
Nach der Fachanwaltsordnung muss der Rechtsanwalt die in der Fallliste behandelten Strafverteidigungen persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt bearbeitet haben, um den Fachanwaltstitel zu erlangen. Hat er die Fallliste mit Zweitverteidigungen aufgebauscht, wird es nichts mit dem Titel, meint der Bundesgerichtshof.
Der seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Anwalt hatte vor seiner Rechtsanwaltskammer die Zulassung als Fachanwalt für Strafrecht beantragt, die die Kammer mangels Nachweises der Teilnahme an 40 Hauptverhandlungsterminen vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht nicht ordnungsgemäß erbracht habe.
Kammer wollte Titel nicht vergeben
Unter anderem betreffe eine Reihe der von ihm aufgelisteten Hauptverhandlungstermine „Zweitverteidigungen", deren einziger Zweck die Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung gewesen sei, ohne dass der Kläger dabei persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt tätig geworden wäre. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens verpflichtete der Anwaltsgerichtshof die Beklagte im angefochtenen Urteil, dem Kläger die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht" zu verleihen. Dagegen zog die Kammer vor Gericht und gewann vor dem BGH.
Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung zu Recht versagt
Die Kammer habe die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung im Ergebnis mit Recht versagt. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er im Zeitraum von drei Jahren vor der Antragstellung Fälle an 40 Hauptverhandlungstagen vor einem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt bearbeitet hat (§ 5 Abs. 1 Buchst. f FAO).
Fallliste mangelhaft
Nach den Feststellungen des Gerichts befanden sich in der Fallliste zwei Strafvollstreckungssachen, die keine Hauptverhandlungstage im Sinne der Fachanwaltsordnung (FAO) gewesen seien. In einem weiteren Fall sei der durch den Kläger vorgelegten Niederschrift über die Sitzung des Jugendschöffengerichts nur zu entnehmen, dass dieser neben dem Verteidiger zum Termin erschienen war. Dass er durch den dortigen Angeklagten mandatiert worden ist, geht nach Ansicht des Gerichts hingegen weder aus dem Protokoll noch aus sonstigen Unterlagen hervor.
Eine Mandatierung, die unerlässliche Voraussetzung für eine Verhandlungsteilnahme „als Rechtsanwalt" ist, hat der Anwalt auch vor dem Senat trotz Erörterung nicht behauptet. Dahingestellt bleiben kann mithin, ob der genannte Hauptverhandlungstermin auch deshalb nicht anerkennungsfähig ist, weil wegen Nichterscheinens des Angeklagten keine Verhandlung in der Sache stattgefunden hat.
Obiter dictum zu Zweitverteidigungsfällen
Nach diesen Feststellungen hätte das Gericht mangels Erreichens der 40 Fälle die Urteilsbegründung abschließen können. Denn auf die Frage, ob die insgesamt neun Zweitverteidigungsfälle hätten Anerkennung finden müssen, kam es nicht mehr an.
Gleichwohl gibt der BGH der Praxis einige „Hinweise“ an die Hand. Die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung werde Rechtsanwälten verliehen, deren auch praktische Erfahrungen auf dem jeweiligen Gebiet überdurchschnittlich sind. „Die - bestätigt durch die Beweisaufnahme vor dem Anwaltsgerichtshof (...) hier gepflogene Verfahrensweise, Kollegen mit dem alleinigen Ziel des Erreichens der Mindestzahlen daraufhin anzusprechen, ob man als zweiter Verteidiger an einer kurz danach stattfindenden Hauptverhandlung teilnehmen dürfe, ist mit den Zielvorstellungen der Fachanwaltsordnung demgemäß schwerlich vereinbar.
Fall persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt bearbeitet
In Konstellationen, in denen Anzeichen für solches ausschließlich vom Blick auf die Mindestzahlen geprägtes Vorgehen gegeben sind (hier etwa: neun „Zweitverteidigungen" im Monat vor der Antragstellung), wird der Rechtsanwalt in geeigneter Form näher glaubhaft zu machen haben, dass er, wie es die Fachanwaltsordnung verlangt, den Fall persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt bearbeitet hat“, verlangen die Karlsruher Richter. Hierfür könne insbesondere sprechen, dass er sich in Vorbereitung der Hauptverhandlung mit dem Inhalt der Verfahrensakten vertraut gemacht und die Sache mit dem Mandanten besprochen habe. „Davon bleibt unberührt, dass es der Rechtsanwaltskam-mer im Grundsatz nicht auferlegt ist und auch nicht zukommt, eine Tätigkeit als Strafverteidiger im eigentlichen Sinn zu bewerten“, meint der BGH.
(BGH, Urteil vom 11.3.2013, AnwZ (Brfg) 24/12).