Selbstanzeige: Anwalt haftet nicht für versehentliche Absendung

Eine entgegen dem Auftrag der Mandantin versehentlich abgesandte steuerliche Selbstanzeige durch einen Rechtsanwalt löst keine Ansprüche der Mandantin auf Schadenersatz gegen den Anwalt aus. Grund: Da infolge der anwaltlichen Pflichtverletzung eine Lage entstand, die dem geltenden Recht entspricht, liegt kein ersatzfähiger Schaden vor.

Der Bescheid des Finanzamts über eine nicht zu knappe Steuernachzahlung war der steuerpflichtigen Apothekerin ein Dorn im Auge. Die Apothekerin hatte ihren Anwalt mit der Anfertigung einer Selbstanzeige wegen einer erfolgten Steuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt beauftragt, allerdings hatte sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht den endgültigen Entschluss zur Erstattung der Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt gefasst. Sie wollte aufgrund des Textes der vorbereiteten Selbstanzeige die weitere Vorgehensweise zunächst mit ihrem Anwalt eingehend besprechen und dann erst entscheiden, wie weiter verfahren werden sollte.

Selbstanzeige geriet versehentlich in den Postausgang

Aufgrund eines Versehens innerhalb der Kanzleiorganisation geriet der Text der Selbstanzeige ins Postausgangsfach und wurde an das Finanzamt abgesandt. Das Finanzamt verzichtete infolge der Selbstanzeige auf ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung, jedoch lautete der Nachzahlungsbescheid an die Apothekerin auf satte 68.000 EUR.

Apothekerin forderte Schadenersatz

Die Apothekerin nahm ihren Anwalt auf der Grundlage des Nachzahlungsbetrages auf Schadenersatz in Höhe von 68.000 Euro in Anspruch. Sie war zu der Überzeugung gekommen, dass sie dem Anwalt eine Ermächtigung zur Absendung der Selbstanzeige im Ergebnis nicht erteilt hätte. Infolge des weisungswidrigen Verhaltens ihres Anwalts sei ihr ein Schaden in Höhe der Nachzahlung entstanden, den ihr Anwalt ihr nun zu ersetzen habe.

Gerichte monierten Pflichtverletzung des Anwalts

Weder beim zuständigen LG noch in der Berufung beim OLG hatte die Apothekerin Erfolg. Beide Instanzen kamen zu dem Ergebnis, dass ein ersatzfähiger Schaden nicht vorlag.

Dieser Bewertung schloss sich auch der BGH an. Wie schon die Vorinstanzen war allerdings auch der BGH der Auffassung, dass

  • der Rechtsanwalt durch mangelnde Sorgfalt bei der Behandlung der abgehenden Post bzw. durch eine nicht hinreichende Organisation innerhalb seiner Kanzlei seine Pflichten gegenüber seiner Mandantin verletzt habe,
  • womit er nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet sei (BGH, Urteil v. 25.9.2014, IX ZR 199/13).
  • Infolge der Pflichtverletzung sei der Mandantin auch eine finanzielle Belastung entstanden, denn hätte der Anwalt die Selbstanzeige nicht versehentlich abgesandt, wäre das Vermögen der Apothekerin voraussichtlich nicht um 68.000 Euro gemindert worden.

Normative Wertung des Schadens

Der BGH replizierte dann aber auf seine ständige Rechtsprechung, wonach das mit Hilfe der Differenzhypothese ermittelte rechnerische Ergebnis eines Schadenseintritts einer normativen Wertung zu unterziehen ist (BGH, Urteil v. 17.1.2008, IX ZR 172/06).

  • Hiernach bestehe der rechtliche Grundsatz, dass ein Geschädigter grundsätzlich im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten solle als derjenige, der sich rechtstreu verhält.
  • Der Verlust einer rechtlichen oder tatsächlichen Position, auf die der Geschädigte rechtlich keinen Anspruch hat, sei grundsätzlich kein erstattungsfähiger Nachteil (BGH, Urteil v. 13.3.2014, IX ZR 23/10).
  • Auch ein entgangener Steuervorteil könne grundsätzlich nur als Schaden im Rechtssinne geltend gemacht werden, wenn er rechtmäßig und nicht unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten erlangt wurde.
  • Umgekehrt sei ein Steuernachteil nur dann ersatzfähig, wenn er auf rechtlich zulässigem Wege vermeidbar war.

Kein ersatzfähiger Schaden aufgrund normativer Betrachtungsweise

Im Ergebnis sah der BGH unter Anwendung dieser Grundsätze einen ersatzfähigen Schaden der Apothekerin als nicht gegeben an, weil

  • die infolge der weisungswidrig erfolgten Absendung der Selbstanzeige entstandene Vermögenslage der Apothekerin in Übereinstimmung mit dem geltenden Steuerrecht stehe
  • und die Apothekerin rechtswidrig Steuern hinterzogen habe, die sie von Gesetzes wegen hätte zahlen müssen.
  • Damit sei infolge der Pflichtverletzung eine Lage entstanden, die dem geltenden Recht entspricht.
  • Ein ersatzfähiger Schaden liege damit nicht vor.

Anwaltsvertrag nicht verletzt

Der BGH wies im Übrigen darauf hin, dass der Rechtsanwalt durch die Absendung der Selbstanzeige nicht gegen den Inhalt des Anwaltsvertrages verstoßen habe.

  • Zulässiger Inhalt eines Anwaltsvertrages könne nämlich nicht die Verpflichtung des Anwalts sein, Mandanten vor berechtigten Steuerzahlungen zu schützen.
  • Auch sei es nicht Inhalt des Anwaltsvertrages, Mandanten bei Steuerhinterziehungen zu unterstützen.
  • Vielmehr gehöre es zu den Rechtspflichten des Anwalts, seinerseits an rechtswidrigen Taten von Mandanten nicht mitzuwirken.

Damit sei die seitens der Apothekerin geltend gemachte Forderung auch nicht mit einer Verletzung des Anwaltsvertrages zu begründen. Im Ergebnis bestätigte der BGH damit die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen.

(BGH, Urteil v. 9.11.2017, IX ZR 270/16).