Im Statusfeststellungsverfahren geht es zwar nur um die Frage der Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers an sich. Dennoch bemisst sich der Streitwert nach den möglichen Folgen der Feststellung für den Arbeitgeber und ist insoweit nach Ermessen des Sozialgerichts zu bestimmen.

Freier Mitarbeiter war doch sozialversicherungspflichtig

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte zunächst festgestellt, dass der „freie Mitarbeiter“ bei der Arbeitgeberin von Beginn seiner Tätigkeit an sozialversicherungspflichtig gewesen sei.

 

Arbeitgeberin klagte vor dem Sozialgericht dagegen

Dagegen hat die Arbeitgeberin Klage zum Sozialgericht erhoben. Im Verfahren hat die Deutsche Rentenversicherung Bund dann bezüglich der Versicherungspflicht für die Montagetätigkeit des Arbeitnehmers wesentlich geringere Zeiträume festgestellt. Mit Beschluss hat das Sozialgericht den Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Anwalt der Arbeitgeberin legte Beschwerde ein

Dagegen hat der Anwalt der Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt.

  • Er hat auf der Grundlage von Rechnungen des „Arbeitnehmers“ und unter Annahme eines Dreijahreszeitraums eine Auftragssumme für dessen Arbeitsleistung in Höhe von insgesamt 143.078,34 EUR errechnet.
  • Bei einer Beitragslast zur Sozialversicherung von etwa 40 % benannte der Anwalt dass für die Arbeitgeberin bestehende Kostenrisiko (nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge) in Höhe von 57.231,34 EUR.

Die eingelegte Beschwerde hatte in der Sache vor dem LSG Bayern Erfolg.

 

Streitwert richtet sich nach Bedeutung der Sache für den Kläger

Die Bedeutung für die Klägerin entspricht ihrem Interesse an der angestrebten Entscheidung. Dabei gilt ein objektiver Maßstab. Entscheidend sind

  • die rechtliche Tragweite
  • und die Auswirkungen, die ein Erfolg des Begehrens für die wirtschaftliche Lage eines Klägers hat.

Für die Klägerin als die Schuldnerin des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) war mit dem Ausgang ihres Klageverfahrens unmittelbar verknüpft eine mögliche Verpflichtung zur Zahlung. Die Bezifferung dieses Risikos für einen klagenden Arbeitgeber, - abhängig vom Erfolg des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV - ist daher Inhalt der Bestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG.

 

Streitwert orientiert sich konkret am Inanspruchnahmerisiko des Arbeitgebers

Bei Annahme einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung incl. Arbeitsförderung sind Beiträge in Höhe von grundsätzlich 40,35 % des Bruttoarbeitsentgelts von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam zu tragen (Stand: März 2011).

Der Arbeitgeber trägt aber das Risiko, dass der unterbliebene Abzug von den Lohn- oder Gehaltszahlungen nicht mehr nachgeholt werden kann (§ 28g Satz 3 SGB IV). Daher erscheint es angemessen, die jährlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträge in ihrem vollen Umfang (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zugrunde zu legen.

 

Dreifache Jahresbetrag gem. § 42 Abs. 2 GKG maßgebend

Sozialversicherungsbeträge gehören zu den wiederkehrenden Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis.  Zwar enthält die Statusfeststellungsentscheidung nach § 7a SGB IV nur eine Aussage über das konkrete Bestehen einer Versicherungspflicht. Dennoch ist die Beitragslast untrennbar damit verbunden. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist daher zumindest entsprechend anzuwenden.

(LSG Bayern, Beschluss vom 4.3.2011, L 5 R 647/10 B).

Hinweis: Erst wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 €anzuwenden (§ 52 Abs. 2 GKG). Dieser ist kein "Regelstreitwert", sondern ein Auffangstreitwert. Nur wenn keine Angabe über die konkrete wirtschaftliche Bedeutung des Statusfeststellungsverfahrens gemacht werden kann, ist ein Streitwert von 5.000 EUR gerechtfertigt.