Rechtsschutzversicherung hat Anspruch auf rechtzeitige Abrechnung

Die Pflicht des Anwalts, das Mandat nach dessen  Ende abzurechnen, besteht nicht nur gegenüber dem Mandanten, sondern auch gegenüber der hinter dem Mandanten stehenden Rechtsschutzversicherung.

Rechnet der Anwalt nach einem Rechtsstreit hartnäckig nicht ab, dann droht ihm bald Ärger von allen Seiten.

Dies gilt nach einer Entscheidung des Anwaltsgerichts Köln jedenfalls dann, wenn an den Rechtsanwalt Vorschüsse ausgezahlt wurden.

Hartleibiger Anwalt: Honorarvorschuss erhalten, trotz Anfragen nicht abgerechnet

In einem finanzgerichtlichen Verfahren erhielt der Rechtsanwalt von der Rechtsschutzversicherung seines Mandanten Honorarvorschüsse von 684,40 Euro.

Durch Beschluss erlegte das Finanzgericht am Ende dem Prozessgegner die Verfahrenskosten auf. Dieser zahlte daraufhin nach Maßgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses 367,72 Euro an den Rechtsanwalt.

  • Eine Rückerstattung des von der Rechtsschutzversicherung geleisteten Betrages erfolgte nicht.

  • Anfragen der Rechtsschutzversicherung beantwortete der Rechtsanwalt nicht.

  • Auch erteilte er keine Abrechnung.

Nachdem sich die Rechtsschutzversicherung wegen des Verhaltens des Angeschuldigten beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer beschwert hatte, gab der Rechtsanwalt dem Kammervorstand auf dessen Auskunftsverlangen trotz Erinnerung, Androhung eines Zwangsgeldes und Festsetzung eines Zwangsgeldes von 1.000 Euro keine Auskunft

4.500 Euro Geldbuße wegen unterlassener Abrechnung

Das AnwG hat festgestellt, dass der Rechtsanwalt einen Berufsrechtsverstoß begangen hat und verhängte neben einem Verweis eine Geldbuße von 4.500 Euro. Durch sein Verhalten habe der Rechtsanwalt sich einer Pflichtverletzung gemäß §§ 43, 43 a Abs. 5, 56, 113 Abs. 1 BRAO i. V. m. §§ 4, 11, 23, 24 Abs. 2 BORA schuldig gemacht. Nach § 43 a Abs. 5 BRAO hat der Rechtsanwalt fremde Gelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten. Die gleiche Verpflichtung ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 BORA. Nach § 23 BORA hat der Rechtsanwalt spätestens mit Beendigung des Mandats gegenüber dem Mandanten und / oder Gebührenschuldner über Honorarvorschüsse unverzüglich abzurechnen.

Vielfache Pflichtverstöße

Gegen diese Verpflichtungen hat der Rechtsanwalt nach den Feststellungen des Gerichts verstoßen, indem er die von der Rechtsschutzversicherung geleisteten Vorschüsse nicht an diese zurückzahlte und auch keine Abrechnung erteilte.

Ferner ist der Rechtsanwalt gem. § 24 Abs. 2 BORA i. V. m. § 56 BRAO verpflichtet, gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer im Rahmen von Aufsichts- und Beschwerdeverfahren Auskunft zu erteilen. Auch gegen diese Verpflichtung hat der Rechtsanwalt laut AnwG verstoßen, indem er dem Kammervorstand trotz Erinnerung, Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld keine Auskunft erteilte. In diesen Verhaltensweisen sei eine nachhaltige Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten (§ 43 BRAO) zu sehen.

(AnwG Köln, Urteil v. 16.5.2012, 10 EV 236/10).

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