Wer trägt die Kosten für einen übertriebenen Rettungseinsatz?

Manchmal geht es auch vor Gericht, weil jemand mit Kanonen auf Spatzen geschossen hat. Wer wegen einer Lappalie einen großen Rettungseinsatz in Gang setzt, den lässt der Richter schon mal auf den Kosten sitzen. Allerdings müssen die alarmierten Retter ihrerseits auch Augenmaß beweisen.

Wer die organisierten Nothelfer wie Krankenwagen, Polizei oder Feuerwehr ohne angemessenen Grund alarmiert, bleibt auf den Kosten sitzen  und macht sich u.U. auch strafbar. Doch nicht in jeder Situation erschließt sich die echte oder nur vermeintliche Dramatik sofort.

Pfütze oder Sintflut?

Um die Kosten eines Feuerwehreinsatzes ging es in einem Fall, den das Verwaltungsgericht Gießen auf dem Tisch hatte. Weil ein Wasserrohr gebrochen war, hatte ein Hauseigentümer mitten in der Nacht die Feuerwehr alarmiert. Diese rückte sogleich mit 3 Fahrzeugen und 13 Mann an und stellte fest, dass man die ausgetretene Wassermenge auch mit einem Putzlappen entfernen könnte. Unverrichteter Dinge zog die Feuerwehr wieder ab und berechnete für den Einsatz 530 Euro. Das wollte der Hauseigentümer nicht zahlen, denn die Feuerwehr habe ja gar kein Wasser abgepumpt.

Die Feuerwehr wird nicht für’s Pumpen bezahlt“, sagte das VG Gießen (Beschluss v. 6.1.2011, 8 L 2835/10.Gl). Wer die Feuerwehr zur allgemeinen Hilfe ruft, muss dafür aufkommen, egal, ob sie dann tatsächlich etwas macht. Allerdings sei es etwas übertrieben gewesen, in dieser Stärke anzurücken. 2 Fahrzeuge mit 7 Mann hätten es auch getan, sodass der Eigentümer schließlich nur 303 Euro berappen musste.

Vermeintliche Rettungsbedürftigkeit

Was ist aber, wenn die Feuerwehr wirklich zum Löschen gerufen wird, und das vermeintliche Großfeuer stellt sich bei Eintreffen des Löschzugs als Grillflamme heraus? Oder, wenn man hinter einer Wohnungstür Schreie hört, die sich dann nach Ankunft der Rettungsmannschaften aber nur als Tonspur einer Tatort-Folge entpuppen?

Einen solchen Fall hatte das Landgerichts Berlin zu verhandeln. Es hatte über eine Mieterin zu urteilen, die die Feuerwehr gerufen hatte, weil sie ihre Nachbarin in Lebensgefahr wähnte. Diese war gerade aus einer Reha-Klinik gekommen, und die beiden Frauen hatten verabredet, zu einer bestimmten Zeit zu telefonieren. Als die Mieterin ihre Nachbarin das erste Mal anrief, meinte sie, ein Stöhnen und Jammern zu hören. Beim zweiten Anruf kam nur noch das Freizeichen. Daraufhin alarmierte sie die Feuerwehr. Als die Rettungsleute eintrafen, schilderte sie ihnen ihre Eindrücke.

Die Rettungsmänner brachen die Wohnungstür der vermeintlich Rettungsbedürftigen auf. Sie fanden die Wohnung aber leer vor. Die Feuerwehr rückte wieder ab. Wenig später rückte dafür jedoch der Vermieter der erfolglosen Retterin an. Er verlangte Kostenersatz für die Erneuerung der zerstörten Wohnungstür und zog deswegen auch vor Gericht. Während das Amtsgericht die Frau zur Zahlung von über 1000 EUR Schadensersatz verurteilte, gab das Landgericht (LG Berlin, Urteil v. 26.1.2011, 49 S 106/10)

der Mieterin Recht.

Feuerwehr entscheidet

Der Schadensersatzanspruch des Vermieters nach § 823 BGB scheitere an der Kausalität. Die sahen die Richter hier nicht als gegeben an. Die Feuerwehr wurde bei dem Aufbrechen der Wohnungstür zur Abwehr einer vermeintlich der Frau drohenden Lebensgefahr tätig. Die Entscheidung, ob tatsächlich ein Eingreifen notwendig ist, obliegt dabei auch im Fall von Alarm der Feuerwehr selbst. So ist es in den Landesgesetzen zur Gefahrenabwehr festgelegt.

Daher hat auch die Feuerwehr allein zu prüfen, welche Maßnahme, gemessen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sie zu ergreifen hat.

Die Frau, die alarmiert und lediglich ihre Beobachtungen geschildert hatte, reduzierte dabei das Ermessen der Feuerwehrleute nicht auf Null.

Für diese Wertung spreche auch, dass niemand durch Schadensersatzansprüche davon abgehalten werden dürfe, in vermeintlichen Notsituationen die Feuerwehr zu rufen.

Der Vermieter blieb also auf den Kosten für die neue Tür sitzen. Die Richter gaben ihm jedoch den Tipp, dass er sich ja wegen des Schadens eventuell an die Feuerwehr halten könne.

Wenn die Gefahr schnell wieder vorüber ist

  • Auch dann droht u. U. ein Problem mit der Kostenübernahme
  • Auf der auch kostentechnisch sicheren Seite sind diejenigen, die sich nach einem Notarzt-Einsatz sicherheitshalber ins Krankenhaus bringen lassen,

zeitlich kann es allerdings aufwändig werden.

Verbreiteter Notruf-Missbrauch?

Die Zurückhaltung der Rettungskräfte bei der Übernahme überflüssiger Rettungseinsätze kommt nicht von ungefähr. So gibt es für Krankenwagen Schätzungen, wonach ca. ein Drittel aller Notrufe, die über die Nummer 112 eingehen, keine echten Notfälle seien, sondern Patienten den Rettungsdienst dabei ohne triftigen Grund nutzen, um schneller behandelt zu werden oder einfacher in die Klinik zu kommen.



Hintergrund: Im Ernstfall sogar strafbar

Liegt aber bei einem angesetzten Alarm offensichtlich kein Notfall vor, droht nicht nur das "Sitzenbleiben" auf den Kosten, ein solches Verhalten ist sogar gem. § 145 Abs. 1 Ziff. 1 StGB strafbar, denn nach dieser Vorschrift wird bestraft,

wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht, zu denen neben Sirenen und Notbremsen etc. auch Notrufe wie 112 gehören.

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