Hotelbetreiber müssen für Musik auf den Zimmern eine Gebühr an Plattenfirmen und Interpreten zahlen - also an diejenigen, die die Rechte an einer Plattenaufnahme halten.
Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden (Rechtssachen C-162/10). Demnach müssen Hoteliers eine "angemessene Vergütung" für die Ausstrahlung einer Rundfunksendung an die Hersteller der Tonaufnahme begleichen, wenn es auf den Gästezimmern Fernseher oder Radio gibt. Nach Ansicht der Richter handelt es sich dabei um eine öffentliche Wiedergabe. Eine Höhe für die Gebühr nannten sie nicht.
Andere Rechtslage bei Zahnärzten
In Zahnarztpraxen sei die Lage anders: Dort handle es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe, weil die Musik nicht dem Erwerbszweck diene. Folglich seien Zahnärzte von einer Gebühr freigestellt (Rechtssache C-135/10).
GEMA und GVL
Darüber hinaus hatte das Gericht bereits vor Jahren festgestellt, dass Hotels eine Gebühr an die Urheber von Musikstücken (Komponisten, Songtexter, Verlage) zahlen müssen. In Deutschland zieht die Rechteverwertungsgesellschaft GEMA diese Gebühren ein - einen Teil schüttet sie an die Urheber aus, einen anderen Teil übergibt sie an die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten), die das Geld an Plattenfirmen und Interpreten weiterleitet.
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