Deutschen Anwalts Office Premium

Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung

Einer Partei ist nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten.

Verschulden des Anwalts ist der Partei wie ihr wie eigenes zuzurechnen. Lediglich Verschulden des Büropersonals, welches nicht auf einem Organisationsverschulden des Anwalts beruht, hat die Partei nicht zu vertreten.

Der Wiedereinsetzungsantrag bedarf einer Begründung dergestalt, dass den mitgeteilten Tatsachen die unverschuldete Verhinderung des Betroffenen und Antragstellers an der Fristversäumung entnommen werden kann.

Aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten Garantie des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs dürfen die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung jedoch nicht überspannt werden (BVerfGE 26, 315).

Aus: Deutsches Anwalt Office Premium

Schlagworte zum Thema:  Bundesgerichtshof (BGH), Rechtsanwalt, Frist