Tina Turner lässt Werbeplakat für Tribute-Show verbieten

Tritt die echte Tina Turner in einer Show selbst nicht auf, darf durch Plakatwerbung nicht der gegenteilige Eindruck vermittelt werden. Das Recht der lebenden Tina Turner an ihrem Namen und am eigenen Bild wiegt schwerer als das Recht eines Veranstalters auf Kunstfreiheit.

Das LG Köln hat über eine Klage der Popsängerin Tina Turner gegen einen bayerischen Tourneeveranstalter zugunsten der Sängerin entschieden. Die bisherige Plakatierung der Tour „Simpley the Best – Die Tina Turner Story“ ist rechtswidrig.

Tribute-Show über das Leben von Tina Turner

Ein Passauer Veranstalter tourt mit einem Musical über das Leben und Wirken der Popsängerin Tina Turner durch deutschsprachige Länder. Die Tina Turner-Tribute-Show zeigt das bewegte Leben der Rockikone von den Anfängen mit ihrem gewalttätigen Ehemann Ike auf dem Weg zum lebenden Popidol. In dem Musical wird Tina Turner von dem Popstar Dorothea „Coco“ Fletcher dargestellt.

Plakatwerbung mit täuschend echtem Double von Tina Turner

Das Werbeplakat der Tour zeigt die Darstellerin der Pop-Queen in einer Weise, die für den flüchtigen Betrachter eine große Ähnlichkeit zur Originalsängerin Tina Turner herstellt. Nach Auffassung des LG ist die Ähnlichkeit so groß, dass ein Fan der echten Tina Turner durchaus den Eindruck haben könne, dass Tina Turner selbst in dem Musical auftrete, zumal auch der Name Tina Turner auf dem Plakat groß herausgestellt werde. Die Verwechslungsgefahr sei sehr hoch. Der Veranstalter habe nicht das Recht, ein potentielles Publikum über die Mitwirkung von Tina Turner zu täuschen

Recht am eigenen Bild unter eigenen Namen

Bereits in der mündlichen Verhandlung im vergangenen Jahr hatte der Vorsitzende Richter moniert, er vermisse einen ausdrücklichen Hinweis auf dem Plakat, das dort nicht die echte Tina dargestellt werde. Die konkrete Gestaltung des Plakats werde zwar grundsätzlich von der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG geschützt, jedoch dürfe nicht der falsche Eindruck erweckt werden, dass die noch lebende Künstlerin selbst an der Show mitwirke. Das Recht der Künstlerin am eigenen Namen und am eigenen Bild sei gegen die Kunstfreiheit der Veranstaltungsfirma abzuwägen. Bestehe eine konkrete Verwechslungsgefahr, so überwiege jedenfalls bei einer noch lebenden Künstlerin das berechtigte Interesse der Künstlerin an ihrem Namen und an ihrem Bild.

Bisher hat kein Zuschauer Verwechslung reklamiert

Der beklagte Konzertveranstalter „Cofo Entertainment“ wandte ein, das Musical sei bereits hundertfach in Deutschland, Österreich und der Schweiz aufgeführt worden. Noch nie habe ein Zuschauer Beschwerde darüber geführt, dass er auf der Bühne die echte Tina Turner erwartet habe und kein Double. Mit der Verwechslungsgefahr könne es also nicht weit her sein.

Plakat jetzt mit neuem Zusatz

Das Gericht ließ sich von diesem Argument nicht überzeugen. Aus Sicht der echten Tina Turner werde deren Name in unzulässiger Weise zu Werbezwecken genutzt. Deshalb stehe ihr gemäß §§ 823, 1004 BGB analog ein Recht auf Beseitigung bzw. Unterlassung der rechtswidrigen Beeinträchtigung ihrer Rechte zu.

Ob das beklagte Unternehmen Berufung einlegen wird, ist bisher nicht entschieden. Allerdings hat der Veranstalter das Plakat inzwischen ergänzt und den gut sichtbaren Zusatz angebracht

Starring Dorothea `Coco` Fletcher.

Nach Auffassung von „Cofo Entertainment“ ist damit künftig jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen

Außergewöhnliches Kompliment in einem Gerichtsurteil

Für die „Queen of Rock“ Tina Turner ist das Urteil nicht nur eine juristische Bestätigung. Die Wertung des Gerichts, die 80-jährige Sängerin sehe der auf dem Plakat abgebildeten 50 Jahre jüngeren Darstellerin zum Verwechseln ähnlich, darf durchaus als persönliches Kompliment, und zwar sowohl für die echte Tina als auch für deren Double, gewertet werden, eine nicht alltägliche Verneigung vor einer Künstlerin in einem Gerichtsurteil. Auch der Tourneeveranstalter zeigte sich ob des Urteils nicht wirklich deprimiert, denn die Show geht in jedem Fall weiter und eine schlechte Werbung war das Kölner Verfahren für das Musical nicht.

(LG Köln, Urteil v. 22.1. 2020, 28 O 193/19).

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Hintergrund:

Hohes Schutzniveau für Künstlernamen

Tina Turner ist nicht die erste Künstlerin, die mit dem Argument der Verwechslungsgefahr einen Rechtsstreit gewonnen hat. Im Jahr 2017 hat die Witwe von John Lennon, Yoko Ono, erfolgreich der in Hamburg ansässigen Szene KneipeYoko Mono-Bar die Verwendung dieses Namens erfolgreich mit dem Argument der Verwechslungsgefahr verbieten lassen (LG Hamburg, Beschluss v. 12.7.2017, 318 O 195/17). Die Verfahren zeigen, dass Künstlernamen von deutschen Gerichten ein hohes Schutzniveau zuerkannt wird.