
Ab Januar 2024 sollen neue Gas- und Ölheizungen de facto verboten werden – so die Pläne der Ampel-Regierung im Zuge der Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Der Bundesrat hat nun Änderungswünsche beschlossen. Das Heizungstauschgesetz könnte womöglich verschoben werden.
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 12. Mai den Entwurf zur zweiten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), den das Bundeskabinett am 19.4.2023 beschlossen hat, in einzelnen Punkten kritisiert. Ab Januar 2024 sollen alle neu eingebauten Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden (65-%-EE-Pflicht). Vorgesehen sind dabei zahlreiche Übergangsregelungen, Fördermöglichkeiten und Ausnahmen.
Wie der Spiegel berichtet, könnte das umstrittene Heizungsgesetz später in Kraft treten als geplant. Das zeichne sich in der Ampel-Koalition ab. In dem Artikel ist von April oder Juli 2024 die Rede. Dann könnten Eigentümer drei oder sechs Monate länger eine fossile Heizung einbauen.
Länder wollen Härtefallklausel statt Altersgrenze
Unter anderem ist eine Befreiung zur Umrüstung im Havariefall für Eigentümer geplant, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen sowie beim Austausch von Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre und älter sind und die selbst im Gebäude wohnen.
Die Länderkammer fordert in ihrer Stellungnahme, dass die geplante Altersgrenze von 80 Jahren durch eine Härtefallklausel ersetzt wird, die konkrete Sachgründe einbezieht oder soziale Kriterien berücksichtigt. Alternativ wird eine sachlich begründbare Alterschwelle vorgeschlagen – zum Beispiel das Renteneintrittsalter.
Mieterschutz bringt Wärmepumpe ins Spiel
Mieter wollen die Länder davor schützen, dass sie mit Mehrkosten besonders teurer Heizverfahren geschützt belastet weren. Konkret heißt das: Vermieter sollen die Kosten für Brennstoffe nicht auf Mieter umlegen dürfen, wenn die den Betrag übersteigen, der zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfiele.
Quartiersansatz im GEG
Die Länderkammer macht sich außerdem dafür stark, das der Quartieransatz im Gebäudeenergiegesetz umfassend verankert wird. Zudem sollen weitere Anreize für die Nutzung von Geothermie geschaffen und raumlufttechnische Anlagen zur Wärmerückgewinnung als Erfüllungsoption zugelassen werden.
Die Stellungnahme des Bundesrats wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst. Wird das GEG in zweiter und dritter Lesung verabschiedet, befasst sich die Länderkammer noch einmal abschließend mit dem Einspruchsgesetz.
GEG-Pläne der Bundesregierung im Überblick
- Grundsätzlich muss ab dem 1.1.2024 jede neu eingebaute Heizung (Neubau und Bestand, Wohnhäuser und Nichtwohngebäude) mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Bestehende Heizungen können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044.
- Die Regelung ist technologieoffen: Eigentümer können eine individuelle Lösung umsetzen und den Anteil der erneuerbaren Energien (mindestens 65 Prozent) rechnerisch nachweisen oder zwischen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen: Anschluss an ein Wärmenetz, eine elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung, Heizung auf Basis von Solarthermie. Außerdem sind unter bestimmten Voraussetzungen "H2-Ready"-Gasheizungen möglich, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Für Bestandsgebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung oder Gasheizung, die mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff nutzt.
- Übergangsfristen und Ausnahmen: Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden – sogenannte Heizungshavarie – greifen Übergangsfristen (drei Jahre; bei Gasetagen bis zu 13 Jahre). Vorübergehend kann eine (auch gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren.
- Bei Wohnungseigentümern, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen entfallen. Gleiches gilt beim Austausch für Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.
- Allgemeine Härtefallregelung im GEG: Im Einzelfall wird berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein.
- Finanzielle Unterstützung: Für die Umstellung auf neue Heizungen gibt es Zuschüsse, Kredite oder bereits vorhanden Möglichkeiten für Steuergutschriften. Ein neues Förderkonzept passt die Förderung auf das neue Gebäudeenergiegesetz an. In den entsprechenden Berechnungen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWK) ist ein Nutzungszeitraum von 18 Jahren zugrunde gelegt.
Das neue Förderkonzept setzt sich aus einer Grundförderung und drei Bonusförderungen ("Klimaboni") zusammen. Die Grundförderung sollen alle Eigentümer von selbstgenutzen Wohnungen oder Häusern bekommen, wenn sie alte Heizungen, die mit fossilen Energien wie Öl und Gas betrieben werden, durch klimafreundliche Systeme ersetzen.
GEG-Novelle: Ergänzende Informationen und Gesetzentwurf
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt auf seiner Website eine Liste mit Antworten auf die häufigsten Fragen bereit:
BMWK: Erneuerbares Heizen – GEG – Häufig gestellte Fragen (FAQ)
GEG 2023: EH 55-Standard ohne "scharfe" Dämm-Vorschriften
Die erste große Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist am 1.1.2023 in Kraft getreten, mit einer Verschärfung des Neubaustandards: Der zulässige Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung eines Referentengebäudes pro Jahr wurde von bisher 75 Prozent (EH 75) auf 55 Prozent (EH 55) reduziert. Die Anforderung an den Wärmeschutz bleibt unverändert. Die Effizienzwerte müssen nicht über die Dämmung der Gebäudehülle erreicht werden, wie zunächst geplant. Die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien ist auch möglich, wenn der Strom vollständig eingespeist wird.
Am 7.7.2022 wurden die Anpassungen mit dem Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor – als Teil des sogenannten Osterpakets – vom Bundestag verabschiedet und am 8.7.2022 vom Bundesrat gebilligt. Damit traten die Änderungen wie geplant Anfang Januar 2023 in Kraft.
GEG: Hintergrund und Gesetzgebungsverfahren
Gebäudeenergiegesetz 2020 mit Ölheizungsverbot
Am 1.11.2020 trat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Eine wesentliche Ergänzung zum GEG-Entwurf der Bundesregierung in der Fassung vom 29.5.2019 war das im Klimapaket aufgenommene Einbauverbot von Ölheizungen ab 2026. Ende Oktober 2019 billigte das Kabinett diese Änderungen mit Einschränkungen. Gas- oder Ölheizkessel, die ab 1991 eingebaut wurden, dürfen nur 30 Jahre lang betrieben werden – Heizkessel, die vor dem 1.1.1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, dürfen dann gar nicht mehr betrieben werden.
Ausnahmen für das Verbot gelten, wenn ein Haus weder mit Gas noch mit Fernwärme versorgt werden kann und die Heizung auch nicht aus erneuerbaren Energien betrieben werden kann. Und Hybridlösungen sollen sowohl im Neu- als auch Bestandsbau noch nach 2026 möglich sein.
Der Solar-Förderdeckel von 52 Gigawatt installierter Leistung wurde aufgehoben. Höhere energetische Anforderungen an Neubau und Bestand enthält das GEG 2020 noch nicht.
Umsetzung einer EU-Gebäuderichtlinie
Eine EU-Gebäuderichtlinie hatte für Neubauten ab 2021 das "Fast-Nullenergiehaus" als Standard festgelegt. Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt das seit 2019. Mit dem GEG 2020 sollte das Energieeinsparrecht für Gebäude vereinfacht und die EU-Richtlinie umgesetzt werden.
Im Gesetzgebungsverfahren scheiterte ein erster Anlauf im März 2016. Im Frühjahr 2017 legte die Bundesregierung einen Referentenentwurf vor. Der Koalitionsausschuss fror das Verfahren Anfang 2017 ein. Einen neuen Anlauf sollte es nach der Bundestagswahl im September 2017 geben. Die Verabschiedung des Gesetzes war zunächst für Anfang 2019 vorgesehen, dann für Anfang 2020.
Am 22.1.2020 hat der Bundestag in erster Lesung über den modifizierten Referentenentwurf des Kabinetts beraten. Am 18.6.2020 winkte der Bundestag den GEG-Entwurf in zweiter und dritter Lesung durch. Nachdem am 3.7.2020 der Bundesrat zugestimmt hatte, wurde das neue GEG am 13.8.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz trat am 1.11.2020 in Kraft.
Die Ampel-Koalition hat im März 2022 beschlossen, dass ab dem 1.1.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden soll. In Härtefällen kann die Pflicht entfallen. Für 2023 wurde die größere Novelle des GEG angekündigt.
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