Strafrecht soll von Nazi-Relikten befreit werden

Inzwischen hat sich herum gesprochen, dass die Regelung zu Mord und Totschlag im StGB noch aus der Nazizeit stammt. Aber auch andere Strafvorschriften sind Relikte aus dieser Zeit. Gefordert wird nun von vielen Seiten eine Generalinventur. Im Raum steht eine Umstellung vom gesinnungslastigen täterbezogenen Strafbegriff zur tatbezogenen Strafe.

Justizminister Heiko Maas hat eine Expertenkommission berufen, die die Überarbeitung der Mord-und Tötungsparagraphen 211, 212 StGB zur Aufgabe hat. Diese Vorschriften stammen  aus der NS-Zeit und sind direkt der Feder des gefürchteten NS-Richters Roland Freisler entsprungen. Würde er noch leben, könnt er feststellen, dass sein Nazirecht noch heute in dem demokratischen Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland angewendet wird. Die Linke kritisiert die inhaltliche Begrenztheit des Überprüfungsauftrags von Heiko Maas. Nach ihrer Auffassung bedarf das gesamte StGB der Überprüfung auf NS-Unrat.

Fürchterliche Juristen weiterhin hoch geachtet

Aus der Luft gegriffen ist die Argumentation der Linken nicht. Nach Auffassung des Rechtswissenschaftlers Professor Dr. Gerhard Wolf nutzt auch die heutige Strafrechtslehre noch die „kollektivrechtlichen,  teleologischen und antirechtsstaatlichen Elemente“ der nationalsozialistischen Rechtslehre wie selbstverständlich weiter.

Wolf weist darauf hin, dass renommierte Strafrechtslehrer der nationalsozialistischen Zeit in den fünfziger und sechziger Jahren weiter hoch angesehene Strafrechtler geblieben sind. So hat Edmund Mezger, der während der NS-Zeit „rassehygienische Maßnahmen zur Ausrottung krimineller Stämme“ gefordert hatte, in den fünfziger und sechziger Jahren das Standardlehrbuch des Allgemeinen und Besonderen Strafrechts verfasst. Friedrich Schaffstein, der sich vor 1945 gegen nutzlose „Erziehungsversuche an erblich Minderwertigen“ ausgesprochen hatte, war nach 1945 der maßgebliche Lehrer des Jugendstrafrechts.

Völkische Rechtslehre mit täterbezogenen Strafbegriff

Roland Freisler nutzte einen volksutilitaristischen Begriff des Rechts. Nach seiner Auffassung ist Recht, was dem Volke nützt. Das Strafrecht diene dazu, Volksschädlinge zu bekämpfen. Hieraus entwickelte er einen täterbezogenen Strafbegriff, der noch heute in verschiedenen Strafrechtsnormen deutlich zum Ausdruck kommt. Am deutlichsten wird das an der Fassung der §§ 211, 212 StGB, wonach der Mörder sich vom Totschläger vor allem durch persönliche Merkmale unterscheidet. Die Persönlichkeit des Täters war ein entscheidendes Kriterium für die anschließende Bestrafung, hinter dem die objektive Tat als solche in den Hintergrund trat.

Noch heute vielfältige NS-Relikte

Neben den Tötungsdelikten ist der Tatbestand der Nötigung im Jahre 1943 von NS-Juristen formuliert worden. §  240 Abs. 2 lautete: „Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Zufügung des angedrohten Übels zu dem angestrebten Zweck dem gesunden Volksempfinden widerspricht“. Der Begriff „gesundes Volksempfinden“ wurde nach Kriegsende durch den Begriff der „Verwerflichkeit“ der Zweck-Mittel-Relation ersetzt. In der Sache hatte sich hierdurch wenig geändert, denn auch die Verwerflichkeit wurde nach allgemeiner Kommentierung nach dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit definiert.

Ähnliches gilt für den Tatbestand der Erpressung, § 253 StGB. Eine Reihe weiterer Straftatbestände, wie die Untreue, die Urkundenfälschung oder der Vollrausch, aber auch das gesamte System der Maßregeln zur Besserung und Sicherung wurden in der nationalsozialistischen Zeit formuliert und sind bis heute nahezu unverändert erhalten.

Tatbezogenes Strafrecht gefordert

Vor diesem Hintergrund fordert die Linke eine Überprüfung des gesamten materiellen Strafrechts und eine Abkehr von der persönlichkeitsorientierten Strafrechtslehre. Die Linke möchte eine Hinwendung zum tatbezogenen Strafrecht, das an objektiven Kriterien zu messen ist und dem Richter weniger Freiraum für eine persönlichkeitsbezogene Beurteilung lässt, die nach Auffassung  der Linken häufig zu einer sehr subjektiven Strafzumessung führt. Heiko Maas will es erst einmal bei der Überprüfung der Mordmerkmale bewenden lassen. Aber das schließt ja Weiterungen für die Zukunft nicht aus.