Trennungsstreit um gemeinsame Haustiere

Was wird aus den zuvor gemeinsam versorgten Haustieren, wenn Lebensgefährten, Eheleute oder Lebensabschnittspartner sich bei der Trennung um die beiden Seiten liebgewordenen Tiere streiten? Einige Gerichte entscheiden in diesen Fällen kühl nach rein eigentumsrechtlichen Grundsätzen, andere zeigen Herz und /oder geben auch dem Tierwohl Raum.

Die Trennung eines Paares, auch wenn es nicht verheiratet war, kann bei langjähriger Lebensgemeinschaft ebenso wie eine Ehe einige erbitterte Streitpunkte auslösen. Dabei muss es nicht immer nur um die gemeinsamen Kinder oder das große  Geld gehen, auch gemeinsam versorgte Katzen oder Hunde können zu einem der Hauptstreitpunkte einer Trennung werden.

Haariges Problem: Wem stehen die Katzen zu?

In einem zweitinstanzlich vom LG Koblenz entschiedenen Fall stritten zwei Lebensgefährten im Rahmen ihrer Trennung darüber, wem die beiden, während der Zeit des Zusammenlebens gemeinsam versorgten und geliebten Katzen zustehen sollen. Beide Katzen waren dem Kläger vom Voreigentümer der ehemals gemeinsamen Wohnung geschenkt worden. Auch urkundlich kam man nicht Recht voran: Die Impfpässe der beiden Katzen wurden auf beide Parteien ausgestellt. Die anfallenden Kosten für Futter und insbesondere die Tierarztkosten übernahm überwiegend einer der Partner.

Katzen verblieben zunächst in der Wohnung

Als der spätere Kläger aus der gemeinsamen Wohnung auszog, verfügte er noch nicht über eine eigene Wohnung. Er ließ einige ihm gehörende Gegenstände und auch die Katzen zunächst in der gemeinsamen Wohnung zurück. Vereinbarungsgemäß sollte er die Sachen nach und nach aus der vormaligen gemeinsamen Wohnung abholen.

Ehemaliger Lebensgefährte bestreitet Eigentumsrecht des Klägers

Als der ausgezogene Lebensgefährte die Herausgabe seiner beiden Katzen verlangte, kam es zum Streit. Der in der Wohnung verbliebene Lebensgefährte verweigerte die Herausgabe mit der Begründung, die Katzen seien dem Kläger nicht alleine geschenkt worden. Beide Lebensgefährten hätten gemeinsam die Katzen bei dem ehemaligen Eigentümer abgeholt und die Katzen immer als gemeinsame Katzen angesehen. Außerdem habe er die Katzen immer maßgeblich versorgt und die finanziellen Mittel zur Fütterung und zur tierärztlichen Versorgung bereitgestellt.

LG zeigt dem beklagten Katzenfreund die kalte Schulter

Darauf verklagte der ausgezogene Lebensgefährte seinen ehemaligen Partner auf Herausgabe der beiden Katzen nebst Impfpässen und Kratzbaum. Im Rahmen einer Beweisaufnahme kam das AG zu dem Ergebnis, dass der Voreigentümer der Wohnung die Katzen dem Kläger zu Alleineigentum geschenkt hatte. Dieser Auffassung schloss sich das LG in der Berufungsinstanz an.

Die vom Voreigentümer bestätigte Schenkung allein an den Kläger sei nicht dadurch zu einer gemeinsamen Schenkung geworden, dass beide Parteien die Katzen beim Schenker abgeholt hätten. Die Eintragung im Impfpass mache den Beklagten ebenso wenig zum Miteigentümer wie die behauptete überwiegende Kostenübernahme für Futter und tierärztliche Behandlungen.

Eigentumsrechtliche Gesichtspunkte entscheiden

Im Ergebnis vertrat das LG die Auffassung, dass der Kläger Alleineigentümer der Katzen geworden und geblieben war. Die möglicherweise entstandene große Zuneigung des Beklagten zu den Katzen sei nicht geeignet, ein Eigentumsrecht zu begründen. Die rechtliche Eigentümerstellung entscheide sich ausschließlich nach sachenrechtlichen Grundsätzen. Deshalb stehe dem Kläger gemäß § 985 BGB ein Herausgabeanspruch zu. Die gegen das Urteil des AG eingelegte Berufung des Klägers wies das LG daher zurück

(LG Koblenz, Beschluss v. 23.10.2020, 13 S 41/20)

Hintergrund: Tiere sind (doch) keine Sachen 

Die Entscheidung des LG Koblenz nach rein eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten ist nicht selbstverständlich. So hat das OLG Nürnberg klargestellt, dass bei einer solchen Zuweisungsentscheidung die Wertung des § 90 a BGB einfließen müsse, wonach Tiere grundsätzlich keine Sachen sind. Die Zuweisung von Tieren im Rahmen einer Trennung von Eheleuten oder Lebenspartnern habe im Ergebnis nach Billigkeitsgesichtspunkten entsprechend den Vorschriften einer Hausratverteilung gemäß § 1361a BGB zu erfolgen. Hierbei könnten auch das Affektionsinteresse eines (Ehe)Partners und auch das Tierwohl eine Rolle spielen (OLG Nürnberg, Beschluss v. 7.12.2016, 10 UF 1249/16).

Weitere Tieraufteilungsrechtsprechung

LG Koblenz priorisiert grundsätzlich das Eigentumsrecht

Demgegenüber hat das LG Koblenz in einer weiteren Entscheidung dem Tierwohl bei der Zuweisung eines Hundes nach Trennung ausdrücklich keine entscheidende Bedeutung zugemessen und auch hier eigentumsrechtliche Gesichtspunkte in den Vordergrund gestellt (LG Koblenz, Beschluss v. 7.10.2019, 6 S 95/19).

Kein Umgangsrecht mit ehemaligen Haustieren

Einvernehmen besteht bei den Gerichten bisher aber dahingehend, dass ein Umgangsrecht des getrenntlebenden Partners mit ehemaligen Haustieren grundsätzlich nicht in Betracht kommt (OLG Stuttgart, Beschluss v. 16.4.2019, 18 UF 57/19; OLG Hamm, Beschluss v. 19.11.2010, II 10 WF 240/10).

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