Hotel überbucht: Rechtslage

Ist am Urlaubsziel das gebuchte Hotel überbucht, verweisen Reiseveranstalter gerne mit überschwänglichen Worten auf ein angeblich höherwertiges Ersatzhotel. Bei näherem Hinsehen entpuppt sich die Ersatzunterkunft jedoch häufig als nicht einmal gleichwertig. Muss eingezogen und wann kann gemindert werden? 

Eine von der vereinbarten Hotelunterkunft abweichende Unterbringung in einem Ersatzhotel ist ein erheblicher Mangel der Leistung aus dem Reisevertrag (§ 651 e Abs. 1 BGB). Der Kunde ist daher nicht unbedingt verpflichtet, die von ihm nicht gebuchte Ersatzunterkunft zu akzeptieren.

Ersatz für überbuchtes Hotel muss nicht akzeptiert werden, es sei denn, er ist wirklich gleichwertig oder besser

Trotz des Mangels einer Ersatzlösung kann der Reiseveranstalter dem Kündigungsrecht des Reisenden den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensetzen. Das ist aber nur der Fall, wenn dem Reisenden ein gleichwertiges Ersatzangebot angeboten wurde. Für die Gleichwertigkeit ist der Reiseveranstalter darlegungs- und beweispflichtig.

Was ist gleichwertig? 

Ersatzhotels sind dann als gleichwertig anzusehen, wenn sie von Kategorie, Ausstattung und Lage sowie Standard dem gebuchten Objekt vollständig entsprechen und in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem gebuchten Hotel liegen. Dann sind sie vom Reisenden zu akzeptieren, was in den meisten Fällen auch kein Problem sein wird. Schwierig wird es meist da, wo es mit der Gleichwertigkeit hapert.

Ersatzhotel minderwertiger

Das war in einem vom LG Frankfurt entschiedenen Fall das Problem. Hier war das Ersatzhotel in Sachen Ausstattung, Qualität und Lage minderwertiger (Urteil v. 19.11.2012, 2-24 S 199/11). Der Urlauber war, nachdem sein Hotel im ägyptischen Hurghada überbucht war, vom Flughafen direkt in ein anderes Hotel gefahren worden. Dagegen hatte er protestiert und verlangt, im gebuchten Hotel zu wohnen. Als das nicht möglich war, kündigte er den Reisevertrag und flog nach 3 Tagen im minderwertigen Ersatzhotel nach Deutschland zurück.

Vereinbarte Reiseleistung nicht erbracht

Der Veranstalter habe die vereinbarte Reiseleistung nicht erbracht, als er den Kunden in ein anderes Hotel schickte und habe kein Recht, den Kunden ohne dessen Zustimmung woanders unterzubringen. Damit liege ein erheblicher Mangel vor, so dass der Reisevertrag gekündigt werden dürfe.

Die Weigerung des Kunden war auch nicht rechtsmissbräuchlich, da das Ersatzhotel von Ausstattung, Qualität und Lage nicht mit dem gebuchten vergleichbar gewesen sei, was vom Veranstalter auch nicht bestritten wurde.

Es bestand daher Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung für die drei Tage, die der Kläger und seine Partnerin in dem Ersatzhotel wohnen mussten. Dafür veranschlagten die Richter 25 Prozent des anteiligen Reisepreises für diese drei Tage.

Minderung wegen minderwertigem Ersatzhotel

Was aber, wenn man es zähneknirschend im Ersatzhotel aushält? In einem solchen Fall hatte die Klägerin eine Reise zum Preis von 3.727 EUR gebucht. Obwohl dem Reiseveranstalter bekannt war, dass das vereinbarte Hotel überbucht war, informierte er die Klägerin vor Antritt der Reise hierüber nicht. Am Urlaubsort verwies er auf ein Ersatzhotel, das in mehreren Punkten den Katalogangaben zu dem gebuchten Hotel nicht entsprach. Die Klägerin rügte nach Zuweisung des Hotels klugerweise diese Mängel unmittelbar gegenüber der Reiseleitung.

Verletzung der Informationspflicht

In seinem Urteil stellte das LG klar, dass den Reiseveranstalter bereits vor Antritt der Reise eine Informationsverpflichtung dahingehend traf, die Klägerin über die Überbuchung des Hotels am Urlaubsort zu informieren. Infolge der unterlassenen Information habe der Reiseveranstalter der Klägerin die Möglichkeit genommen, selbst zu entscheiden, ob sie trotz der Überbuchung reisen oder ob sie von der Reise Abstand nehmen wolle. Infolge der Überbuchung habe ihr ja ein Recht zur Kündigung des Reisevertrages gemäß § 651 e BGB zugestanden.

Schon infolge der Verletzung der Informationspflicht sei eine Minderung des Reisepreises um 15 % gerechtfertigt.

Zu einseitiger Leistungsänderung ist der Veranstalter nicht befugt

Es ist die Prospektbeschreibung des Hotels als Grundlage für die Feststellung der vertragswidrigen Abweichungen des Ersatzhotels maßgeblich, sie stellt eine Konkretisierung der reisevertraglichen Vereinbarung dar. Biete der Veranstalter ein anderes Hotel mit abweichenden Merkmalen an, so ändere er damit einseitig die vertraglich geschuldete Leistung. Dies sei eine Verletzung des Reisevertrages, wenn der Reisende nicht zustimme.

Was sind erhebliche Abweichungen?

Hier war zu vermerken, dass das Ersatzhotel in Punkto Lage und insbesondere durch den fehlenden direkten Strandzugangs negativ von der ursprünglich vereinbarten Reiseleistung abwich. Auch sei die Swimmingpoolanlage nicht gleichwertig gewesen. Das Sport- und Unterhaltungsprogramm, die Animation, die Shows sowie die angekündigte Diskothek fehlten völlig. Die avisierten Mitternachtssnacks seien ebenfalls nicht gereicht worden. Damit sei das Ersatzhotel in seinem konkreten Zuschnitt nicht annähernd dem vereinbarten Leistungsspektrum gleichwertig gewesen. Insoweit habe die Klägerin auch glaubhaft dargelegt, dass gerade die konkreten Prospektangaben sie zur Buchung dieser Reise veranlasst hätten. Das Landgericht hielt wegen dieser Abweichungen eine Minderungsquote von 45 % für angemessen.

Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden

Im Ergebnis sah das LG (Urteil v. 28.03.2008, 2/24 S 139/07, 2-24 S 139/07) die Reise als erheblich beeinträchtigt ein. Aus diesem Grunde könne die Klägerin auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine Entschädigung nach § 651 f Abs. 2 BGB verlangen. Dies folge daraus, dass wegen der Beeinträchtigungen eine Minderungsquote von über 50% (45 + 15=60%) gerechtfertigt sei. Die Klägerin verlangte im anhängigen Fall insgesamt nur 50 % des Reisepreises zurück. Dieser lag damit unter der vom LG für gerechtfertigt gehaltenen Quote. Die Klage war daher in vollem Umfang erfolgreich.

Was tun in dieser Lage?

Wenn ein Reiseveranstalter eine gleich- oder höherwertige Unterkunft anbietet, sollte nicht vorschnell abgewunken werden, um nicht an der Klippe der missbräuchlichen Rechtsausübung zu scheitern.

Ist die Unterkunft dagegen minderwertiger, macht es Sinn, den Reisevertrag zu kündigen und die Rückzahlung des Reisepreises sowie die Zahlung einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude geltend machen. Zwar ist der Veranstalter beweispflichtig für die Gleichwertigkeit der Ersatzunterkunft. Es ist aber trotzdem besser, die Minderwertigkeit zu begründen und womöglich zu dokumentieren (Zeugen, Prospekt, Fotos).

Schlagworte zum Thema:  Reisevertrag, Kündigung, Rechtsmissbrauch