Streit um's Weihnachtsgeld zum Fest des Friedens?

Die Weihnachtszeit endet oft nicht mit dem Abschmücken des Baumes, sondern mit der Bearbeitung von Nebenkriegsschauplätzen vor Gericht. Eine typische Nachwirkung ist ein Meeting vor dem Arbeitsrichter, um das Thema Weihnachtsgratifikation kontrovers zu erörtern.

Wichtiger Bestandteil ungetrübter Festfreude ist für die meisten Arbeitnehmer Jahr für Jahr die Sonderzahlung vom Arbeitgeber. Freude kommt beim Blick auf den prallen Kontoauszug aber nur auf, wenn es nicht zu Meinungsverscheidenheiten darüber kommte, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation besteht.

Streitpunkte rund um die gute Gabe: Mal so mal so?

Der Arbeitgeber kann nicht nach der Methode "Zuckerbrot und Peitsche" vorgehen oder je nach Lust und Laune mal Weihnachtsmann und mal Knecht Ruprecht spielen. Entweder es gibt in einer Firma Weihnachtsgeld - oder eben nicht: Es muss der Gleichheitsgrundsatz beachtet werden, d.h.: Weihnachtsgeld auch für einen Arbeitnehmer der in diesem Jahr “nicht so brav” war.

Auch für den Betrieb insgesamt kann er sich nicht von Jahr zu Jahr neu entscheiden: Es entsteht auf Grund von Vertrauensschutz ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Weihnachtsgeld, wenn dieses mindestens drei Jahre hintereinander vorbehaltslos gezahlt wurde.

Arbeitsplatzwechsel kurz vor oder nach der Zahlung

Was, wenn für den Arbeitnehmer kurz vor oder nach dem Lichterfest beim Arbeitgeber der Letzte ist? Wer noch im Herbst Ade sagt, hat keinen - auch keinen anteiligen - Anspruch auf’s Weihnachtsgeld, es sei denn, der Arbeitsvertrag sieht für diesen Fall eine anteilige Zahlung vor.

Der Arbeitgeber darf, wenn er ein freiwilliges (nicht tarifvertraglich vorgesehenes ) Weihnachtsgeld zahlt, auch durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung festlegen, dass dies nur solche Arbeitnehmer bekommen, die bis zu einem bestimmten Stichtag - in der Regel der 30. November - bei ihm in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.

Rückzahlungsklausel

Da der Sinn des Weihnachtsgeldes unter anderem Anerkennung des treuen Einsatzes für den Betrieb ist, sieht es der edle Spender natürlich nicht besonders gerne, wenn ein Arbeitnehmer - bildlich gesprochen - mit einer Hand die Scheine einsteckt, um mit der anderen den Hut zu lüpfen, weil er nun geht. Um hier einen Riegel vorzuschieben vereinbaren viele Betriebe Rückzahlungsklauseln in den festgelegt ist, dass ein Arbeitnehmer sein Weihnachtsgeld wieder herausrücken muss, wenn er den Betrieb vor Ablauf einer bestimmten Frist nach Erhalt der Festgabe verlässt.

Treue ist relativ

Hier gilt: je kleiner die Zahlung, desto kürzer muss die Frist sein, die der Arbeitnehmer nach "ableisten" muss um ungeschoren davonzukommen. Bei einem Weihnachtsgeld unter oder bis 100 EUR darf keine Rückzahlungsklausel mehr vereinbart werden. Bis zu 100 EUR, so mögen die Richter gedacht haben, muss man in unserer Überflußgesellschaft nicht treu sein...     

Vgl. zum Thema Weihnachtsgeld auch:

Weihnachtsgeld nur bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis                       

Schlagworte zum Thema:  Weihnachtsgeld, Rechtsanwalt, Justiz, Juristen, Richter