BGH lässt Sozietät aus Anwälten, Ärzten und Apothekern zu

Das anwaltliche Gesellschaftsrecht ist streng. Nach § 59a BRAO dürfen sich Advokaten nur mit anderen Berufskollegen, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden.

Geht es nach dem Willen des BGH, dann hat der § 59a BRAO schon bald keine Bedeutung mehr. Der Grund: Der BGH hält die Vorschrift wegen Verstoßes gegen Art. 12, 9 und 3 GG für verfassungswidrig und hat das Verfahren mangels eigener Entscheidungskompetenz dem BVerfG nach Art. 100 GG vorgelegt. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatten ein Anwalt und eine Arztin und Apothekerin eine Partnerschaftsgesellschaft gegründet und diese mit dem Namen „Dr. iur. W. W. H. , Rechtsanwalt, Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. M. V. A. , Ärztin und Apothekerin, interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers“ beim Amtsgericht zur Eintragung ins Partnerschaftsregister angemeldet. Zum Gegenstand nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 PartGG heißt es in der Anmeldung: „Gegenstand der der Partnerschaft ist die Ausübung des selbständigen Berufes des Rechtsanwalts durch den Partner Dr. W. W. H. und der Ärztin und Apothekerin durch die Partnerin Dr. Dr. M. V. A. . Die Partnerin Dr. Dr. M. V. A. wird jedoch nur gutachterlich und beratend tätig; sie übt in der Partnerschaft weder die Heilkunde am Menschen aus, noch betreibt sie in der Partnerschaft eine Apotheke.“

Amtsgericht hat Anmeldung zurückgewiesen

Das Amtsgericht hat die Anmeldung zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Anmeldung ins Partnerschaftsregister fort. Das Beschwerdegericht, das OLG Bamberg, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Eintragung stehe die abschließende Regelung des § 1 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 59a BRAO entgegen, in der der Beruf des Arztes und des Apothekers nicht aufgeführt sei. Eine erweiternde Auslegung komme nicht in Betracht; eine Lockerung sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bestünden nicht. Eine Zusammenarbeit sei nicht vollständig ausgeschlossen, denn es bestünde die Möglichkeit einer Kooperation nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte. 

Gemeinwohlinteressen rechtfertigen kein Assoziierungsverbot

Das sah der BGH ganz anders. § 59a Abs. 1 BRAO greife in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit ein, indem diese Bestimmung die gemeinschaftliche Be-rufsausübung von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern in gesellschafterlicher Verbundenheit verbietet. Zur Berufsausübung gehöre auch das Recht, sich beruflich zusammenzuschließen. „Die Möglichkeit, im Rahmen einer (anderen) zulässigen interprofessionellen Kooperation zusammen zu arbeiten, nimmt dem Verbot der Berufsausübungsgesellschaft nicht den Eingriffscharakter, weil es sich um keine gleichwertige Alternative handelt. Die lose Kooperation ist mit der gesellschaftlichen Verbindung rechtlich und wirtschaftlich nicht vergleichbar“, betonten die Karlsruher Richter.

Das Verbot der Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern zur beruflichen Zusammenarbeit diene zwar anerkannten Gemeinwohlzwecken und die Eignung des Verbots sei wohl, wenn auch nicht zweifelsfrei, zu bejahen. Nach Überzeugung des Gerichts ist es aber zum Schutz der Gemeinwohlzwecke nicht erforderlich. Der Grund: Zur Sicherung des Geheimhaltungsinteresses des rechtsuchenden Bürgers gegenüber Dritten und gegenüber der Staatsgewalt besteht bei der Berufsausübung von Ärzten und Apothekern gleichfalls ein gesetzlich abgesicherter Schutz, der durch die Verkammerung beider Berufe, einschließlich des Bestands und der Überwachung vergleichbarer beruflicher (Standes-)Regeln, wie bei Rechtsanwälten verstärkt werde.

Gleichheitsgebot verletzt

Außerdem verletzt die Differenzierung zwischen den in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufsgruppen und den Berufsgruppen der Ärzte und Apotheker nach Ansicht der BGH-Richter den allgemeinen Gleichheitssatz. Es gebe keine sachlichen Gründe, die die ungleichen Rechtsfolgen auch im Blick auf § 44b Abs. 1 WPO rechtfertigen könnten. Nach dieser Vorschrift dürfen sich Wirtschaftsprüfer mit allen verkammerten Freiberuflern gesellschaftsrechtlich zusammenschließen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung haben.

(BGH, Beschluss vom 16.5.2013, II ZB 7/11). 

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