Widerruf der Anwaltszulassung erfasst auch den Fachanwaltstitel

Die Befugnis zum Führen eines Fachanwaltstitels kann nur einem zugelassenen Anwalt verliehen werden. Wird die Anwaltszulassung widerrufen, geht der Fachanwaltstitel automatisch verloren. So sieht es der BGH - basta!

Die Klägerin war seit 2006 als Rechtsanwältin zugelassen. Seit Mitte 2009 führte sie die Bezeichnung „Fachanwältin für Verwaltungsrecht". Nachdem sie ein zwischenzeitlich eingegangenes befristetes Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst in ein unbefristetes umgewandelt hatte, bat sie die beklagte Rechtsanwaltskammer mit Schreiben vom 28.3.2010 um Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO und zugleich um Zusicherung, bei erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch die Fachanwaltsbezeichnung wieder führen zu dürfen, sofern sie weiterhin ihrer Fortbildungspflicht nach § 1 FAO genüge.

Schnell geliefert, schlecht beraten

Zwei Tage später widerrief die Beklagte die Rechtsanwaltszulassung mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid. Mit gesondertem Schreiben teilte sie der Klägerin mit, dass sie die begehrte Zusicherung nicht erteilen könne. Die Klägerin müsse im Fall ihrer Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft die Befugnis neu beantragen.

Die auf Feststellung bei Erfüllung der Fortbildungspflicht ohne Weiteres wieder auflebender Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Fachanwalt muss nach erneuter Zulassung neu beantragt werden

Der BGH folgte der Begründung des Anwaltsgerichtshofs. Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13 BRAO) habe sich die Befugnis der Klägerin zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung „auf andere Weise" im Sinne des nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO anwendbaren § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, also ihre äußere und innere Wirksamkeit verloren.

Konsequenz: Eine erneute Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft würde nicht zum Wiederaufleben der erledigten Fachanwalts-Erlaubnis führen. Vielmehr müsste die Klägerin die Erlaubnis nach dem dafür in der Fachanwaltsordnung vorgeschriebenen Verfahren neu beantragen, d.h. dsowohl die theoretische Prüfung erneut ablegen wie auch die erforderliche Fallzahl nachweisen.

Keine Ungleichbehandlung gegenüber nicht praktizierenden Fachanwälten

Ein gegebenenfalls automatisches Wiederaufleben der Erlaubnis nach einem jahre- oder gar jahrzehntelangen Ruhen der anwaltlichen Tätigkeit sei mit den Mandanteninteressen nicht vereinbar, betonte der BGH. Mit Blick darauf ist laut Richterspruch auch keine durchgreifend bedenkliche Ungleichbehandlung etwa im Vergleich zu Rechtsanwälten gegeben, die bei fortwährender anwaltlicher Tätigkeit und weiter gepflogener Fortbildung einige Zeit nicht auf dem jeweiligen Fachgebiet tätig sind.

Ein genereller Anspruch der Klägerin auf erneute Erteilung der Erlaubnis ohne Erfüllung der Ursprungsvoraussetzungen oder unter erleichterten Voraussetzungen finde in der Fachanwaltsordnung keine Grundlage. „Anders als die Beklagte meint, stellen sich keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in der Fachanwaltsordnung geregelten Rechtslage, mag auch ihre Handhabung in einzelnen Regionalkammern großzügiger sein. Im Hinblick darauf, dass der Feststellungsantrag einen unbestimmten Zeitraum erfasst, braucht der Senat auch nicht zu entscheiden, ob die Frage im Lichte des Verfassungsrechts anders zu beurteilen wäre, wenn sich ein naher Zeitpunkt abermaliger Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gewiss absehen ließe“, so der Anwaltssenat beim BGH.

(BGH, Urteil v. 2.7.2012, AnwZ (Brfg) 57/11).


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