Zeit und Recht : NPD-Verbot - das Dilemma von Politik und Justiz

Nach der großen Blamage der Politik im Jahr 2003 hoffen die im Bundesrat vertretenen Länder nun auf einen Durchbruch bei ihrem Unterfangen, die NPD als rechtsextreme Partei verbieten zu lassen. Die Chancen stehen wohl besser als damals, sicher ist der Erfolg aber bei weitem nicht.

Das Bundesverfassungsgericht und die Politik - never ending story: Gleich der erste Verhandlungstag vor dem BVerfG begann mit zwei Befangenheitsanträgen.

Schon als Politiker befasst gewesen

Der Verfassungsrichter Peter Huber war in den Jahren 2009-2010 Innenminister in Thüringen und hatte in dieser Zeit mehrfach ein Verbot der NPD sowie einen Ausschluss der NPD von der Parteienfinanzierung gefordert. Der ehemalige saarländische Ministerpräsident Peter Müller ist Berichterstatter im jetzigen Verfahren, d.h. er hat maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung. Ihm wirft der NPD-Anwalt Peter Richter vor, sich als Ministerpräsident ebenfalls abwertend und sogar beleidigend über die NPD geäußert zu haben.

Der Anwalt befürchtet darüber hinaus, dass die beiden Richter Einfluss auf die ihnen ehemals unterstellten Verfassungsschutzbehörden der beiden Bundesländer nehmen könnten, um eine Offenlegung der Akten und damit die für das Verfahren nicht unwichtige Klärung der Frage der eingesetzten V-Leute zu verhindern.

Befangenheitsanträge zurückgewiesen

Die beiden von den Ablehnungsanträgen betroffenen Richter erklärten, dass ihre Äußerungen als Politiker strikt von ihrer Tätigkeit als Verfassungsrichter zu trennen seien. Auch der Vorsitzende Richter Andreas Voßkuhle sah keinen Grund, den Befangenheitsanträgen stattzugeben. Politische Äußerungen erfolgten vor einem völlig anderen Hintergrund als die jetzige juristische Tätigkeit der beiden Verfassungsrichter. Unter Ablehnung der Befangenheitsanträge geht die auf drei Tage angesetzte Verhandlung vor dem BVerfG daher weiter.

Spürbare Unsicherheit bei allen Beteiligten

Der jetzige Verbotsantrag geht auf eine Initiative des Bundesrates zurück. Bundestag und Bundesregierung hatten sich nicht entschließen können, sich der Bundesratsinitiative anzuschließen. Im Gegensatz zum früheren NPD-Verbotsverfahren ist Antragsteller daher nur der Bundesrat. Viele Ministerpräsidenten waren am ersten Verhandlungstag selbst anwesend, darunter Stanislaw Tillich, Horst Seehofer und Winfried Kretschmann. Die Unsicherheit, die insgesamt über dem Verfahren schwebt, war den Verfahrensbeteiligten anzumerken.

Das Problem der Einschleusung von V-Leuten ist vom Tisch

Zunächst war auf der Grundlage des Verfassungsgerichtsbeschlusses aus dem Jahr 2013, mit dem das erste Verbotsverfahren eingestellt worden war (BVerfG, Beschluss v. 18.3.2003, 1/01; 2/01; 3/01), zu prüfen, ob die dort genannten Hinderungsgründe an der Durchführung des Verbotsverfahrens inzwischen effektiv beseitigt wurden.

  • Die Hauptproblematik des damaligen Verfahrens waren die vom Verfassungsschutz und der Polizei in die NPD eingeschlossen V-Leute, die selbst maßgeblich an der Initiierung rechtsradikaler Tätigkeiten und Veröffentlichungen beteiligt gewesen sein sollen.
  • Insbesondere kam der Verdacht auf, dass der Verfassungsschutz des Landes NRW das Geschehen im Vorstand der NPD weitgehend steuerte.

Die Prozessvertreter des Bundesrats, die Rechtsprofessoren Christoph Möllers und Christian Waldhoff hatten versichert, dass die V Leute inzwischen „abgeschaltet“ seien. Die Überprüfung durch die Verfassungsrichter hat dies nun bestätigt. Eine Einstellung des Verfahrens wegen eingeschleuster V-Leute wie im ersten Verfahren kommt nach Mitteilung des Vorsitzenden Richters Vosskuhle nicht mehr in Betracht. Das Verfahren hat damit eine wichtige Hürde genommen.

Eine schwierige materiellrechtliche Prüfung steht bevor

Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle hat nunmehr die Prüfung der materiellen Voraussetzungen für ein Parteiverbot angekündigt. Die Prüfung dieser Voraussetzungen wird u.a. auf der Grundlage und unter Fortentwicklung der in dem Urteil des BVerfG zum Verbot der KPD entwickelten Kriterien erfolgen (BVerfG, Urteil v. 17.8.1956, 1 BvB 2/51). In der damaligen Entscheidung hatte das BVerfG die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) verboten, weil sie beabsichtigt habe, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und zu beseitigen. Sie sei daher gemäß Art. 21 Absatz 2 GG als verfassungswidrig einzustufen.

Punktekatalog für die Verfassungswidrigkeit

Folgende Kriterien für die Einordnung als verfassungswidrige Partei arbeitete das Gericht in der seinerzeitigen Entscheidung heraus:


  • Die Ablehnung der obersten Grundsätze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
  • Die fehlende Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte wie das Recht auf Leben und der freien Entfaltung der Persönlichkeit;
  • die Nichtachtung der unbedingten Souveränität des deutschen Volkes;
  • die Nichtanerkennung des Prinzips der Gewaltenteilung;
  • die Ablehnung des Mehrparteiensystems;
  • die Ablehnung der Chancengleichheit aller politischen Parteien.

Die KPD beabsichtigte die Beseitigung des Adenauer-Systems

Diese Grundsätze fand das BVerfG in dem Parteiprogramm der KPD nicht wieder, vielmehr fand das Gericht Hinweise, dass die Partei diese Grundsätze missachtete. Dies allein  genügte dem Gericht aber nicht. Für ein Parteiverbot müssen nach der damaligen Entscheidung hinzu kommen:

  • eine aktiv kämpferische aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung,
  • die erkennbare Absicht, diese Ordnung beseitigen zu wollen,
  • die Manifestierung dieser Absicht in den Programmpunkten der Partei.

Nach Auffassung der Verfassungsrichter plante die KPD seinerzeit eine

  • gewaltsame proletarische Revolution,
  • die Errichtung der Diktatur des Proletariats sowie
  • den Sturz der Adenauer-Regierung und damit
  • die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Sechs Wochen Zeit für neue Argumente 

Nach ähnlichen Grundsätzen werden die Verfassungsrichter die Ziele der NPD untersuchen. Gerichtspräsident Voßkuhle hat angekündigt, dass der NPD nach dem dritten Verhandlungstag am 3.3.2016 sechs Wochen Zeit gegeben werde, vor diesem Hintergrund neue Aspekte vorzubringen und zu den geäußerten Rechtsansichten des Gerichts Stellung zu nehmen.

Der EGMR könnte sich noch als gefährlicher Stolperstein erweisen

Dabei hat das Gericht die zusätzliche Schwierigkeit, eine Entscheidung des EGMR berücksichtigen zu müssen, wonach über die vom BVerfG entwickelten Grundsätze hinaus weitere Umstände zu prüfen sind.

  • Hierzu gehört insbesondere die Frage, ob ein derart drastischer Eingriff wie ein komplettes Verbot einer Partei zum Schutz der demokratischen Ordnung wirklich notwendig ist, oder ob es dem Staat im konkreten Fall zuzumuten ist, die Existenz einer verfassungswidrigen Partei - beispielsweise wegen ihrer mangelnden Größe und Bedeutung - einfach hinzunehmen.
  • In dem grundlegenden Verfahren zum Verbot der Türkischen Wohlfahrtspartei hatte der EGMR die Notwendigkeit des Verbots dieser Partei aus ihrer Bedeutung abgeleitet, die sich darin manifestierte, dass die Partei bei den zuvor abgehaltenen Wahlen auf einen Prozentsatz von über 20 % kam, ein Wert von dem die NPD meilenweit entfernt ist (EGMR, Urteil v. 13.2.2003, Nr. 41340/98).

Die Formalien

Zuständig für die Entscheidung über den Verbotsantrag des Bundesrats sind acht Richterinnen und Richter des Zweiten Senats.

  • Den Vorsitz führt der Gerichtspräsident Andreas Vosskuhle, Berichterstatter ist Verfassungsrichter Peter Müller.
  • Alle Mitglieder des Senats haben eine Stimme.
  • Ein Verbot kann nur ausgesprochen werden mit einer Zweidrittelmehrheit, d.h. sprechen sich mindestens drei Richter gegen das Verbot aus, so ist das Verbot von Tisch. 

Der weitere Verfahrensablauf 

Das Gericht wird nach Ablauf der sechswöchigen Stellungnahmefrist für die NPD entscheiden, ob es erneut in die mündliche Verhandlung einsteigt oder ohne weitere Verhandlung entscheidet. In jedem Fall dürfte die Entscheidung noch einige Monate auf sich warten lassen. Angesichts des Wachstums der rechten Szene und auch der rechtsradikalen Partei AfD ist ein Verbot der NPD von der Parteienlandschaft her gesehen eher von untergeordneter Bedeutung. Dennoch dürfte ein Verbot eine hohe Signalwirkung auch für andere Parteien und die rechtsradikale Szene insgesamt haben. Aus diesem Grunde wird der zu erwartenden Entscheidung des Gerichts große Bedeutung beigemessen.

Man darf also auf die nächsten Monate gespannt sein und man darf ebenso gespannt sein, ob im Fall eines Verbots nicht noch der EGMR das letzte Wort haben wird. Es besteht also eine zweifache Gefahr für eine erneute Blamage der Politiker.

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