Wohngeldantrag wegen Informationen aus Reality Show abgelehnt

Wer in einer Reality-Show offenherzig im TV Informationen über sich und seine familiären Verhältnisse preisgibt, muss sich später auch bei öffentlichen Stellen daran festhalten lassen. Die Ablehnung eines Wohngeldantrages kann auf solche Informationen gestützt werden.

Auf diese Weise kann ein großspuriger Auftritt im Fernsehen im Nachhinein ganz schön teuer werden. Diese Erfahrung musste eine 48jährige Berlinerin machen, die in der TV-Show „Frauentausch“ den Zuschauern großzügige Einblicke in ihr Privatleben gewährt hatte. Der Drang der Berlinerin zur Selbstdarstellung führte zur Ablehnung eines von ihr gestellten Antrags auf Gewährung von Wohngeld.

 

Der Vermieter ist die ganz große Liebe

 

Zu Beginn des Jahres 2014 hatte die Klägerin für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder beim Bezirksamt Neukölln in Berlin Wohngeld beantragt. Zum Nachweis der Höhe ihrer Mietverpflichtungen legte sie einen Mietvertrag vor. Was sie nicht bedacht hatte war der Umstand, dass die umtriebige Mitarbeiterin des Wohngeldamtes eine ausgeprägte Schwäche für diverse Reality-Shows hatte. Der Beamtin fiel auf, dass die Antragstellerin in der Sendung „Frauentausch“ offenbart hatte, sie habe ihren jetzigen Vermieter über eine Partnervermittlung kennen gelernt. Für beide sei es „die ganz große Liebe“ geworden.

 

Nachforschungen bei der Produktionsfirma bestätigten den Eindruck

 

Die rührige Mitarbeiterin des Umweltamtes fragte flugs bei der Produktionsfirma nach. Diese teilte mit, bereits im Casting, aber auch später während der Dreharbeiten, hätten sich die Antragstellerin und der Vermieter als Lebenspartner vorgestellt. Hierauf lehnte das Wohngeldamt den Antrag auf Gewährung von Wohngeld als rechtsmissbräuchlich ab. 

 

Die Große Liebe nur gespielt

 

Gegen den Ablehnungsbescheid ging die Antragstellerin gerichtlich vor. Sie begründete ihre Klage damit, in der Show habe sie die große Liebe zum Zwecke der Unterhaltung der Zuschauer nur gespielt. In Wirklichkeit sei sie mit dem Vermieter zwar gut befreundet, es bestehe auch eine Wohngemeinschaft, aber keine intime Partnerschaft. Schon gar nicht sei der Vermieter ihr Lebenspartner.

 

Trash-TV als Augenscheinsobjekt 

 

Das Vorbringen der Antragstellerin überzeugte das VG nicht. Das Gericht bezog die Aufzeichnung der Reality-Show als Objekt der Augenscheineinnahme und damit als Beweismittel in das Verfahren ein. Nach Auffassung des Gerichts ließen

  • das Verhalten der Klägerin in der Show,
  • die erwiesene Tatsache, dass der Vermieter zu den Dreharbeiten in die frühere Wohnung der Klägerin eingezogen war und
  • auch nach Ende der Dreharbeiten bei ihr weiter gewohnt hat,

nur den Schluss zu, dass tatsächlich eine Partnerschaft und zumindest temporäre Lebensgemeinschaft bestanden habe.

 

Wohngeldantrag als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen

 

Nach alledem bewertete das Gericht den Antrag auf Gewährung von Wohngeld ebenso wie die Behörde als rechtsmissbräuchlich und bestätigte die Zurückweisung durch das Wohngeldamt.

 

Ein neuer Farbtupfer in der Rechtslandschaft

 

Der Fall ist ein Lehrstück dafür, dass in der Medien- und Informationsgesellschaft das allgemein immer größer werdende Bedürfnis der Menschen zur Selbstdarstellung ein neuer, ganz spezieller und nicht ungefährlicher Farbtupfer in der Rechtslandschaft ist, der empfindliche Konsequenzen für den Lebensalltag haben kann bis hin zur Gefährdung und Beseitigung von Rechtspositionen.

(VG Berlin, Urteil v. 8.9.2015, 21 K 285.14)

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