
Bild: Haufe Online Redaktion
Erstellen Sie eine To-Do-Liste und behalten Sie damit den Überblick.
Das beA ist wieder am Netz. Trotz aller Bedenken und Klagen gibt es rechtlich kein Vertun. Spätestens jetzt muss sich jeder noch so unwillige Anwalt in die Arbeit mit beA und das Thema hineinarbeiten, um seiner passiven Nutzungspflicht nachkommen zu können.
Das beA ist wieder am Netz. Trotz aller Bedenken und Klagen gibt es rechtlich kein Vertun. Spätestens jetzt muss sich jeder noch so unwillige Anwalt in die Arbeit mit beA und das Thema hineinarbeiten, um seiner passiven Nutzungspflicht nachkommen zu können.
Was muss in der Kanzlei vorhanden sein, um das beA zu nutzen?
- Sind die technischen Voraussetzungen für die Nutzung des beA gegeben?
- Ist insbesondere die benötigte Hardware vorhanden
- und ist die Internetverbindung leistungsstark?
- Wie soll der Zugriff auf das beA erfolgen?
- Ist ggf. die Kanzleisoftware auf dem neuesten Stand und gewährleistet den Zugriff?
- Sind die Mitarbeiter/innen ausreichend geschult, um eine fehlerfreie Nutzung des beA sicherzustellen?
- Macht es Sinn, langfristig auf eine elektronische Aktenführung umzustellen?
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Schlagworte zum Thema:
Elektronischer Rechtsverkehr, Rechtsanwalt, Bundesrechtsanwaltskammer, Kanzlei, Kanzleimanagement, Besonderes elektronisches Anwaltspostfach