Charmanter Schriftsatz: „Verlogen und durchtrieben“ ist nicht imm

Was sich Prozessgegner schriftlich gegenseitig an den Kopf knallen, ist oft "starker Tobak". Doch längst nicht alles, was subjektiv als Beleidigung und Diffamierung empfunden wird, erweist sich im Gerichtsalltag als justiziabel.

n dem Fall hatte eine GmbH eine einstweilige Verfügung beantragt. Damit sollte dem Verfügungsbeklagten untersagt werden, in außergerichtlichen und gerichtlichen Schreiben zu behaupten, die für den Kläger handelnden Personen seien verlogen und durchtrieben. Hintergrund der Auseinandersetzung war eine Schadensersatzklage des Beklagten in Höhe von 1,7 Mio. Euro.

Rechtsschutzbedürfnis fehlt

„Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden“, erläuterte das OLG Celle.

Zur Rechtsverteidigung sind offene Worte erlaubt

Es sollten die Parteien in einem Gerichtsverfahren sowie in außergerichtlichen Schreiben, die deren konkreter Vorbereitung dienen, alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, „auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird“.

Deshalb fehle in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis.

Wann ist Schluss mit den straffreien Vorwürfen

Diese Großzügigkeit endet allerdings bei

  • „wissentlich unwahren oder leichtfertig unhaltbaren“

  • bzw. „bewusst unwahren oder auf der Hand liegend falschen“ Tatsachenbehauptungen

  • sowie – im Falle von Meinungsäußerungen – bei Schmähkritik.

Nach dieser Maßgabe fehle dem Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung das Rechtschutzbedürfnis.

Überspitzte Kritik ist noch keine Schmähung

Die beanstandeten Äußerungen des Beklagten stellen nach Ansicht des Gerichts keine im Rahmen eines vorgerichtlichen Schriftverkehrs unzulässige Schmähung dar. „Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht; eine für den Betroffenen herabsetzende Wirkung reicht nicht aus“, so die Celler Richter.

Im vorliegenden Fall haben die Beklagten dem Kläger auf mehreren Seiten gesetzes- und vertragswidrigen Verhalten vorgeworfen. Dies wurde in dem Schreiben im Einzelnen detailliert ausgeführt und begründet. Die streitgegenständlichen Äußerungen stellen sich demgemäß lediglich als zusammenfassende Bewertung des angeblichen Verhaltens der Kläger dar, wie es in dem Schreiben auf den vorherigen Seiten ausgeführt worden ist.

Darauf, ob dieses Vorbringen in der Sache richtig ist, kommt es im vorliegenden Prüfungspunkt nicht an. Entscheidend ist insoweit lediglich, dass die streitgegenständlichen Äußerungen in einem sachlichen Kontext zu dem weiteren Inhalt des Schreibens stehen, befand das Gericht.

(OLG Celle, Urteil vom 19.4.2012, 13 U 235/11).