Steuerberater dürfen im Beitragsstreit außergerichtlich vertreten

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Steuerberater ihre Mandanten in Streitigkeiten über Fremdenverkehrsbeiträge auch außergerichtlich vertreten dürfen. Sie können sie nicht nur bei Streitigkeiten über landesrechtlichen Steuern, sondern auch bei kommunalen Abgaben gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit zwischen der Stadt Riedenburg und mehreren Steuerberatern zu Grunde. Die Stadt Riedenburg ist ein Fremdenverkehrsort im Altmühltal.

Steuerberater betreuten Fremdenverkehrsbetriebe in Steuersachen

Die klagenden Steuerberater betreuten verschiedene Fremdenverkehrsbetriebe in Steuersachen und machten zusätzlich die erforderlichen Angaben zu den Fremdenverkehrsbeiträgen.

  • Stadtverwaltung und Steuerberatern stritten wegen der Frage, ob die Steuerberater auch berechtigt sind, im Namen ihrer Mandanten Widersprüche gegen Beitragsbescheide zu erheben.
  • Das Verwaltungsgericht Regensburg und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatten eine entsprechende Bevollmächtigung der Steuerberater für unzulässig gehalten.

Bundesverwaltungsgericht sorgt für Klarheit

Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht der Revision der Steuerberater stattgegeben und festgestellt, dass sie zur Vertretung von Mandanten in Rechtsstreitigkeiten über Fremdenverkehrsbeiträge berechtigt sind.

  • Nach § 67 VwGO dürfen Steuerberater „in Abgabenangelegenheiten“ vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten als Bevollmächtigte auftreten.
  • „Unter den Begriff der Abgabenangelegenheiten fallen nicht nur - wie von den Vorinstanzen angenommen - Streitigkeiten über die von den Verwaltungsgerichten zu entscheidenden landesrechtlichen Steuern,
  • sondern auch Rechtsstreitigkeiten über kommunale Gebühren und Beiträge“,

stellten die Leipziger Bundesverwaltungsrichter klar.

Es treffe zwar zu, dass das Berufsbild des Steuerberaters von der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen geprägt sei. Das Steuerberatergesetz lasse jedoch die nach anderen Vorschriften bestehenden Vertretungsbefugnisse der Steuerberater im sozialgerichtlichen Verfahren, in Lastenausgleichssachen und im Verwaltungsprozess ausdrücklich unberührt. Das Berufsbild der Steuerberater kann daher nach Ansicht der Bundesverwaltungsrichter nicht als Argument für eine einschränkende Auslegung des § 67 VwGO dienen.

Im Widerspruchsverfahren als Nebenleistung tätig

Zwar gestattet § 67 VwGO nur die Vertretung im gerichtlichen Verfahren und nicht im vorgeschalteten Widerspruchsverfahren. Für die außergerichtliche Vertretung gilt nämlich das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), das dafür grundsätzlich eine eigene Erlaubnis voraussetzt.

  • Die den Steuerberatern eingeräumte Erlaubnis zur Prozessführung erfasst jedoch nach § 5 Abs. 1 RDG auch Nebenleistungen, die damit in einem ausreichenden sachlichen Zusammenhang stehen.
  • Den erforderlichen Zusammenhang hält das Bundesverwaltungsgericht bei der Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren für gegeben.

BVerwG, Beschluss v. 20.1.2016, 10 C 17.14

Vgl. zum Rechtsdienstleistungsgesetz auch:

Beratung aus einer Hand - vom Anwalt koordiniert

Steuerberater dürfen nicht mit Rechtsberatung werben

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