Umsatzsteuersenkung ab 1.7.– das müssen Rechtsanwälte beachten

Die Umsatzsteuersätze werden generell, befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020, von 19% auf 16% (§ 12 Abs. 1 UStG) und von 7% auf 5% (§ 12 Abs. 2 UStG) gesenkt. Es verursacht für Freiberufler einigen Aufwand. Welche Auswirkungen sind in der Anwaltskanzlei zu beachten?

Rechtsgrundlage ist das 2. Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 (BGBl 2020 I S. 1512). Das Gesetz ist am 1.7.2020 in Kraft getreten.

Umsatzsteuersenkung ab 01.07.: Organisationsaufwand für Rechtsanwälte

Für den Rechtsanwalt bedeutet die Senkung der Umsatzsteuer einen erheblichen Mehraufwand, sei es in der Buchhaltung, aber auch in der Unterrichtung der Mitarbeiter bei Erstellung von Ausgangsrechnungen und Überprüfung der Eingangsrechnungen. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass der Rechtsanwalt regelmäßig die Umsatzsteuer für seine Honorare nach Vereinnahmung abführt (Ist-Versteuerer gem. § 13 Abs.1 Nr. 1 Buchst. b UStG). Der Anwalt erbringt üblicherweise sonstige Leistungen gem. § 3 Abs. 9 UStG (Dienstvertrag).

Bei Ausgangsrechnungen kommt es auf den Leistungszeitpunkt an

Nur Leistungen, die der Anwalt zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 gegenüber seinem Mandanten erbringt, unterliegen dem Steuersatz von 16%. Auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts kommt es für die Frage, welchem Steuersatz die Leistung unterliegt, ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung. Auch in den Fällen der Ist-Versteuerung (§ 20 UStG) und der Ist-Versteuerung von Anzahlungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG) ist entscheidend, wann der Umsatz bewirkt wird, also die Leistung erfolgt ist. Dies gilt unabhängig davon, wann die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG entsteht.

Beispiele:

  • ein Mandant kommt am 8.7.2020 in die Kanzlei und lässt sich im Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Abmahnung abschließend beraten.
  • eine Mandantin erteilt am 10.9.2020 den Auftrag, einen Mahnbescheid zu beantragen. Der Mahnbescheid wird am 8.10.2020 zugestellt. Gegner legt keinen Widerspruch ein. Vollstreckungsbescheid wird beantragt und wird im November 2020 zugestellt. Der Schuldner unternimmt nichts dagegen und zahlt auch sofort.

In beiden Fällen darf der Anwalt den Mandanten nur 16 % Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.

Rechnungen immer zeitnah nach Ende des konkreten Mandats stellen

Zu welchem Zeitpunkt der Anwalt über die Leistungen seine Rechnung erstellt, spielt also grundsätzlich keine Rolle. Allerdings ist es ratsam – auch aus nichtsteuerlichen Gründen – Rechnungen immer zeitnah nach Ende des konkreten Mandats zu stellen. Da sich gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG i.V.m. § 31 Abs. 4 UStDV aus der Rechnung auch der Leistungszeitpunkt ergeben muss, sind Notizen in der Akte sinnvoll, soweit sich der Beginn und Ende des Mandats nicht aus Vollmacht, erstrittenen Urteilen, Terminkalendern  etc. ergeben (s.a. BFH, Urteil v. 1.3.2018, V R 18/17).

Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück – unabhängig davon, ob sie gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine Privatperson erfolgen – ist der Rechtsanwalt immer verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG).

Im Übrigen besteht nach § 23 BORA die berufsrechtliche Verpflichtung eines jeden Rechtsanwalts, spätestens mit Beendigung des Mandats gegenüber dem Mandanten über Honorarvorschüsse (s.u.) unverzüglich abzurechnen und ein von ihm errechnetes Guthaben auszuzahlen (BGH, Urteil v. 7.3.2019, IX ZR 143/18).

Anwaltliche Leistungen erstrecken sich häufig über einen längeren Zeitraum

In der Praxis erstrecken sich die Leistungen häufig über längere Zeiträume. Hier muss der Anwalt im eigenen Interesse jede Rechnung, die er künftig stellt, besonders sorgfältig fertigen bzw. prüfen.

Es gilt grundsätzlich bei anwaltlichen Tätigkeiten, dass der Umsatz ausgeführt ist, wenn die Voraussetzungen für die Fälligkeit gem. § 8 Abs.1 RVG gegeben ist. § 8 RVG ist abdingbar. Fälligkeitsvereinbarungen können auch konkludent geschlossen werden, etwa wenn die Parteien eine Zeitvergütung und regelmäßige Zwischenabrechnungen vereinbart haben (BGH, Beschluss v. 19.9.2013, IX ZR 112/11).

Beispiele:

  • Beginnt die anwaltliche Tätigkeit vor dem 1.7.2020 und wird sie im Dezember 2020 beendet (z.B. Vertretung im Strafverfahren), gilt für die gesamte Leistung der Steuersatz von 16 % (s. a. LG Cottbus, Beschluss v.16.11.2017, 21 KLs 5/10: Fälligkeit der Pflichtverteidigervergütung). Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr gem. § 51 RVG wird erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig (KG Berlin, Beschluss v. 15.4.2015, 1 Ars 22/14),
  • Bei den Kosten für ein Klageverfahren ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Zeitpunkt für die Versteuerung maßgeblich, in dem die Handlungen, die die betreffenden Gebühren ausgelöst haben, abgeschlossen sind. Wurde also 2019 eine Klage erhoben, die erst im Januar 2021 entschieden wird (und zwar nach einer Verhandlung im Dezember 2020), fällt für diese Instanz die Mehrwertsteuer i.H.v. 19% sowohl für die Verfahrens-, als auch die Terminsgebühr an. Jede Instanz wird als eigene Angelegenheit gesondert gesehen. Das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und das vorausgegangene Verfahren sind in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angelegenheit (BGH, Beschluss v. 16.11.2017, V ZB 152/16). Es kommt also für die Leistungserbringung auf die Entscheidung über den Einspruch bzw. das Folgeurteil an.
  • Bei laufenden Beratungsverträgen mit Zeithonorar wird auf das Ende der Abrechnungszeiträume abgestellt (regelmäßig der laufende Monat). Beratungsleistungen, deren Berechnungszeitraum vor dem 1.7.2020 enden, fallen unter die bisherige Mehrwertsteuer (19%); Beratungsleistungen für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2020, unterliegen dem Steuersatz von 16%. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Beratungsvertrags ist irrelevant (s. Abschn. 29.1 Abs.5 UStAE).

Wie wirkt sich die Umsatzsteuersenkung auf die Abrechnung von Teilleistungen aus?

Teilleistungen spielen beim Rechtsanwalt bei der Abrechnung nur ausnahmsweise eine Rolle, so bei einer vorzeitigen Mandatsbeendigung gem. § 627 BGB, sei es durch Kündigung seitens des Anwalts oder des Mandanten, weil dann dem Anwalt nur ein gekürzter Vergütungsanspruch gem. § 628 BGB zusteht (z.B. BGH, Urteil v. 22.5.2014, IX ZR 147/12; BGH; Urteil 7.3.2019, IX ZR 221/18).

Laut Finanzverwaltung gilt hier Folgendes: Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 2 und 3 UStG) erbracht, kommt es für die Anwendung Absenkung bzw. Anhebung der Umsatzsteuersätze darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.

Auch wenn der Begriff der Teilleistung i.S.d. BGB anders ist als im Umsatzsteuergesetz, kann der Anwalt entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung verfahren.

Beispiele:

  • Der Anwalt wurde Ende Mai 2020 nach einer ausführlichen Beratung (z. B. dass Zustimmung des Arbeitnehmers zur Kurzarbeit erforderlich ist) damit beauftragt, ab Juli 2020 für ein Unternehmen Antrag auf Kurzarbeitergeld für alle Mitarbeiter zu stellen. Vereinbart wurde ein Pauschalhonorar von 1.500 EUR netto. Am 22.6.2020 teilt der Unternehmen mit, dass er Insolvenzantrag gestellt hat, das Verfahren eröffnet sei und ein Insolvenzverwalter bestellt wurde. Letzterer wies den Anwalt an, seine Tätigkeit zu beenden. Der Anwalt hatte den Antrag auf Kurzarbeitergeld noch nicht bearbeitet. Für seine Beratungstätigkeit muss er auf das anteilige Honorar 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung stellen (adressiert an das Unternehmen in Insolvenz) und seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden.
  • Der Anwalt wurde am 20.8.2020 nach einer ausführlichen Beratung (z. B. dass Zustimmung des Arbeitnehmers zur Änderung der Arbeitsverträge erforderlich ist) damit beauftragt, diverse Änderungskündigungen für ein Unternehmen bezüglich einiger Mitarbeiter zu erstellen. Vereinbart wurde ein Pauschalhonorar von 5.000 EUR netto. Bevor der Anwalt angefangen hat, die relevanten Arbeitsverträge etc. zu prüfen (Kündigungsfristen etc.) teilte der Unternehmer am 21.8.2020 mit, dass er nun aus Kostengründen die Änderungskündigungen selbst anfertigen wolle. Für seine Beratungstätigkeit darf der Anwalt auf das anteilige Honorar nur 16 % Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.

Wie wirkt sich Umsatzsteuersenkung bei einer Vorschuss-Zahlung aus?

Gem. § 9 RVG kann der Rechtsanwalt für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen vom Mandanten einen angemessenen Vorschuss fordern. Auch der Vorschuss unterliegt der Umsatzsteuer. Daher ist darauf zu achten, die Umsatzsteuer auf den Nettovorschuss zu erheben und gesondert in der Vorschuss-Anforderung auszuweisen.

Vorsicht ist geboten, damit eine Vorschuss-Forderung nicht als „Rechnung“ bezeichnet wird, wenn Rahmengebühren verlangt werden. Lt. OLG Köln, Urteil v. 12.10.2009, 5 U 59/09, verliert der Anwalt sein Bestimmungsrecht nach § 14 Abs. 1 RVG, sofern Rahmengebühren abzurechnen sind. Das OLG Köln geht davon aus, dass bereits der äußere Schein einer Schlussrechnung ausreicht, also der Schein, das Bestimmungsrecht ausgeübt zu haben, um den Anwalt an die abgerechnete Höhe der Gebühr oder des Gebührensatzes zu binden.

Beispiele:

  • Verlangt der Anwalt bei Mandatsannahme am 17.8.2020 einen Vorschuss, muss er 16 % Mehrwertsteuer berechnen.
  • Hat der Anwalt im Juni 2020 einen Vorschuss erhalten, so ist bei Leistungserbringung im September 2020 nachträglich der Steuersatz von 16 % anzuwenden (s. u.).

Gefahrenquelle Endabrechnung

Änderungen des Umsatzsteuergesetzes sind nach § 27 Abs. 1 S. 2 UStG auf die ab dem 1.7.2020 ausgeführten sonstigen Leistungen auch insoweit anzuwenden, als die Umsatzsteuer dafür – z. B. bei Vorschüssen – in den Fällen der Ist-Versteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4, Buchst. b bereits vor dem 1.7.2020 entstanden ist. Nach § 14 Abs. 5 S. 2 UStG muss der Anwalt, der Anzahlungen erhalten hat, über eine von ihm erbrachte Leistung eine Endrechnung erteilen und darin den vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Vorschuss und die auf diesen entfallenden Umsatzsteuerbetrag absetzen, wenn über den Vorschuss eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden ist.

Endabrechnungen nach erhaltenen Vorschüssen seitens der Mandanten sind ohnehin fehlerträchtig. Eine Endabrechnung für nach dem 30.6.2020 erbrachte Leistungen bei Vorschusszahlungen vor dem 1.7.2020 ist nun besonders schwierig. Hier bleibt abzuwarten, wie schnell die Anbieter von Anwaltssoftware die Berechnungsprogramme aktualisieren.

Für nach dem 30.6. erbrachte Leistung vor dem 1.7. Vorschuss vereinnahmt

Hat der Anwalt für eine nach dem 30.6.2020 ausgeführte Leistung vor dem 1.7.2020 Vorschuss vereinnahmt, ist bei der Erteilung der Endrechnung zu berücksichtigen, dass die Besteuerung nach dem Umsatzsteuersatz von 16% erfolgt. Im Übrigen gilt für die Erteilung von Endrechnungen in diesen Fällen Abschn. 14.8 Abs. 7 bis 11 UStAE sinngemäß.

Beispiel: Im April 2020 wurde der Anwalt vom beklagten Mandanten (= Arbeitgeber) beauftragt, ihn beim Arbeitsgericht bezüglich des vom Arbeitnehmer eingeklagten rückständigen Gehalts über 5.000 EUR zu vertreten. Der Mandant hat im Mai 2020 dem Anwalt auf dessen Vorschuss-Rechnung über 238 EUR (incl. 19 % USt) den Betrag gezahlt. Im August 2020 ergeht gegen den verklagten Arbeitgeber das Urteil gem. Klageantrag. Nach Rechtskraft stellt der Anwalt dem Mandanten Ende September 2020 seine Rechnung entsprechend § 14 Abs. 4 UStG.

Wichtig: Im obigen Beispiel muss der Anwalt dem Mandanten eine Rechnungskorrektur über den erhaltenen Vorschuss erteilen (205,17 EUR netto zzgl. 32,83 EUR USt 16 %) und in dieser auf die Ungültigkeit der ersten Vorschuss-Rechnung hinweisen (BFH, Urteil v. 13.12.2018, V R 4/18; BFH, Urteil v. 22.1.2020, XI R 10/17).


1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG, § 13 RVG 

393,90

1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG, § 13 RVG

363,60

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG

  20,00

Zwischensumme netto:

777,50

16 % Mehrwertsteuer

124,40

Gesamtkosten:      

901,90

./. gezahlter Vorschuss netto                

200,00

./. gezahlte Mehrwertsteuer auf Vorschuss (19%)

  38,00

Verbleibender Restbetrag

663,90

In dem Restbetrag sind 86,40 € an Umsatzsteuer enthalten (siehe auch Abschnitt 14.8. Abs. 7 UStAE mit Beispielen für die Endrechnung bei Anzahlungen, Abschlagzahlungen).

Eingangsrechnungen: Im Zweifel nur Netto-Betrag überweisen

Der Anwalt muss sein Personal dahingehend informieren, dass Eingangsrechnungen für Leistungen und Lieferungen an die Kanzlei vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 nur die ermäßigten Umsatzsteuersätze enthalten dürfen.

Relevante Eingangsrechnungen sind solche von:

  • Telefon-Dienstleistern
  • Software-Anbietern
  • Leasing-Unternehmen
  • unterbevollmächtigten Kollegen
  • Freelancer im Zusammenhang mit IT-Leistungen, Homepage-Erstellung
  • Händlern für Bürobedarf
  • Buchhändlern etc.

Aber auch der Vermieter, der zur Umsatzsteuer optiert hat, muss dem Anwalt als Mieter eine Ergänzung zum Mietvertrag überlassen, dass für die Monate Juli bis Dezember 2020 nur 16 % Mehrwertsteuer geschuldet werden. Tipp: Enthalten die Eingangsrechnungen einen zu hohen (bisherigen) Mehrwertsteuersatz von 19% bzw. 7%, sollte der Anwalt im Hinblick auf den korrekten Vorsteuerabzug zunächst nur den Netto-Betrag überweisen und um korrigierte Rechnung unter Fristsetzung auffordern.

Fazit: Auch wenn die Senkung des für den Anwalt relevanten Steuersatzes von 19% auf 16% nur für erbrachte Leistungen zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 gelten, wird er sich auch im Jahr 2021 mit den Folgen dieser Sonderregelungen und der (Wieder)-Anhebung der Steuersätze befassen müssen.

Weitere News zum Thema:

Kabinett beschließt Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Aussetzung für Widerruf von Anwaltszulassung bei wirtschaftlichen Problemen

Kanzleimanagement und Krisenkommunikation in Zeiten der Corona-Pandemie

Warum Sie sich mit Kanzleicontrolling beschäftigen sollten

Hintergrund:

Ein Leitfaden des DAV-Ausschuss RVG und Gerichts­kosten gibt Hinweisen und weitere erläuternde Bespiele für die Abrechnung in Anbetracht der befristeten Umsatzsteuerabsenkung.

Schlagworte zum Thema:  Rechtsanwalt, Umsatzsteuer