Richter müssen auch überzogen harte Kritik einstecken können

Eine Prozesspartei fühlte sich durch die Verhandlungsführung einer Richterin an nationalsozialistische Sondergerichte und an mittelalterliche Hexenprozesse erinnert. Nach der Wertung des Bundesverfassungsgerichts ist dieser massive Vorwurf von der Meinungsfreiheit geschützt,  die angstfreie Kritik an öffentlicher Gewalt ermöglichen soll.

In einer Grundsatzentscheidung hat das höchste deutsche Gericht erneut den Primat der Meinungsfreiheit über die Empfindsamkeit eines deutschen Gerichts gestellt. Die zweifellos sehr harschen Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die Verhandlungsführung einer Richterin haben die Verfassungsrichter als eine von dem Gericht hinzunehmende Fundamentalkritik eingestuft.

Zeugenbeeinflussung wie in Hexenprozessen?

Der Beschwerdeführer hatte in einem Zivilprozess vor dem Amtsgericht um Schadenersatz wegen vermeintlich mangelhafter Malerarbeiten gekämpft. Ein gegen die zuständige Amtsrichterin vom Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers eingereichter Antrag auf Befangenheit ( → Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?) wurde abgelehnt. Den Befangenheitsantrag hatte der Beschwerdeführer und damalige Kläger eigenhändig schriftlich damit begründet, dass die Richterin die Zeugen einseitig vernommen und diesen die von ihr erwünschten Antworten regelrecht in den Mund gelegt habe. Wörtlich führte der Beschwerdeführer aus:


Die Art und Weise der Beeinflussung der Zeugen und der Verhandlungsführung durch die Richterin …..erinnert stark an einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten

und

Die gesamte Verhandlungsführung der Richterin erinnerte eher an einen mittelalterlichen Hexenprozess als ein nach rechts-staatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren“.

Schwerer Angriff auf die Ehre der Richterin?

Wegen dieser Äußerungen wurde gegen den damaligen Kläger ein strafrechtliches Verfahren wegen Beleidigung eingeleitet. Er wurde zunächst per Strafbefehl zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt, die nach Einspruch des Beschwerdeführers von dem AG auf 30 Tagessätze zu je 9 Euro ermäßigt wurde. In der Urteilsbegründung hieß es, die Äußerungen erfüllten den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB, da sie einen schwerwiegenden Angriff auf die Ehre der Richterin darstellten und auch nicht gemäß § 193 StGB durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt seien.

LG beurteilt Äußerungen als Schmähkritik

Die hiergegen eingelegte Berufung verwarf das LG mit der ergänzenden Begründung, die Äußerungen enthielten eine reine Schmähkritik. Ihr diffamierender Gehalt sei so erheblich, dass er als reine persönliche und berufliche Herabsetzung der Richterin erscheine. Die hiergegen eingelegte Revision verwarf das OLG als offensichtlich unbegründet.

Beschwerdeführer kämpfte vor dem BVerfG weiter

Der Beschwerdeführer gab nicht auf und reichte Verfassungsbeschwerde ein. Das höchste deutsche Gericht urteilte, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers über den Verhandlungsstil der Richterin vom Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt sind. Zwar finde das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich auch des Straftatbestandes der Beleidigung gemäß § 185 StGB, im Falle eines solchen Äußerungsdelikts sei aber grundsätzlich eine Gewichtung der Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit einerseits und der persönlichen Ehre des Angegriffenen andererseits erforderlich.

Angstfreie Kritik an öffentlicher Gewalt ist Kernbereich der Meinungsfreiheit

  • Die Verfassungsrichter betonten, es gehöre zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen scharf kritisieren zu können.
  • Die Meinungsfreiheit erlaube es nicht, den Rechtsinhaber auf das zu einer berechtigten Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm das Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen.

Reine Schmähkritik ist eng auszulegender Sonderfall

Eine rechtlich andere Bewertung der Formalbeleidigung oder Schmähung ist allerdings auch nach der Entscheidung der Verfassungsrichter zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der kritisierten und damit angegriffenen Person erforderlich. Im Fall einer reinen Schmähkritik sei eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht nicht notwendig, weil im Fall der reinen Schmähung einer Person das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Ehrenschutz absoluten Vorrang habe. Diese Sonderbewertung findet nach Auffassung der Verfassungsrichter ihre Rechtfertigung aber ausschließlich dadurch, dass sie auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen losgelöst von jedem Sachbezug allein die persönliche Diffamierung im Vordergrund der Äußerung stehe.

Im konkreten Fall keine Schmähkritik

Bei Anlegung dieser strengen Maßstäbe ist nach der Bewertung der Verfassungsrichter im konkreten Fall keine Schmähkritik gegeben. Der Beschwerdeführer habe in der konkreten Situation der Begründung des Befangenheitsantrages in scharfer Form auf seine Bedenken gegen die Verhandlungsführung der Richterin aufmerksam machen wollen. Mit den Äußerungen werde der Richterin auch keineswegs eine nationalsozialistische oder mittelalterliche Gesinnung unterstellt, vielmehr habe der Beschwerdeführer einen subjektiven historischen Vergleich gezogen, mit dem er auf überspitzte Art seine Kritik an der Verhandlungsführung habe untermalen wollen. Der Beschwerdeführer habe aus seiner Sicht einen Kampf um sein Recht geführt. In diesem Kontext seien die Äußerungen nicht als reine, von jeglichem Sachzusammenhang abgetrennte Schmähung der Richterin zu bewerten.

BVerfG hebt Verurteilung des Beschwerdeführers auf

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung beruhte nach Auffassung der Verfassungsrichter im Ergebnis auf diesem Rechtsfehler. Daher hoben sie das Urteil des LG auf, dieses muss erneut in der Sache entscheiden.

(BVerfG, Beschluss v. 14.6.2019, 1 BvR 2433/17)


Hintergrund: Mit seiner Entscheidung führt das BVerfG seine bisherige Rechtsprechung zur Beleidigung von Gerichten konsequent fort. So hat das höchste deutsche Gericht bereits im Jahr 2014 den von einer Prozesspartei erhobenen Vorwurf des „schäbigen, rechtswidrigen und eines Richters unwürdigen Verhaltens“ und einer Richterin, für das „die Richterin bestraft“ werden müsse, „um nicht auf die schiefe Bahn zu geraten“ als von der Meinungsfreiheit geschützt bewertet (BVerfG, Beschluss v. 28.7.2014, 1 BvR 482/13). Für die Prozessparteien eröffnet diese Rechtsprechung in der Praxis einen Freiraum, innerhalb dessen Parteien angstfrei ihre Meinung äußern dürfen und in der Hitze des Gefechts auch spontan und emotional ihrer Verärgerung Luft machen dürfen. Für einen bürgernahen Rechtsstaat ist dies keine schlechte Grundlage und sicher auch eine besondere Färbung der deutschen Justiz. Betroffene Richter benötigen nach dieser Rechtsprechung allerdings manchmal ein dickes Fell.


Hintergrund: Schmähkritik

Das Bundesverfassungsgericht hat die Schmähkritik wegen ihres die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.

  • Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
  • Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen.

Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (BVerfG, Beschluss v. 28.7.2014, 1 BvR 482/13).