Richterin wirft sechsjähriges Kind aus dem Gerichtssaal

Ein Strafverteidiger brachte seine sechsjährige Tochter mit zur Strafverhandlung. Die Vorsitzende Richterin zeigte hierfür keinerlei Verständnis und ließ das heulende Kind von Polizeibeamten aus dem Gerichtssaal führen – nicht gerade ein Beispiel für eine kinderfreundliche Justiz.

Welche berufstätigen Eltern standen nicht schon vor diesem Problem: Sämtliche erreichbaren Tagesmütter sind unpässlich, Eltern und Schwiegereltern haben gerade keine Zeit und auch sonst ist keiner da, der den Nachwuchs versorgen könnte. Es bleibt keine andere Wahl, als das Kind kurzerhand mit zum Arbeitsplatz zu nehmen. Viele Firmenchefs zeigen für eine solche Situation Verständnis, zumindest dann, wenn es sich um eine seltene Ausnahme handelt und solche Situationen nicht zum Dauerzustand werden. Keinerlei Verständnis zeigte in der vergangenen Woche allerdings eine Vorsitzende Richterin am AG München.

Angeklagter akzeptierte die Anwesenheit des Kindes

Der Papa der sechsjährigen Tochter hatte als Strafverteidiger einen Verhandlungstermin in einer Strafsache wahrzunehmen. Im Saal A 225 des AG München stand eine Verhandlung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz an. Es war kein kapitaler Fall. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, eine Kräutermischung in Joints gemischt zu haben. Zeugen waren zur Verhandlung nicht geladen. Da der Rechtsanwalt niemanden hatte, der bereit gewesen wäre, seine Tochter zu versorgen, nahm er das Kind kurzerhand mit zu Gericht. Der Angeklagte selbst hatte gegen die Anwesenheit des sechsjährigen Mädchens keine Einwände.

Harsche Worte der Richterin

Der Anwalt platzierte seine Tochter neben sich am Verteidigertisch. Er hatte ihr Malzeug mitgebracht, mit dem das Mädchen sich beschäftigte. Als die Richterin den Saal betrat, erlitt sie ob des Anblicks des Kindes einen regelrechten Wutausbruch. Sie fuhr den Verteidiger an, wie er sich erlauben könne, ein Kind mit zur Hauptverhandlung zu bringen. Hierbei wurde sie so laut, dass die Tochter des Verteidigers in Tränen ausbrach. Der Vater nahm das verängstigte Kind darauf tröstend in den Arm.

Richterin ließ weinendes Kind aus dem Gerichtssaal führen

Der Vorsitzenden Richterin reichte das aber noch nicht. Sie ließ das weinende Kind durch zwei Polizeibeamte aus dem Sitzungssaal führen. Außerdem drohte sie dem Anwalt damit, das Jugendamt einzuschalten und die Anwaltskammer zu informieren. Die Tageszeitung „Bild“ bezeichnete die Richterin daraufhin als „Richterin Herzlos“.

Handelte die Richterin aus Gründen des Kindeswohls?

Eine Sprecherin des AG wies gegenüber der interessierten Presse auf die gesetzlichen Regelungen hin. Nicht erwachsenen Personen könne gemäß § 175 GVG die Teilnahme an öffentlichen Verhandlungen versagt werden. Ein sechsjähriges Kind habe nicht die Reife, einer Gerichtsverhandlung zu folgen. Es sei daher in einer solchen Verhandlung fehl am Platz. Gerade in einer Betäubungsmittelsache könne eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Teilnahme eintreten. Das Gericht habe in solchen Fällen nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob es die Teilnahme für angemessen halte oder nicht.

Gericht wollte die Rechte des Angeklagten wahren

Schließlich seien laut Gerichtssprecherin die Rechte des Angeklagten zu berücksichtigen. Ein Angeklagter dürfe erwarten, dass sein „Verteidiger als Organ der Rechtspflege sich voll und ganz der Aufgabe widmet, ihn im Prozess unterstützen“. Ein Verteidiger, der auf seine Tochter aufpassen müsse, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu 100 % bei der Sache. Die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gegenüber der sechsjährigen Tochter können den Verhandlungsgang erheblich stören und damit die Rechte des Angeklagten auf eine optimale Verteidigung beeinträchtigen.

Eine flexiblere Reaktion wäre angemessen gewesen

Ob die Reaktion des Gerichts auf die Anwesenheit des Kindes im Sitzungssaal adäquat war, darf zumindest bezweifelt werden. Da im konkreten Fall der Angeklagte sich mit der Anwesenheit der sechsjährigen Tochter des Verteidigers einverstanden erklärt hatte, ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte selbst eine unangemessene Wahrnehmung seiner Rechte befürchtete. Vor diesem Hintergrund erscheint die Reaktion der Richterin als leicht überzogen. Etwas anderes mag in Fällen schwerer Kriminalität gelten. Laut Verteidiger war in diesem Prozess aber lediglich ein Rechtsgespräch zu erwarten, in dem es letztlich um die Höhe einer möglichen Strafe ging. Aus diesem Grunde hatte der Verteidiger mit dem totalen Unverständnis der Richterin nicht gerechnet.

Etwas Kinderfreundlichkeit stünde auch der Justiz gut 

Nachdem das Gericht die Verhandlung zunächst für 20 Minuten unterbrochen hatte, platzte der Termin schließlich komplett, was aus Sicht des Angeklagten jedenfalls ein unschönes Ergebnis ist, da er erneut zu einer weiteren Verhandlung antreten muss. Die überaus harsche Reaktion des Gerichts erscheint im Nachhinein gerade aus den von der Gerichtssprecherin ins Feld geführten Gesichtspunkten, nämlich den Interessen des Angeklagten sowie der Förderung des Kindeswohls, nicht als besonders zielführend. Etwas mehr Kinderfreundlichkeit in solchen Fällen täte auch der Justiz gut und wäre geeignet, das Spektrum der Justiz um eine etwas freundlichere Farbe zu bereichern.

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