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Die Insolvenz des Reiseveranstalters ist für Kunden, die eine Reise schon bezahlt, aber noch nicht angetreten haben, unangenehm. Um so mehr, wenn die Kundengeldversicherung sich auf Ausschlüssen beruht und nicht zahlt. Wenn das vermittelnde Reisebüro in Deutschland sitzt, haftet es aber laut BGH für die uneingeschränkte räumliche und persönliche Geltung des Sicherungsscheins.
Die Insolvenz des Reiseveranstalters ist für Kunden, die eine Reise schon bezahlt, aber noch nicht angetreten haben, unangenehm. Um so mehr, wenn die Kundengeldversicherung sich auf Ausschlüssen beruht und nicht zahlt. Wenn das vermittelnde Reisebüro in Deutschland sitzt, haftet es aber laut BGH für die uneingeschränkte räumliche und persönliche Geltung des Sicherungsscheins.
Ein Ehepaar hatte eine viertägige Flusskreuzfahrt bei einem niederländischen Reiseveranstalter gebucht. Ein Internetreisebüro, das seinen Sitz in Deutschland hat, hatte die Reise vermittelt.
Schon vor Reisebeginn Insolvenzanmeldung
Bereits vor Reisebeginn meldete der Veranstalter Insolvenz an. Die Forderung des Ehepaars auf Rückzahlung des bereits gezahlten Reisepreises, verhallte ungehört. Darauf verklagte das Ehepaar den Reisevermittler.
Kein Versicherungsschutz für Deutsche
Der Reisevermittler verweigerte die Zahlung. Er hatte nach Buchung der Reise dem Ehepaar ein als Sicherungsschein bezeichnest Dokument eines niederländischen Kundenversicherers vorgelegt. Die Richtigkeit des Dokuments hatte das Reisebüro sich von der Kundengeldversicherung bestätigen lassen. Der Reisevermittler war deshalb der Auffassung, das aus seiner Sicht Erforderliche zur Absicherung des Kunden getan zu haben.
Kundengeldversicherung leistet nicht
Die Kundengeldversicherung lehnte die Erstattung des Reisepreises jedoch ab und wies darauf hin, die Reise sei laut Absicherungsdokument auf Reisen beschränkt, die auf dem niederländischen Markt angeboten und in den Niederlanden abgeschlossen würden. Die Reise des deutschen Ehepaars falle nicht unter den Versicherungsschutz.
Reisebüro ist für die räumliche Geltung der Absicherung verantwortlich
Vor Gericht drang der Reiseveranstalter mit seiner Argumentation nicht durch. Nach Auffassung der Vorinstanzen wie auch des BGH muss ein Reisebüro sich vor Annahme des Reisepreises vergewissert haben, dass eine Absicherung des vom Reisegast gezahlten Preises rechtswirksam erfolgt ist.
- Die Vorlage eines Sicherungsscheins, der die Absicherung eines deutschen Reisegastes nicht umfasst, sei in diesem Sinne völlig ungenügend.
- Nach Auffassung der Richter ist der Reisevermittler verpflichtet, die uneingeschränkte räumliche und persönliche Geltung des Sicherungsscheins zu überprüfen. Dies folge unmittelbar aus § 651 k Abs. 4, Abs. 5 BGB.
BGH hat Kundenrechte gestärkt
Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Rechte von Reisenden im Hinblick auf ausländische Reiseveranstalter deutlich gestärkt. Dies entspricht auch dem Zweck der entsprechenden EU-Reiserichtlinie, die pauschal eine Absicherung des Reiseveranstalters gegen Insolvenz verlangt. Die rechtliche Umsetzung der Richtlinie ist zwar den einzelnen EU-Staaten überlassen, der BGH hat die entsprechende Vorschrift des BGB nun aber Richtlinien konform ausgelegt und damit einen erfreulichen Beitrag zur umfassenden Kundenabsicherung geleistet.
(BGH, Urteil v. 25.11.2014, X ZR 105/13).
Vgl. zum Thema Reisen auch:
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