Wer haftet bei Schäden durch Bäume bei Sturm und Wind?

Von Bäumen herabfallende Äste, Kastanien und Nüsse gehören zum naturgegebenen allgemeinen Lebensrisiko und lösen in der Regel keine Schadensersatzansprüche des davon betroffenen Kraftfahrzeughalters aus. In Anbetracht der immer häufiger auftretenden Winterstürme sollten Kraftfahrzeughalter Parkplätze unter Bäumen daher mit Vorsicht genießen.

Im vom AG entschiedenen Fall ging es um eine Streitigkeit zweier Grundstücksnachbarn. Der Anlass für den Streit befand sich auf dem Grundstück einer Gemeinde in Form eines schon alten und deshalb in seinen Ausmessungen ziemlich ausladenden Walnussbaumes. Infolge einer Krümmung des Stammes ragte der Baum ca. 1,5 m über das benachbarte Grundstück, weshalb die Gemeinde mehrfach Rückschnitte an dem Baum vornehmen ließ.

Die Gemeinde verweigerte Zustimmung für Carport

Auf dem Nachbargrundstück befanden sich just in Höhe des Baumes Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Zum Schutz seines Fahrzeugs und auch derjenigen der anderen Bewohner des Grundstücks erbat der Nachbar die baurechtliche Zustimmung der Gemeinde zur Errichtung eines Carports auf seinem Grundstück zum Schutz der geparkten Fahrzeuge. Diese Zustimmung verweigerte die Gemeinde.

Nüsse rieselten wie Schnee auf den VW-Tiguan

In einer rauen Oktobernacht des Jahres 2016 geschah, was geschehen musste. Infolge eines Sturms rieselten die Nüsse massenweise von dem Walnussbaum auf den VW-Tiguan des Nachbarn, was zu einigen Eindellungen an dem Fahrzeug führte. Der Nachbar machte Reparaturkosten in Höhe von knapp 3.000 Euro geltend, eine Wertminderung in Höhe von 200 Euro sowie weitere Kosten für Nutzungsausfall und die Einschaltung eines Sachverständigen.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt: die Verkehrssicherungspflicht

Da die Gemeinde nicht freiwillig zahlte, nahm der Nachbar die Gemeinde gerichtlich auf Schadenersatz in Anspruch. Das AG prüfte in der Folge die Frage der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht im Rahmen von § 839 BGB, Art. 34 GG,  § 823 Abs. 1 BGB. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet nach dem Diktum des AG jeden,

  • der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahr für Dritte schafft oder andauern lässt,
  • die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst abzuwenden.
  • Dies beinhalte auch zumutbare Vorkehrungen zur Abwendung erkennbarer Gefahren.
  • Die Verkehrssicherungspflicht umfasse dabei auch Gefahren, die von Bäumen, zum Beispiel durch herabfallende Äste, ausgehen. 

Begrenzung der Verkehrssicherungspflicht auf zumutbare Maßnahmen

Nach dem Diktum des AG ist der Umfang der Verkehrssicherungspflicht jedoch durch den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt.

  • Eine Beseitigung aller von Bäumen ausgehenden Gefahren könne eine Gemeinde als Verkehrssicherungspflichtige mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln grundsätzlich nicht leisten.
  • Insbesondere seien Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstehen, sondern auf biologischen Abläufen beruhen, nach ständiger Rechtsprechung unvermeidbar und gehörten zum allgemeinen Lebensrisiko eines jeden Betroffenen (OLG Stuttgart, Urteil v. 30.10.2002, 4 U 100/02). 

Den Gegebenheiten der Natur ist jeder ausgesetzt

Nach Auffassung des AG hat sich im zur Entscheidung stehenden Fall ein solches allgemeines Lebensrisiko in Form von herabfallenden Walnüssen, ausgelöst durch den Sturm in der Oktobernacht, verwirklicht. Der Fruchtfall von einem Baum sei eine Gegebenheit der Natur, die von der Allgemeinheit hinzunehmen sei. Dem konkreten Baum habe auch keine besondere, ungewöhnliche Gefahr innegewohnt, etwa infolge einer Erkrankung des Baumes, die zu erhöhtem Fruchtfall geführt habe. Die beklagte Gemeinde habe daher keine Veranlassung zu besonderen Sicherungsmaßnahmen gehabt.

Keine Fangnetze um Walnussbäume

Das AG verwies darauf, dass eine Gefährdung durch herabfallende Früchte von einem Baum nur dann ausgeschlossen werden könne, wenn Früchte tragende Bäume entweder ganz zurückgeschnitten oder mit Fangnetzen umhüllt würden. Solche Maßnahmen seien schon wegen des damit verbundenen finanziellen Aufwandes nicht zumutbar. Im übrigen sei eine solche Maßnahme auch aus ökologischen Gründen nicht wünschenswert

Klage auf Schadenersatz komplett abgewiesen

Auch die Tatsache, dass die Beklagte dem Bau des vom Nachbarn gewünschten Carports nicht zugestimmt hatte, konnte das Gericht nicht umstimmen. Es existiere keine Rechtspflicht, dem Bau eines Carports auf dem Nachbargrundstück zuzustimmen, um Fahrzeuge auf diese Weise vor herabfallenden Nüssen zu stützen. Das Gericht wies daher die Schadensersatzklage in vollem Umfange ab.

(AG Frankfurt, Urteil v. 10.11.2017, 32 C 365/17)

Hintergrund: Wenig Schutz gegen durch Bäume verursachte Schäden

Das Urteil des AG Frankfurt ist kein Einzelfall. Andere Gerichte urteilen in solchen Fällen ähnlich. Interessant für Kraftfahrzeughalter ist die Frage, ob Versicherungen für Schäden durch von Bäumen herabfallende Nüsse, Kastanien oder Äste aufkommen.

  • Die Teilkaskoversicherung kommt grundsätzlich erst ab Windstärke acht ins Spiel.
  • Die Vollkaskoversicherung greift nur bei einem plötzlichen, unvorhersehbaren Ereignis.
  • Für Schäden durch Vogelkot, Honigtau, Harz oder sonstige Baumsekrete kommen Versicherungen in der Regel nicht auf.

Für Kraftfahrzeughalter gilt daher auch in Zeiten, in denen die Walnüsse längst den Weg nach unten gefunden haben, angesichts der immer häufiger zu beobachtenden Winterstürme: Vorsicht beim Parken unter Bäumen. Was für Nüsse und Kastanien gilt, gilt auch für kleinere Äste und sonstige Naturgegebenheiten.

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