Rechtsprobleme rund um den Urlaub

Dass der Urlaub wirklich die schönste Zeit des Jahres ist, wird gelegentlich auch bestritten. Trotzdem müssen sich Gerichte in und nach der Urlaubszeit nicht nur bei den Reisemängeln mit dem sonnigen Thema Urlaub befassen. Auch verweigerter oder eigenmächtig angetretener Urlaub bringt gelegentlich etwas Urlaubsflair in den Gerichtssaal.

Es hat wieder die Zeit begonnen, in der Büros und Flure leerer werden, während sich die Autobahnen und Campingplätze füllen, weil sich die Mitarbeiter einer nach dem anderen- gerne auch viele gleichzeitig -  in den Urlaub verabschieden. Es ist, auch jenseits der Staus, keine einfache Zeit. Manche Folgeschäden landen im Nachgang vor Gericht.

Schon der Urlaub an sich ist einer Herausforderung

Der Urlauber muss, auf Reisen oder beim Entspannungsversuch in heimischer Umgebung, regelmäßig auch mit Ernüchterungen und Widrigkeiten kämpfen: Schon die Schulzeugnisse vor Ferienbeginn können sich auf die Familienstimmung legen. Überhaupt sind Familien oder anderer Anhang oft während des alltäglich begrenzten Zeitkontingentes besser zu leiden, als in der  wochenlang ununterbrochenen  Konfrontation.

Zwar gibt es im Urlaub immer mal Sternstunden wie gemeinsame Wanderungen, Sonnenuntergänge etc. Man lernt an einander aber auch wenig liebenswerten Facetten wie Mäkelei oder Engstirnigkeit kennen oder wird wieder an sie erinnert.

Kein Wunder eigentlich: Für 3-4 Stunden am Tag reichen Interesse, Gutmütigkeit, Ausgeglichenheit, Hilfsbereitschaft und Kompromissfähigkeit meist, um einen zivilisierten, gelegentlich erfreulichen Umgang zu pflegen. Tage des süßen Nichtstuns können dagegen schwierig werden.

Reisemangel als kleinster gemeinsamer Urlaubsnenner

Nicht selten wird dann die Ferienanlage oder der Veranstalter als Feindbild erkoren, um sich auf den kleinsten gemeinsamen Nenner in Form von Reisemängeln (Pool, Meerblick, Essen, Ungeziefer) zu verständigen. Da winken Minderung und Schadensersatz, das hebt doch gleich die Ferienstimmung.

Oft wird das Thema im Laufe der Urlaubs oder nach der Rückkehr im Alltagstrott fallen gelassen. Doch eine Vielzahl von echten und auch vermeintlichen Reisemängeln landet später auch vor Gericht.

Schwierig, wenn auch noch der Arbeitgeber Stress macht

Doch was, wenn nicht die Familie oder der Reiseveranstalter, sondern der Arbeitgeber den Urlaub stört? Gibt es Streit zwischen Mitarbeitern darüber, wer zu einer bestimmten Zeit weg darf, gilt meist: In den Ferienmonaten haben Familienväter- und -mütter Vorfahrt.

Im Konfliktfall entscheiden Arbeitgeber und Betriebsrat, im schlimmsten Fall die Einigungsstelle. Wer allerdings gegen den erklärten Willen des Arbeitgebers loszieht, wird u.U. auch nicht mit Hilfe des Gerichts an seinen Arbeitsplatz zurück kehren können.

Wenn daheim die "Hütte brennt"

Ein echter Urlaubsalbtraum droht, wenn sich der Arbeitnehmer zufrieden auf südlichen Strandlaken räkelt und im heimischen Betrieb Land unter ist. Schallt dann die Stimme seines verzweifelten Herrn bis nach Sardinien, macht sich nicht nur Frustration breit („nicht mal im Urlaub meine Ruhe?“), es tun sich auch Rechtsfragen auf. Zwar darf einmal erteilter Urlaub wegen dringender betrieblicher Belange gegen Erstattung entstehender Mehrkosten noch verlegt werden.

Rückruf erlaubt?

Ist aber der Arbeitnehmer schon am Urlaubsort, hat er Anspruch darauf, diese freie Zeit von Anfang bis Ende ungestört und selbstbestimmt zu nutzen. Der Chef darf ihn nicht zum Abbruch zwingen – auch wenn er überraschend die Arbeitskraft des Urlaubers braucht. Störende Anrufe und Rückbeorderungen, wie wir sie aus den James-Bond-Filmen kennen, wenn im Auftrag ihrer Majestät muntere Bootspartien in netter Gesellschaft unterbrochen werden, sind nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil v. 20. 6. 2000,  9 AZR 404/99) nicht zulässig.

Weg ist weg - so will es das Bundesurlaubsgesetz

Einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer, seinen Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen, gibt es nach dem Bundesurlaubgesetz nicht.

Selbst wenn er Mitarbeiter zuvor eine freiwillige Vereinbarung unterschrieben hat, in der er einem solchen „Notfall" zustimmte, ist eine solche Klausel ist unwirksam, da sie sich mit der Gewährung des gesetzlichen Erholungsurlaubs nicht vereinbaren lässt. Natürlich können aber auch normale Arbeitnehmer, ähnlich wie James Bond, je nach Lust und Laune freiwillig zu einem heimischen Arbeitseinsatz aufbrechen - wenn sie das ihrer Urlaubsbegleitung erklären können.


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