Rückzahlung von Honorarüberschüssen

Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden, sind unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten. Honorarüberschüsse sind aber keine Fremdgelder, entschied der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen.

In dem entschiedenen Fall hatte der Anwalt mit dem Mandanten eine Rahmenvereinbarung geschlossen, nach welcher er für jede angefangene Stunde 250 Euro Honorar erhielt. Zudem war eine pauschale Abrechnung von 7.000 Euro pro Monat für anwaltliche Beratung  sowie 3.500 Euro je prozessualer Vertretung vereinbart worden. Die Vorauszahlungen wurden quartalsweise mit der tatsächlich verdienten Anwaltsvergütung verrechnet. Eine Unterdeckung sollte durch Nachzahlung des Mandanten ausgeglichen und ein Überschuss vom Anwalt erstattet werden. 

Rund fünf Wochen nach Quartalsende schrieb der Anwalt den Mandanten an und teilte diesem mit, dass ein Erstattungsbetrag zu Gunsten des Mandanten in Höhe von rund 23.000 Euro bestehe. Er fragte beim Mandanten außerdem an, auf welches Konto er den Betrag mit welchem Verwendungszweck überweisen solle. Obwohl der Mandant eine Woche später per E-Mail die Frage beantwortete, dauerte es ein halbes Jahr bis der Betrag vollständig überwiesen war. Der Mandant schaltete deswegen die Rechtsanwaltskammer ein, die bei der Staatsanwaltschaft beantragte, gegen den Anwalt ein berufsrechtliches Verfahren einzuleiten. Als diese sich weigerte, stellte die Kammer einen Anschuldigungserzwingungsantrag nach § 122 BRAO, den der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen ablehnte.

Honorarvorschuss ist kein Fremdgeld

Begründung: Der Rechtsanwalt sei zwar bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte nach § 43a Absatz 5 BRAO zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. So müsse er fremde Gelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterleiten oder auf ein Anderkonto einzahlen. Beim Honorarvorschuss handele es sich aber nicht um anvertraute, fremde Vermögenswerte. Anvertraut sind einem Anwalt Vermögenswerte dann, wenn ihm die Verfügungsmacht im Interesse des Mandanten eingeräumt wurde, der Mandant also die Herausgabe an sich oder Dritte verlangen kann. „Dies ist bei einem Honorarvorschuß nicht der Fall, denn über dieses Geld darf und soll der Rechtsanwalt im eigenen Interesse verfügen. Es ist ihm von seinem Auftraggeber zur Nutzung für eigene Zwecke übereignet worden“, schreiben die Berufsrichter. Auch der nicht verdiente Vorschuss bleibe Geld des Anwalts, er sei jedoch dem vertraglichen Rückzahlungsanspruch des Mandanten ausgesetzt.

Abrechnung ist nicht gleich Auszahlung

Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 23 BORA vor. Darin heißt es: „Spätestens mit Beendigung des Mandats hat der RA gegenüber dem Mandanten und/oder Gebührenschuldner über Honorarvorschüsse unverzüglich abzurechnen“. Die Erstellung der Abrechnung  zirka vier Wochen nach Ablauf des Quartals ist nach dem Richterspruch noch unverzüglich. So müssen die zuständigen Büroangestellten zunächst die entsprechenden Aktenvorgänge in der Kanzlei suchen und zusammenstellen, bis die eigentliche Erstellung der Abrechnung überhaupt beginnen kann, erläutert das Gericht. Und Abrechnung bedeute nicht Auszahlung. Die verspätete Auszahlung habe der Satzungsgeber bewusst ausgeklammert. Eine Bestrafung des Anwalts komme daher nicht in Frage.

(AGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 7.9.2012, Az.: 2 AGH 8/12)

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