Verbotsirrtum kann auch ein Tatbestandsirrtum sein

Ein Irrtum über ein Verbot muss im strafrechtlichen Sinne kein Verbotsirrtum, sondern kann auch ein Tatbestandsirrtum sein. Dies gilt laut BGH insbesondere dann, wenn der Verstoß gegen ein Verbot Teil eines Blankettstraftatbestandes ist. Hier ging es um verbotene "PKK"-Rufe" bei einer Demonstration gegen die Bombardierung kurdischer Städte durch die Türkei.

Die etwas sophistisch spitzfindig erscheinende Differenzierung des BGH ist nur auf den ersten Blick mit den Gesetzen der Logik nur schwer vereinbar. Auf den zweiten Blick entpuppt sich die Entscheidung dann aber in der Logik der strafrechtlichen Systematik als durchaus folgerichtig.

Sympathiekundgebung für die verbotene PKK

In dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Fall ging es um einen Verstoß gegen das Vereinsrecht. Der Angeklagte hatte sich am Abend des 25. Mai 2016 in Berlin Kreuzberg einem spontanen Aufzug gegen die Bombardierung kurdischer Städte durch das türkische Militär angeschlossen.

Demonstranten riefen unter rhythmischen Klatschen „PKK“

Eine größere Gruppe von Demonstranten, zu denen auch der Angeklagte gehörte, rief während des Aufzugs  begleitet von rhythmischen Klatschen, mehrfach „PKK“. Damit wollten die Demonstranten ihre Solidarität mit der Arbeiterpartei Kurdistans „PKK“ zum Ausdruck bringen. Diese ist allerdings durch eine bestandskräftige Verfügung des Bundesinnenministers vom 22.11.1993 mit einem vereinsrechtlichen Verbot belegt.

Angeklagter behauptet, PKK-Verbot nicht gekannt zu haben

Aufgrund dieser Solidaritätsbekundungen hatte die StA dem Angeklagten die strafbare Unterstützung einer verbotenen Organisation vorgeworfen. Der Angeklagte selbst wehrte sich gegen den Vorwurf mit der Einlassung, er habe nicht gewusst, dass die PKK in Deutschland verboten und das Rufen ihres Namens in Deutschland nicht erlaubt ist.

Landgericht spricht den Angeklagten frei

Das zuständige Landgericht glaubte dem Angeklagten und sprach ihn von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen frei. Die StA legte gegen den Freispruch Revision beim BGH ein. Der BGH bestätigte das landgerichtliche Urteil. Nach der Entscheidung des BGH hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht vom Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG in Verbindung mit § 18 Satz 2 VereinsG freigesprochen. Nach dieser Vorschrift ist derjenige zu bestrafen, der einem vollziehbaren Vereinsverbot zuwiderhandelt.

Täter muss eine ungefähre Vorstellung von dem Vereinsverbot haben

Der BGH verwies zunächst auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot auch in der rein propagandistischen Betätigung eines Außenstehenden für den mit einem Verbot belegten Verein bestehen kann (BGH Urteil v. 13.6.2019, 3 StR 133/19).

Erforderlich sei allerdings ein vorsätzliches Verhalten, wobei dolus eventualis (bedingter Vorsatz) genüge. Dieser setze voraus, dass der Täter zumindest in seiner laienhaften Parallelwertung eine hinreichend deutliche Vorstellung davon hat, dass seine Handlung verboten ist. Damit müsse der Vorsatz des Täters die Existenz eines vollziehbaren vereinsrechtlichen Betätigungsverbots umfassen.

Differenzierung zwischen Verbots- und Tatbestandsirrtum

Als Blankettstrafgesetz beschreibt die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG nach der Entscheidung des BGH das tatbestandliche Unrecht nicht vollständig selbst, sondern verweist auf das Bestehen eines durch Verwaltungsakt verfügten, vollziehbaren Verbotes der Vereinsbetätigung.

Dieses Verbot fülle das Blankett aus und vervollständige damit den eigentlichen Straftatbestand. Deshalb begründe die Unkenntnis des Bestehens eines solchen Verbots einen Tatbestandsirrtum, wohingegen ein Irrtum über die Gültigkeit, Anwendbarkeit, den Inhalt und die Reichweite der das Bankett ausfüllenden Norm immer nur einen Verbotsirrtum darstellen könne (BGH, Urteil v. 11.7.2019 95,1 StR 242/95).

BGH bestätigt den Freispruch

Vor diesem Hintergrund kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die Vorinstanz, die dem Angeklagten geglaubt hat, dass er von der Existenz eines Verbots keine Kenntnis hatte, zurecht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Angeklagte auch nicht im Sinne eines bedingten Vorsatzes mit der Möglichkeit eines solches Verbots gerechnet hat. Der Freispruch sei daher zu Recht erfolgt. Der BGH hat damit die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.

(BGH, Beschluss v. 10.6.2020 20, 3 StR 52/20).


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