Zulassungshinweis bezüglich OLG im Briefkopf ist irreführend

Gern steht auf Anwaltsbriefbögen, an welchen Gerichten der sie verwendende Anwalt zugelassen ist. Die gängigste Variante „Zugelassen an allen Amts- und Landgerichten“ wird von Gerichten als unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten verübelt. Auch „Zugelassen bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht“ findet vor Richteraugen keine Gnade.

Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte dem Anwalt einen belehrenden Hinweis erteilt, als sie von dem Inhalt des Briefbogens und dem darauf gegebenen Hinweis, dass der Anwalt bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht zugelassen sei, Kenntnis erlangt hatte. Begründung: Der Text sei irreführend. Dagegen zog der Anwalt vor den Anwaltsgerichtshof.

Abgrenzung gegenüber beratenden Anwälten?

Seiner Meinung nach sei der Zusatz „zugelassen bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht“ nicht geeignet, bei dem von ihm angesprochenen Publikum falsche Vorstellungen zu wecken oder irreführend zu wirken. Er verwende den „generalisierenden Singular“, um so die Gerichte im Verhältnis zu dem Wort „Rechtsanwalt“ hervorzuheben. Den von der Kanzlei angesprochenen Mandantenkreisen sei bekannt, dass die von ihnen beauftragten Anwälte bundesweit bei allen Gerichten auftreten könnten.

Andererseits sei die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei Landgerichten und Oberlandesgerichten nicht so selbstverständlich, dass sie nicht besonders hervorgehoben werden dürfte. Denn es gebe viele Anwälte, die nur beratend oder vornehmlich bei den Fachgerichten tätig seien.

Vortäuschen einer besondere Beziehung zu den Gerichten

Doch darauf ließ sich der Anwaltsgerichtshof nicht ein. Die Richter betonten vielmehr, dass die Verwendung der Präposition „bei“ eine besondere, bei anderen Anwälten so nicht vorhandene Beziehung des Anwalts zu den angegebenen Gerichten suggeriere, die so aber nicht der Realität entspreche.

Dem hatte der Bundesgerichtshof nichts hinzuzufügen. Die seitens des Anwalts beantragte Zulassung der Berufung schmetterten die Karlsruher Richter ab.  

(BGH, Beschluss v. 30.1.2012, AnwZ (Brfg) 27/11).

Schlagworte zum Thema:  Rechtsanwalt