
Zahlreiche Rechtsschutzversicherungen verknüpfen die Übernahme der Kosten für einen Rechtsstreit damit, dass sich die Versicherungsnehmer in der Sache zuvor einer erfolglose Mediation unterzogen haben. Diese Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat der BGH abgesegnet.
Rechtsschutzversicherung ist berechtigt die Übernahme der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts für eine gerichtliche Vertretung von der vorherigen erfolglosen Durchführung eines Mediationsverfahrens abhängig zu machen.
Kein Verstoß gegen die freie Anwaltswahl
Damit verstoße die Versicherung nicht gegen das Recht auf freie Anwaltswahl aus § 127 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) befand der BGH.
- In dem entschiedenen Fall hatte die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme für einen Rechtsstreit von der vorherigen Durchführung einer Mediation abhängig gemacht
- und gleich auch den Mediator ausgewählt.
Das hielt die zuständige Rechtsanwaltskammer wegen Verstoßes gegen die freie Anwaltswahl für unzulässig. Außerdem vertrat die Kammer die Auffassung, dass eine von der Versicherung initiierte und gesteuerte Mediation nicht die Interessen des Versicherungsnehmers wahre. Sie wollte die Klausel gerichtlich verbieten lassen.
BGH sah in der Vertragsklausel keine Zwangsmediation
Doch sie verlor sowohl vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main als auch vor dem Bundesgerichtshof. Beide Gerichte betonten: Der Versicherungsnehmer stimme dem Mediationsverfahren bereits mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages zu.
Bundesgerichtshof bestätigt verpflichtende Mediation der Rechtsschutzversicherer
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- Dass sich der Rechtsschutzversicherer die Auswahl des Mediators vorbehält, hielten die Richter für unbedenklich
- - und zwar unabhängig davon, ob der Mediator Rechtsanwalt ist.
- Der Mediator werde auch in einem solchen Fall nicht als Parteivertreter tätig, sondern vermittele als neutraler Dritter zwischen den Parteien.
Nach erfolgloser Mediationfreie Anwaltswahl
Bei erfolglos gebliebenem Mediationsverfahren besteht nach dem hier beanstandeten Angebot der Versicherungsgesellschaft im nachfolgenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren das Recht des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 VVG.
„Ein Rechtsschutzversicherer ist nach dem in § 125 VVG niedergelegten Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht gehindert, sein Angebot, die Kosten eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens zu tragen, dadurch zu erweitern, dass er zusätzlich anbietet, zwar nicht alle Kosten der sonstigen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, aber immerhin diejenigen dieser Kosten zu tragen, die durch ein Mediationsverfahren entstehen“,
befand der BGH.
Widerspricht nicht dem Mediationsprinzip Freiwilligkeit
Außerdem widerspricht nach seiner Ansicht des Gerichts eine privatautonom eingegangene Selbstbindung zugunsten der Mediation nicht dem in § 1 Abs. 1 MediationsG niedergelegten Prinzip der Freiwilligkeit.
Dem Versicherungsnehmer stehe es überdies auch nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung frei, den von dieser bestimmten Mediator abzulehnen sowie vom Mediationsverfahren insgesamt Abstand zu nehmen.
„Außerdem ist die Unabhängigkeit des Mediators zwar ein wichtiges Postulat des Mediationsrechts, aber nicht zwingend, sondern der näheren Ausgestaltung nach dem Willen der Parteien zugänglich“,
befanden die obersten deutschen Zivilrichter. Fazit:
Die Rechtsschutzversicherung darf eine Kostenübernahme an die Durchführung eines Mediationsverfahrens knüpfen.
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(BGH, Beschluss vom 14.1.2016, I ZR 98/15).