Tourismusbeitragspflicht auch für Rechtsanwälte

Obwohl Rechtsanwälte sich normalerweise nicht als der Tourismusbranche zugehörig fühlen, müssen sie in Fremdenverkehrsorten in Rheinland-Pfalz neuerdings den  Tourismusbeitrag zahlen, selbst wenn sie vom Tourismus in keiner Weise profitieren.

Das VG Koblenz hatte über die Klage eines Anwalts zu entscheiden, der seit vielen Jahren in dem stark von Touristen frequentierten Rheinstädtchen Boppard praktizierte.

  • Die Stadt Boppard hatte auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes (KAG)  Rheinland-Pfalz vor Jahren eine Satzung erlassen,
  • wonach Gewerbetreibende zur Zahlung eines Fremdenverkehrsbeitrages verpflichtet wurden.
  • Freiberufler und damit auch Rechtsanwälte waren hiervon nicht betroffen.

Neue Tourismusbeitragssatzung erfasst auch Anwälte


Im Jahr 2017 erließ die Stadt eine neue Tourismusbeitragssatzung, wonach auch tourismusferne Berufsgruppen zum Tourismusbeitrag herangezogen wurden. Die Satzung stützte sich auf § 12 KAG RP. Gemäß § 12 Abs. 1 KAG RP können Gemeinden

  • für die Tourismuswerbung
  • für die Herstellung, den Betrieb und Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen
  • sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag erheben.

Beitragspflicht auch für mittelbar begünstigte Berufsgruppen


Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 KAG RP sind beitragspflichtig

  • alle selbstständig tätigen Personengruppen und alle Unternehmen,
  • denen aufgrund des Tourismus unmittelbar oder mittelbar
  • besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

Gestützt auf eine auf dieser Rechtsgrundlage erlassene Beitragssatzung der Gemeinde forderte die Stadt von dem Rechtsanwalt für das Jahr 2017 eine Vorauszahlung zum Tourismusbeitrag in Höhe von 234 Euro.

Anwalt klagte gegen Heranziehungsbescheid

Gegen den Heranziehungsbescheid wehrte sich der Anwalt mit einer gerichtlichen Klage. Er machte geltend,

  • bisher noch nie vom Tourismus in der Stadt Boppard profitiert zu haben
  • und auch nicht damit zu rechnen, in Zukunft irgendwelche Vorteile durch den  Tourismus zu erlangen.

Da er für den Beitrag von der Stadt überhaupt keine Gegenleistung erhalte, sei die Stadt nicht berechtigt, den Tourismusbeitrag von ihm zu verlangen.

Rechtsgrundlage zu abstrakt und unbestimmt?

Die gesetzliche Formulierung, wonach gebotene Vorteile für die Erhebung des Beitrags ausreichend sind, sei zu abstrakt und unbestimmt.

  • Der fälschlicherweise so bezeichnete Beitrag sei in Wahrheit eine Steuer, die ohne konkrete Gegenleistung erhoben werde.
  • Dies zeige sich auch daran, dass die unmittelbar vom Tourismus profitierenden Hotel- und Gaststättenbetriebe fast sämtlich im Interessenverband der Dehoga organisiert seien, der für seine Mitglieder eine eigene juristische Beratung seitens des Verbandes anbiete, so dass Anwälte von diesen Betrieben auch nicht mittelbar profitierten.

VG hält die pure Möglichkeit wirtschaftlicher Vorteile für hinreichend

Dies sah das angerufene VG anders. Nach Auffassung des Gerichts erhält der Anwalt durchaus eine Gegenleistung für den von ihm zu zahlenden Beitrag. Diese Gegenleistung bestehe darin,

  • dass die Stadt jedem Gewerbetreibenden und Freiberufler die grundsätzliche Möglichkeit anbiete, Vorteile aus dem Tourismus zu ziehen.
  • Rechtsanwälte hätten entgegen der Auffassung des Klägers durchaus den Vorteil, beispielsweise durch juristische Beratung der großen Anzahl von Hotel- und Gaststättenbetrieben und deren Vertretung vor Gericht mittelbar Umsätze aus dem Tourismus erwirtschaften zu können.
  • Auf einen konkreten Umsatzvorteil im Einzelfall komme es nicht an.

Nach der Formulierung des § 12 Abs. 1 KAG RP genüge es, wenn dem betreffenden selbstständig Tätigen Vorteile aus dem Tourismus „geboten“ würden. Nicht erforderlich sei, dass ihm tatsächlich Vorteile aus dem Tourismus erwachsen.

VG hält Gesetz für hinreichend bestimmt

Dieses Ergebnis folgt nach Ansicht des Gerichts im übrigen auch aus einer Entscheidung des OVG Koblenz, wonach die Heranziehung von Rechtsanwälten zum Tourismusbeitrag grundsätzlich nicht zu beanstanden sei (OVG Koblenz, Urteil v. 19.12. 2018, 6 C 11698/17). In der betreffenden Entscheidung hatte das OVG zwar die Einbeziehung von Rechtsanwälten in die Gruppe der Beitragspflichtigen in einer ähnliche formulierten  Tourismusbeitragssatzung der Gemeinde Bad Kreuznach nicht beanstandet, die Satzung gleichwohl für unwirksam erklärt, weil der dort gewählte Beitragsmaßstab rechtsfehlerhaft war.

Anwaltskanzleien sind keine touristischen Betriebe

Mit der Entscheidung des VG werden Anwaltskanzleien zwar nicht direkt der Tourismusbranche angegliedert, fällt jedoch die Wahl des Kanzleisitzes in Rheinland-Pfalz auf eine vom Tourismus geprägte Gemeinde, so kann dies durchaus spürbare finanzielle Auswirkungen haben. Die Negativbelastung mit der dem Tourismusbeitrag ist dann gewiss, die positive Auswirkung durch mögliche Zusatzmandate aus der Tourismusbranche steht demgegenüber eher in den Sternen.

(VG Koblenz, Urteil v. 8.2.2019, 5 K 773/18).



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