Rotlichtverstöße von SUV-Fahrern: höheres Bußgeld?

Das OLG Frankfurt erteilte der medial viel diskutierten Entscheidung eines AG eine Absage, wonach ein Rotlichtverstoß mit einem SUV wegen gesteigerten Gefahrenpotenzials zu einer Erhöhung der Regelgeldbuße führt.

Mit einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung hat das OLG Frankfurt eine stark kritisierte Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt in der Begründung korrigiert, nicht jedoch im Ergebnis.

Amtsgericht verhängte erhöhtes Bußgeld für SUV-Fahrer

Im Juni 2022 hatte das AG Frankfurt den Fahrer eines BMW-SUV wegen eines Rotlichtverstoßes zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 350 Euro verurteilt, obwohl die für eine solche Ordnungswidrigkeit vorgesehene Regelgeldbuße lediglich 200 Euro beträgt. Die Erhöhung der Regelgeldbuße hatte das AG damit begründet, dass die Höhe der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße eine Ahndung für den mit einer solchen Ordnungswidrigkeit verbundenen Grad der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstelle. Dabei habe der Gesetzgeber die von einem marktgängigen Personenkraftwagen ausgehende Gefahrenlage im Blick gehabt.

Sind SUVs gefährlicher als „normale“ PKWs?

Nach Auffassung des AG rechtfertigt ein Rotlichtverstoß unter Nutzung eines SUV eine Abweichung von der vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelgeldbuße. Da ein SUV ein deutlich höheres Gewicht als ein normaler PKW und erheblich größere Ausmaße habe, verwirkliche sich bei einem Rotlichtverstoß hier ein im Vergleich zum Regelfall erhöhtes Gefährdungspotenzial für andere Verkehrsteilnehmer. Auch die kastenförmige Bauweise und die erhöhte Frontpartie führt nach Auffassung des AG zu einer Erhöhung des Verletzungsrisikos für andere Verkehrsteilnehmer. Deshalb sei hier eine Erhöhung der Regelgeldbuße von 200 Euro auf 350 Euro sowie die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots erforderlich und gerechtfertigt.

Bußgeldkatalog dient der Schematisierung von Regelfällen

Dieser in vielen Medien als willkürliche Ungleichbehandlung stark kritisierten Rechtsauslegung erteilte das OLG Frankfurt in seiner jetzt bekannt gewordenen Beschwerdeentscheidung eine Absage. Das OLG stellte den Charakter des Bußgeldkatalogs in den Vordergrund, der eine gleichmäßige Behandlung sehr häufig vorkommender, im wesentlichen gleich gelagerter Fälle bezwecke. Die hiermit verbundene Schematisierung diene sowohl der Gleichbehandlung als auch der Verwaltungsvereinfachung. Dieser Zweck lasse es gerechtfertigt erscheinen, die Berücksichtigung besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls zurücktreten zu lassen.

Deutliche Abweichungen vom Normalfall sind zu berücksichtigen

Die Nichtbeachtung der besonderen Einzelumstände ist nach der Entscheidung des OLG aber nur in einem gewissen Rahmen gerechtfertigt. Unterscheide sich der konkret zu beurteilende Fall in wesentlichen Punkten deutlich von dem Regelablauf, sei eine differenzierende Beurteilung gerechtfertigt. In den Feststellungen des AG zur größeren abstrakten Gefährdung und erhöhten Verletzungsgefahr bei einem Rotlichtverstoß mit einem SUV sind nach Ansicht des OLG aber keine solchen außergewöhnlichen Umstände zu sehen. Das AG habe in seiner Entscheidung auch keine spezifischen, gefährdungsrelevanten Charakteristika der Fahrzeuggruppe der SUV herausgearbeitet. Diese Fahrzeuggruppe sei so heterogen, dass allein aus der Zugehörigkeit zu dieser Fahrzeuggruppe ein Rückschluss auf besonders gefährdungsrelevante Merkmale nicht möglich sei.

Billiger wird es dennoch nicht

Obwohl die Begründung der Vorinstanz nach der Entscheidung des Senats die Erhöhung der Regelgeldbuße auf 350 Euro nicht trägt, blieb der Beschwerde des Betroffenen der Erfolg versagt. Das OLG sah die Erhöhung der Regelgeldbuße wegen einer Vorbelastung des Delinquenten als gerechtfertigt an. Dieser hatte bereits 13 Monate vor dem aktuell zur Entscheidung stehenden Rotlichtverstoß wegen der gleichen Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße erhalten. Diese Vorbelastung führt nach der Beurteilung des OLG „in der Gesamtschau des vorliegenden Einzelfalls dazu, dass ein deutliches Abweichen von dem im Katalog geregelten Normalfall festzustellen ist“, denn der Bußgeldkatalog gehe bei der Höhe der vorgesehenen Geldbußen von einem Ersttäter aus.

Die erhöhte Geldbuße bleibt bestehen

Damit war die Beschwerde trotz der fehlerhaften Begründung der Vorinstanz im Ergebnis erfolglos. Es bleibt damit bei der Geldbuße von 350 Euro sowie dem verhängten Fahrverbot von einem Monat. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(OLG Frankfurt, Beschluss v. 29.9.2022, 3 Ss-OWi 1048/22)

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