Regionaltypische Beleidigungen

Beleidigungen sorgen immer wieder für hartnäckig geführte Rechtsverfahren, sei es in der Strafrecht oder in der Zivilgerichtsbarkeit. Nicht selten treiben Beleidigungsprozesse auch seltsame Blüten und sie enden nicht immer mit nachvollziehbaren Entscheidungen. Dafür sind diese unter humoristischen Gesichtspunkten oft lesenswert.

 Bereits im römischen Recht war die Beleidigung ein beliebter Gegenstand für mit großem Engagement geführte Gerichtsprozesse. Hierzu diente die sog. Injurienklage. Mit ihrer Hilfe konnte der Beleidigte einen Rechtsstreit auf Zahlung einer Geldsumme gegen den Beleidiger führen.

Mittelalterliche Beleidigungen waren reine Straftaten

im Mittelalter führte die Beleidigung zu gerichtlichen Verfahren, dies jedoch im Rahmen der Strafgerichtsbarkeit. Einen Zivilprozess auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer Beleidigung kannte das Mittelalter nicht.

Heute kann die Beleidigung sowohl Gegenstand eines Strafprozesses (§ 185 BGB) oder eines Zivilprozesses auf Zahlung einer Geldentschädigung sein.

Dabei stellt sich die Frage immer wieder neu, welche Art von Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt und bei welcher Äußerung ist die Grenze zur Beleidigung überschritten ist. Nachfolgend einige Beispiele:

 “Parkplatzschwein“ im Internet angeprangert = Meinungsfreiheit?

Der Fahrer eines Geldtransporters hatte, ohne hierzu berechtigt zu sein, auf einem Parkplatz für Behinderte geparkt. Ein Zeuge fotografierte den Vorgang und

  • steckte einen Zettel hinter die Windschutzscheibe des Geldtransporters mit der Bezeichnung “Parkplatzschwein“.
  • In einem Internetportal veröffentlichte er das Foto unter der Rubrik „Parkplatzschweine“.

Das AG Rostock sah die Sache nicht so eng. Die Bezeichnung „Schwein“ könne eine Beleidigung darstellen, wenn hierdurch der Betroffene mit einem stinkenden, schmutzigen Schwein verglichen werde (OLG Hamburg, Urteil v. 16. 6.2009, 7 U 9/09). Anders sei der Fall aber zu beurteilen, wenn hierdurch lediglich die Missbilligung der Verletzung wichtiger verkehrsrechtlicher Vorschriften zum Ausdruck gebracht werden solle.

Der Ausdruck einer solchen Missachtung könne durchaus gerechtfertigt sein, wie bei der unrechtmäßigen Nutzung eines Behindertenparkplatzes. Im konkreten Fall liege unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in einer solchen Bezeichnung eine zulässige Meinungsäußerung und keine Beleidigung (AG Rostock, Urteil v. 11.7.2012, 46 C 186/12).

Frustzwerge

In einem Zivilrechtsstreit stritten 2 Nachbarn über die Aufstellung von Gartenzwergen. Bereits seit einiger Zeit war das nachbarliche Verhältnis äußerst angespannt.

Auf dem Höhepunkt der Auseinandersetzungen stellte der Beklagte von ihm selbst hergestellte Tonfiguren in seinem Garten gut sichtbar auf. Die ca. 30 cm großen gartenzwergartigen Gebilde streckten die Zunge heraus, hoben den Mittelfinger hoch oder zeigten das entblößte Hinterteil zum Nachbarn hin.

Einer der Zwerge hielt hielt ein Schild „Pfälzer in die Pfalz, Wuppertaler in die Wupper“. Kaum nötig darauf hinzuweisen, dass der Nachbar aus Wuppertal stammte. Die Klage des Nachbarn auf Beseitigung und Unterlassung hatte Erfolg, da nach Auffassung des Gerichts die Zwerge den Nachbarn in seiner Ehre kränkten und Ausdruck einer tiefen Missachtung waren (AG Grünstadt, Urteil v. 11.2.1994, 2 a C 334/93).

Gartenzwerge mit erhobenem Mittelfinger

In einem ähnlichen Fall stellte ein Nachbar einen Zwerg mit erhobenem Mittelfinger gut sichtbar für den Nachbarn in seinem Garten auf. Als dieser sich beschwerte, legte er an den Mittelfinger des Zwerges einen Verband an und versah diesen mit einer Blume. Dies deutete das AG Elze dahin, dass durch diese Geste der erhobene Mittelfinger die missachtende Wirkung und damit den Beleidigungscharakter verliere (AG Elze, Urteil v. 18.10.1999, 4 C 210/99).

Wer klug ist, beleidigt doppeldeutig

Ein Parksünder erklärte einer Politesse: „Sie können mich mal“. Die Anzeige der Politesse führte nicht zu einer Verurteilung des Betroffenen. Das Gericht war der Auffassung, die Äußerung könne zwar eine Beleidigung enthalten. Letztlich habe der Fahrer aber nicht erklärt, was die Politesse ihn könne. Es könne auch bedeutet haben, sie könne  ihn „mal gern haben“, was noch nicht als Beleidigung zu werten sei.

Insoweit gelte der Grundsatz in „in dubio pro reo“, so dass der Betroffene freigesprochen wurde (OLG Karlsruhe, Urteil v. 1.8.2004, 1 Ss 46/04).

Auftragskiller für den Ehemann

Die geschiedene Ehefrau hatte sich erheblich über die Kosten des Scheidungsverfahrens geärgert. 3.500 EUR Kosten und Honorare erschienen ihr als rausgeschmissenes Geld. Über Facebook machte sie ihrem Ärger Luft und stellte dort die Frage, ob ein Auftragskiller nicht billiger gewesen sei. Hierin sah das zuständige AG eine erhebliche Herabsetzung der Ehre des geschiedenen Ehemannes und verurteilte die Betroffene zur Zahlung eines Schmerzensgeldes (AG Bergisch Gladbach, Urteil v.  3.5.2012, 60 C 37/11). Das war kostentechnisch wirklich nicht durchdacht.

Der Chef, ein alter Sack

Auch im Arbeitsrecht spielt die Beleidigung gelegentlich eine Rolle. Die Bezeichnung des Chefs als „alter Sack“ durch den Mitarbeiter sah das ArbG Frankfurt als hinreichenden Grund zum Ausspruch einer fristgerechten Kündigung an, allerdings nicht einer fristlosen (ArbG Frankfurt, Urteil v. 17.9.2008, 7 Ca 9327/07).

Im Schwäbischen ticken die Uhren anders

Ein Taxifahrer hatte keine Lust auf eine gewünschte Taxifahrt und erklärte dem Fahrgast: „Sie können mich mal am  A....“. Der Amtsrichter sah in dem Götzzitat keine Beleidigung. Nach seiner Auffassung sind die regionalen Besonderheiten bei der Beurteilung und Würdigung einer solchen Äußerung zu beachten. Im Schwäbischen sei eine solche Ausdrucksweise durchaus eine gebräuchliche Art, eine unangenehme Bitte mit Bestimmtheit zurückzuweisen (AG Ehingen, Urteil v. 24.06.2009, 2 Cs 36 Js 7167/09).

Das Gericht schloss sich damit der Rechtsauffassung des Dichters Thaddäus Troll an, der den Gebrauch des Götzzitats im Schwäbischen als eine sozialadäquate Redensart bezeichnete.

Fazit: Die Verletzung der Ehre eines Menschen ist ein äußerst komplexer Vorgang. Ob der Tatbestand der Beleidigung erfüllt ist, wird von den Gerichten unter Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere auch der regionalen Gegebenheiten beurteilt. Was im Norden als schwere Beleidigung gewertet wird, kann im Süden der Republik durchaus zum guten Umgangston gehören. Honi soit qui mal y pense!

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